Betriebsrente
Auf Arbeitnehmer, denen dienstvertraglich eine Versorgungszusage entsprechend einem Beamten erteilt wurde (z. B. DO-Angestellte, AT-Vertragsinhaber im Krankenkassenbereich, sonstige Leitende Angestellte), findet das Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung Anwendung (Betriebsrentengesetz - BetrAVG).
Dieser Personenkreis erhält beim Eintritt des Versorgungsfalles Versorgungsleistungen wie ein Beamter. Scheiden solche Arbeitnehmer jedoch vor Erreichen des Versorgungsfalles – unversorgt – aus ihrem Beschäftigungsverhältnis aus (z. B. durch Entlassung oder Vertragsablauf), besteht nach erfüllter Wartezeit von grundsätzlich 5 Jahren ein Teilanspruch auf die ursprünglich zugesagte Leistung in Form einer Betriebsrente.
Ein unversorgtes Ausscheiden und damit ein Betriebsrentenanspruch ist jedoch regelmäßig nur dann gegeben, wenn ein Altersgeldanspruch nicht in Betracht kommt.
Nach dem Ausscheiden eines versorgungsberechtigten Arbeitnehmers prüft der KVBW von Amts wegen, ob ein Betriebsrentenanspruch besteht. Der Arbeitgeber sowie die Beschäftigten erhalten dann Auskunft über die Art und Höhe der Anwartschaft.
Welche Voraussetzungen für eine Betriebsrente erfüllt sein müssen, wie sie sich errechnet und weitere Informationen finden Sie im Merkblatt Betriebsrente. (131 KB)