Ruhegehalt/Versorgung

Beamte und ihnen gleichgestellte Beschäftigte erhalten nach dem Eintritt bzw. nach der Versetzung in den Ruhestand Ruhegehalt/Versorgung.

Umfassende Informationen über die Leistungsvoraussetzungen und den Leistungsumfang erhalten Sie in unserem Merkblatt Versorgungsberechtigte. (126 KB)

Häufig gestellte Fragen

Was muss ich veranlassen, um die Pensionszahlung rechtzeitig zu erhalten?

Über den Eintritt bzw. die Versetzung in den Ruhestand entscheidet der Dienstherr. Er wird Ihnen den Zeitpunkt Ihrer Zurruhesetzung mitteilen und Kontakt mit dem KVBW aufnehmen. Nach Erhebung aller notwendigen Unterlagen erhalten Sie von uns einen Ruhegehaltsbescheid über die Höhe Ihrer Bruttoversorgung. Daneben erhalten Sie eine Bezügemitteilung, in der auch die Abzüge und der Netto-Zahlbetrag dargestellt sind. Die Bezügemitteilung gilt auch für die folgenden Monate, wenn sich die Höhe und Zusammensetzung der laufenden Bezüge und Abzüge nicht ändern. Sollte die Festsetzung der Versorgungsbezüge ausnahmsweise nicht rechtzeitig erfolgen können, wird unaufgefordert eine Abschlagszahlung gezahlt, die mit den später beginnenden Zahlungen verrechnet wird.

Welche Unterlagen benötigt der KVBW für die Festsetzung der Versorgung?

Ob und ggf. welche Unterlagen und Nachweise der KVBW für die Festsetzung der Versorgung (noch) benötigt, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab. Die Daten, die für die Umlageerhebung erforderlich sind, liegen uns regelmäßig bereits vor; soweit wir im Vorfeld der Zurruhesetzung eine Auskunft erteilt haben, wurde auch der Werdegang aktualisiert.

Sobald das Mitglied (Dienstherr) den Versorgungsbeginn anzeigt, prüft der KVBW anhand der Akten, welche Nachweise noch benötigt werden. Diese werden dann beim Mitglied angefordert; gleichzeitig werden die passenden Vordrucke mitgeteilt oder übersandt.

Wer stellt dem KVBW die Unterlagen zur Verfügung, die für die Festsetzung der Versorgung (noch) benötigt werden?

Das Mitglied. Es leitet die Vordrucke, die vom Versorgungsberechtigten auszufüllen sind, an diesen weiter.

Zum Werdegang evtl. noch erforderliche Unterlagen und Nachweise befinden sich meist in der Personalakte des Mitglieds. Eine Beteiligung der Leistungsbezieher ist regelmäßig nicht erforderlich.

Können Unterlagen und Mitteilungen, die vom KVBW benötigt werden (Änderung der Bankverbindung, Ausbildungsnachweise, etc.), per Fax oder E-Mail übersandt werden?

Die Unterlagen wirken sich direkt oder indirekt auf den Versorgungsanspruch aus und können aus Datenschutz- und Sicherheitsgründen derzeit nicht als E-Mail anerkannt werden. Bitte haben Sie hierfür Verständnis und übersenden Sie solche Unterlagen immer per Post oder Fax. Originalunterlagen erhalten Sie auf Wunsch zurück.

Welche Anzeigepflichten bestehen nach dem Leistungsbeginn?

Der Versorgungsempfänger ist verpflichtet, folgende Veränderungen unverzüglich anzuzeigen:

  • Verlegung des Wohnsitzes
  • den Bezug und jede Änderung von Einkünften
  • die Begründung eines neuen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses
  • die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit in der Rentenversicherung
  • Witwen/Witwer: eine erneute Heirat

Erhalte ich zu meinen Versorgungsbezügen vermögenswirksame Leistungen?

Nein, Versorgungsempfänger sind keine Arbeitnehmer im Sinne der Vermögensbildungsgesetze.