Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge
Die Bezüge der in einer gesetzlichen Krankenkasse freiwillig oder pflichtversicherten Versorgungsempfänger unterliegen ab Zahlungsaufnahme der Beitragspflicht. Der KVBW ist gesetzlich verpflichtet, die zuständige Krankenkasse zu ermitteln sowie den Beginn, die Höhe und jede zukünftige Änderung bzw. den Wegfall der Versorgungsbezüge der Kasse mitzuteilen. Dem KVBW ist hierzu die gesetzliche Krankenkasse anzugeben. Darüber hinaus besteht die Verpflichtung, spätere Kassenwechsel und die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung unverzüglich anzuzeigen (§ 202 SGB V). Dasselbe gilt für die Beiträge zur Pflegeversicherung (SGB XI). Für Kinderlose ist der Beitrag zur Pflegeversicherung erhöht. Personen mit mehreren Kindern erhalten ab dem 2. Kind bis zum 5. Kind einen Abschlag, solange das jeweilige Kind das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Deshalb sind auch Angaben hierzu vor Zahlungsaufnahme erforderlich.
Der KVBW behält nach den Vorgaben der Krankenkasse die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge von den Versorgungsbezügen ein und führt sie an die Krankenkasse ab.
Weitere Informationen finden Sie in unserem Merkblatt Beitragsabschlag/Beitragszuschlag in der sozialen Pflegeversicherung. (101 KB)