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Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge

Die Bezüge der in einer gesetzlichen Krankenkasse freiwillig oder pflichtversicherten Versorgungsempfänger unterliegen ab Zahlungsaufnahme der Beitragspflicht. Der KVBW ist gesetzlich verpflichtet, die zuständige Krankenkasse zu ermitteln sowie den Beginn, die Höhe und jede zukünftige Änderung bzw. den Wegfall der Versorgungsbezüge der Kasse mitzuteilen. Dem KVBW ist hierzu die gesetzliche Krankenkasse anzugeben. Darüber hinaus besteht die Verpflichtung, spätere Kassenwechsel und die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung unverzüglich anzuzeigen (§ 202 SGB V). Dasselbe gilt für die Beiträge zur Pflegeversicherung (SGB XI). Für Kinderlose ist der Beitrag zur Pflegeversicherung erhöht. Personen mit mehreren Kindern erhalten ab dem 2. Kind bis zum 5. Kind einen Abschlag, solange das jeweilige Kind das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Deshalb sind auch Angaben hierzu vor Zahlungsaufnahme erforderlich.
 
Der KVBW behält nach den Vorgaben der Krankenkasse die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge von den Versorgungsbezügen ein und führt sie an die Krankenkasse ab.
 
Weitere Informationen finden Sie in unserem Merkblatt Beitragsabschlag/Beitragszuschlag in der sozialen Pflegeversicherung. (101 KB)

Häufig gestellte Fragen

Wie versichere ich mich im Ruhestand beihilfekonform?

Der Bemessungssatz beträgt für beihilfefähige Aufwendungen, die entstanden sind für

  • den Versorgungsberechtigten - 70 %
  • den berücksichtigungsfähigen Ehegatten - 70 %
  • jedes berücksichtigungsfähige Kind - 80 %
  • beihilfeberechtigte Waisen - 80 %

Bitte überprüfen Sie Ihren Versicherungsschutz auf eventuellen Anpassungsbedarf. Bei freiwillig versicherten Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung, einschließlich familienversicherten Angehörigen, erhöht sich der Bemessungssatz auf 100 % der sich nach Anrechnung der nachzuweisenden Kassenleistung ergebenden beihilfefähigen Aufwendungen, wenn die Kassenleistung das in der gesetzlichen Pflichtversicherung übliche Maß nicht unterschreitet.

Hinweis: Für ab 1. Januar 2013 neu eingestellte Beihilfeberechtigte gilt ein dauerhafter Beihilfebemessungssatz von 50 % der beihilfefähigen Aufwendungen. Dieser Bemessungssatz ist unabhängig von der Zahl der berücksichtigungsfähigen Kinder und gilt auch für den berücksichtigungsfähigen Ehegatten/eingetragenen Lebenspartner sowie im Ruhestand als beihilfeberechtigter Versorgungsempfänger.

Bis zum Zahlungsbeginn meiner Versorgungsbezüge war ich als Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse Selbstzahler. Bleibe ich weiterhin Selbstzahler?

Ja, solange Sie keine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen. Sobald Sie Rente beziehen und pflichtversichert in der Krankenversicherung der Rentner sind, findet das sogenannte Zahlstellenverfahren Anwendung. Danach muss der KVBW nach den Vorgaben der Krankenkasse die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge aus den Versorgungsbezügen - bis zu der von der Krankenkasse gemeldeten Bemessungsgrenze - einbehalten und an die Krankenkasse abführen.

Was genau bedeutet „kinderlos“ für den Beitrag zur gesetzlichen Pflegeversicherung?

Informationen hierzu entnehmen Sie bitte dem Merkblatt Beitragsabschlag/Beitragszuschlag in der sozialen Pflegeversicherung. (101 KB)

Wann erhalte ich einen Beitragsabschlag in der gesetzlichen Pflegeversicherung?

 Informationen hier entnehmen Sie bitte dem Merkblatt Beitragsabschlag/Beitragszuschlag in der sozialen Pflegeversicherung (101 KB)