Versorgungsempfänger/Pensionäre
Beamte haben im Ruhestand Anspruch auf Ruhegehalt/Versorgung.
Stirbt ein Beamter oder Ruhestandsbeamter, so hat der hinterbliebene Ehegatte/Lebenspartner Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung, wenn die Ehe/eingetragene Lebenspartnerschaft mindestens ein Jahr gedauert hat und vor dem Eintritt des Beamten in den Ruhestand geschlossen worden ist.
Seit 2011 können Beamte, die auf eigenen Antrag aus dem Beamtenverhältnis entlassen wurden, Altersgeld erhalten. Das Altersgeld tritt an die Stelle der Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung oder bei einer berufsständischen Versorgungseinrichtung.
Dienstordnungs-Angestellte und Arbeitnehmer mit einzelvertraglicher Versorgungszusage erhalten ebenfalls beamtenrechtliche Versorgungsleistungen; ihre Ansprüche richten sich nach dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrentengesetz).
Beim Bezug von Versorgungsbezügen sind Kürzungsvorschriften zu beachten. Sonstige Leistungen sind insbesondere Erwerbseinkommen, Renten und eine weitere beamtenrechtliche Versorgung. Die Versorgung ist grundsätzlich auch zu kürzen, wenn aufgrund einer Scheidung Versorgungsanrechte auf den geschiedenen Ehegatten/Lebenspartner übertragen sind.