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Hinweisgeberschutz (HinSchG)

Interne Meldestelle

Als Umsetzungsgesetz der entsprechenden EU-Richtlinie dient es dem Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden.

Geregelt ist der Schutz von Personen, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben und diese an Meldestellen weitergeben möchten - § 33 ff HinschG. Ein Hinweisgeber kann ersatzpflichtig werden, wenn aus einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Meldung oder der Offenlegung unrichtiger Informationen ein Schaden entstanden ist - § 38 HinSchG.

Hinweisgebende Personen nach dem HinSchG können demnach alle Beschäftigen des KVBW, dessen Vertragspartner und Mitglieder sein.

Das HinSchG legt weiter fest, welche Sachverhalte an Meldestellen gemeldet werden können und wie ein Verfahren nach Hinweiseingang abzulaufen hat.

Meldesachverhalte - § 2 HinschG

An Meldestellen gemeldet werden können:

  • Verstöße, die strafbewehrt sind
  • Verstöße, die bußgeldbewehrt sind, soweit die verletzte Vorschrift dem Schutz von Leben, Leib oder Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigten oder ihrer Vertretungsorgane dient
  • sonstige Verstöße gegen Rechtsvorschriften des Bundes und der Länder sowie unmittelbar geltende Rechtsakte der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (z.B. Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, Umweltschutz, Schutz personenbezogener Daten und viele mehr)

Verstöße sind jedoch nur solche Handlungen oder Unterlassungen, die im Rahmen einer beruflichen, unternehmerischen oder dienstlichen Tätigkeit erfolgen und dabei rechtswidrig sind oder dem Ziel und Zweck der Regelungen zuwiderlaufen, die in den sachlichen Anwendungsbereich des Gesetzes fallen (§ 3 Abs. 2 HinSchG).

Externe und interne Meldestellen

Für hinweisgebende Personen besteht ein Wahlrecht zwischen interner und externer Meldung. Wurde einer internen Meldung nicht abgeholfen, kann sich die hinweisgebende Person auch an eine externe Meldestelle wenden. Die externe Meldestelle des Bundes beim Bundesministerium für Justiz ist zuständig, soweit nicht eine externe Meldestelle nach den §§ 20 bis 23 HinSchG zuständig ist.

Die EU-Meldestelle finden Sie hier.

Interne Meldestelle beim KVBW

Unsere interne Meldestelle ist für Sie da, wenn Sie Hinweise auf Rechtsverletzungen oder Regelverstöße innerhalb des KVBW melden möchten. Bitte beachten Sie, dass unsere interne Meldestelle nicht für allgemeine Anregungen oder Beschwerden gedacht ist. Dazu wenden Sie sich am besten direkt an Ihre fachlichen Ansprechpartner, die auf den jeweiligen Briefen und E-Mails angegeben sind. Diese können am schnellsten und individuell auf Ihr Anliegen eingehen.

Als Ansprechpartner für Meldungen von Verstößen ist beim KVBW zuständig:

Herbert Göbel

Meldesachverhalte - personalisiert oder anonym -  können Sie übermitteln auf:

Postalischem Wege:
Schreiben Sie hierzu einen Brief ausschließlich an:
persönlich/vertraulich
Kommunaler Versorgungsverband Baden-Württemberg
z.Hd. Herbert Göbel
Ludwig-Erhard-Allee 19
76131 Karlsruhe

Telefonischem Wege:
Geschaltet ist eine Voicebox. Ihre Einwilligung zur Tonaufzeichnung wird im telefonischen Meldeverlauf verlangt.
Tel.: 0721 5985 980

Persönlich:
Auf Wunsch wird auch ein persönliches Treffen mit unserer internen Meldestelle angeboten.

Vertraulichkeitsgebot

Allen Hinweisgeberinnen und Hinweisgebern sichern wir eine vertrauliche Bearbeitung zu - § 8 HinSchG. Das gilt für die Entgegennahme und Bearbeitung der eingegangenen Meldung. Ihre personenbezogenen Daten werden entsprechend der in Artikel 5 Datenschutz-Grundverordnung normierten Grundsätze verarbeitet. Weitere Informationen finden Sie in der Datenschutzinformation.

Verfahren nach Hinweiseingang

  • Die hinweisgebende Person erhält eine Eingangsbestätigung spätestens nach 7 Tagen (ausgenommen bei anonymen Meldungen).
  • Weiter erfolgt eine Rückmeldung an die hinweisgebende Person spätestens 3 Monate nach der Eingangsbestätigung (ausgenommen bei anonymen Meldungen). Diese enthält die Mitteilung geplanter oder bereits ergriffener Folgemaßnahmen und die Gründe hierfür. Interne Nachforschungen dürfen hierdurch nicht berührt werden; Rechte der betroffenen Personen dürfen nicht beeinträchtigt werden.
  • Wir verarbeiten die bei der internen Meldung ggfs. mitgeteilten personenbezogenen Daten (auch besondere Kategorien personenbezogener Daten i.S.v. Art. 9 DSGVO) nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. C DSGVO i.V.m. § 10 HinSchG um unsere gesetzliche Verpflichtung zu erfüllen. Alle eingehenden Meldungen werden dokumentiert, überprüft und ggfs. Ermittlungen angestoßen.
  • Die Dokumentation wird drei Jahre nach Abschluss des Verfahrens gemäß § 11 Abs. 5 HinSchG gelöscht. Die Dokumentation kann im Einzelfall länger aufbewahrt werden, um die Anforderungen nach dem HinSchG oder nach anderen Rechtsvorschriften zu erfüllen, solange dies erforderlich und verhältnismäßig ist.