Hinterbliebenenversorgung
Stirbt ein Beamter oder Ruhestandsbeamter, so hat der hinterbliebene Ehegatte/Lebenspartner Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung, wenn die Ehe/eingetragene Lebenspartnerschaft mindestens ein Jahr gedauert hat. Bei Heirat/Eintrag der Lebenspartnerschaft erst im Ruhestand nach Vollendung des 65. Lebensjahres gelten Besonderheiten. Weitere Informationen finden Sie in unserem Merkblatt Versorgungs- und Beihilfeleistungen im Todesfall. (120 KB)
Für Waisengelder an die Kinder des Verstorbenen gelten weitgehend die gleichen Anspruchsvoraussetzungen wie für das Kindergeld.