Betriebsrente

Auf Arbeitnehmer, denen dienstvertraglich eine Versorgungszusage entsprechend einem Beamten erteilt wurde (z. B. DO-Angestellte, AT-Vertragsinhaber im Krankenkassenbereich, sonstige Leitende Angestellte), findet das Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung Anwendung (Betriebsrentengesetz - BetrAVG).
 
Dieser Personenkreis erhält beim Eintritt des Versorgungsfalles Versorgungsleistungen wie ein Beamter. Scheiden solche Arbeitnehmer jedoch vor Erreichen des Versorgungsfalles – unversorgt – aus ihrem Beschäftigungsverhältnis aus (z. B. durch Entlassung oder Vertragsablauf), besteht nach erfüllter Wartezeit von grundsätzlich 5 Jahren ein Teilanspruch auf die ursprünglich zugesagte Leistung in Form einer Betriebsrente.
 
Ein unversorgtes Ausscheiden und damit ein Betriebsrentenanspruch ist jedoch regelmäßig nur dann gegeben, wenn ein Altersgeldanspruch nicht in Betracht kommt.
 
Nach dem Ausscheiden eines versorgungsberechtigten Arbeitnehmers prüft der KVBW von Amts wegen, ob ein Betriebsrentenanspruch besteht. Der Arbeitgeber sowie die Beschäftigten erhalten dann Auskunft über die Art und Höhe der Anwartschaft.
 
Welche Voraussetzungen für eine Betriebsrente erfüllt sein müssen, wie sie sich errechnet und weitere Informationen finden Sie im Merkblatt Betriebsrente. (131 KB)

Häufig gestellte Fragen

Wo ist die Betriebsrente geregelt?

Die Rechtsgrundlagen finden Sie im Betriebsrentengesetz (BetrAVG). Weitere Informationen können Sie dem Merkblatt Betriebsrente (131 KB) entnehmen.

Wie und wann wird ein Betriebsrentenanspruch begründet?

Beamte können keine Betriebsrente erhalten. Im Zuständigkeitsbereich des KVBW werden Betriebsrenten an dienstordnungsmäßige Angestellte auf Probe oder Lebenszeit und Dienstvertragsinhaber mit einzelvertraglicher Versorgungszusage nach beamtenrechtlichen Grundsätzen gezahlt. Falls ein solcher Angehöriger vorzeitig ausscheidet, z. B. durch Entlassung auf Antrag, geht die Anwartschaft auf Versorgung unter. Soweit die Unverfallbarkeitsvoraussetzungen nach dem Betriebsrentengesetz erfüllt sind, besteht ein Anspruch auf eine Betriebsrente bei Eintritt des Versorgungsfalles wegen Erreichens der Altersgrenze, wegen Invalidität oder Tod.

Wann erhalte ich eine Betriebsrente?

Leistungsbeginn für die Betriebsrente ist das Erreichen der Altersgrenze. Dies ist derzeit in der Regel das 67. Lebensjahr (vorbehaltlich etwaiger gesetzlicher Übergangsbestimmungen bzw. Einzelbestimmungen des zugrunde liegenden Dienstvertrages).

Vor diesem Zeitpunkt besteht ein Anspruch auf Betriebsrente nur wegen Invalidität oder Tod. Eine vorzeitige Altersleistung vor Erreichen der Altersgrenze kommt nur dann in Betracht, wenn die Voraussetzungen für eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt sind.

Eine Betriebsrente kann nur auf Antrag gezahlt werden.

Wie berechnet sich die Betriebsrente?

Die Betriebsrente lässt sich mit folgender Formel berechnen:

Leistung (ohne vorheriges Ausscheiden) x Betriebszugehörigkeit : mögliche Betriebszugehörigkeit

Beispiel: Ein Arbeitnehmer, dem beim Erreichen der Regelaltersgrenze eine Versorgung in Höhe von 2.000 € zugestanden hätte, erhält bei einer Betriebszugehörigkeit von 20 Jahren und einer möglichen Betriebszugehörigkeit bis zur Regelaltersgrenze von 40 Jahren eine Betriebsrente in Höhe von 1.000 €.

2.000 € x 20 Jahre : 40 Jahre

Die Leistung (ohne vorheriges Ausscheiden) ist die Versorgungsanwartschaft, die im Zeitpunkt des Versorgungsfalles (i. d. R. Erreichen der Regelaltersgrenze = 67 .LJ) zustehen würde. Die mögliche Betriebszugehörigkeit ist die Zeit vom Eintritt in den Betrieb bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze.

Gibt es einen Mindestbetrag bzw. eine Untergrenze bei der Betriebsrente?

Nach § 18 Abs. 9 BetrAVG darf die Betriebsrente nicht hinter dem Rentenanspruch zurückbleiben, der sich im Falle einer Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung ergeben hätte; die Vergleichsberechnung erfolgt beim Eintritt des Versorgungsfalls aufgrund einer Auskunft des Rentenversicherungsträgers.

Wer setzt eine Betriebsrente nach einem unversorgten Ausscheiden eines Angehörigen des KVBW fest?

Der KVBW prüft nach dem Ausscheiden eines versorgungsberechtigten Arbeitnehmers (Angehörige), ob die Unverfallbarkeitsvoraussetzungen erfüllt sind. Das Mitglied sowie der Angehörige werden entsprechend informiert und erhalten Auskunft über die Art und Höhe der Anwartschaft.

Bleibt der festgesetzte Anspruch auf Betriebsrente bis zum späteren Eintritt des Leistungsfalles unverändert?

Ja, die Anwartschaft auf Betriebsrente bleibt in der Zeit nach dem Ausscheiden bis zum Eintritt des Versorgungsfalles gem. § 16 BetrAVG statisch, d. h. sie wird nicht angepasst. Die Anpassung erfolgt erst im Versorgungsfall entsprechend der gesetzlichen Fortschreibung der Beamtenversorgung.

Besteht beim Betriebsrentenbezug Anspruch auf Beihilfe?

Nein.

Besteht ein Wahlrecht zwischen Nachversicherung und Betriebsrente?

Soweit ein Betriebsanspruch begründet ist, entfällt gem. § 8 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) eine Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung. Ein Wahlrecht besteht nicht.