Glossar Beihilfe
Direktabrechnung
Es besteht die Möglichkeit der Direktabrechnung mit Leistungserbringern bei
- stationären Behandlungen im Krankenhaus (auch Privatkliniken)
- stationären Behandlungen der medizinischen Rehabilitation, Sucht- oder Anschlussheilbehandlung
- dauerhafter Unterbringung in vollstationären Pflegeeinrichtungen (Pflegeheimen) und
- stationärer Unterbringung in Hospizen.
Eine Direktabrechnung mit sonstigen Leistungserbringern oder Rechnungsstellern bzw. bei ambulanter Behandlung ist weiterhin nicht möglich.
Wenn Sie Ihre Beihilfe im Wege der Direktabrechnung beantragen, wird der Beihilfebetrag an die behandelnde Einrichtung (z. B. Krankenhaus) ausbezahlt. Zur Beantragung der Direktabrechnung verwenden Sie bitte jeweils den entsprechenden Vordruck, den Sie hier finden. Sofern eine Direktabrechnung nicht möglich ist, z. B. weil sich seit Ihrem letzten Antrag Sachverhalte geändert haben, benutzen Sie bitte den herkömmlichen vierseitigen Beihilfeantrag. Ausführliche Informationen zur Direktabrechnung enthält unser Merkblatt.