Versorgungsrechner
Als besonderen Service können Sie mit dem Versorgungsrechner Ihren bisher erreichten oder den zukünftigen Versorgungsanspruch berechnen. Die Versorgung wird nur nach den Regelungen von § 27 Landesbeamten-versorgungsgesetz Baden-Württemberg (LBeamtVG) berechnet. Insoweit werden die Amtszeitregelung für Zeitbeamte und evtl. Übergangsregelungen (z. B. für Beamte, die bereits am 31.12.1991 vorhanden waren) nicht berücksichtigt. Die Versorgung wird dabei nach der für alle Beamten geltenden Ruhegehaltsskala des § 27 Landesbeamtenversorgungsgesetz Baden-Württemberg berechnet und soll einen Überblick vermitteln. Nicht enthalten sind folgende zwei Besonderheiten, die ggf. zu einem höheren Versorgungsanspruch führen:
- die Berechnung eines evtl. günstigeren Ruhegehaltssatzes nach dem Übergangsrecht für am 31.12.1991 bereits vorhandene Beamte
- der Wegfall des Versorgungsabschlags, wenn ein Beamter bei Eintritt in den Ruhestand das 65. Lebensjahr vollendet und 45 Jahre mit berücksichtigungsfähigen Zeiten erreicht hat.
Bei Feuerwehrbeamten ist eine Berechnung wegen Dienstunfähigkeit nicht möglich, sondern nur wegen Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze.
Wir empfehlen ergänzend die Lektüre unseres Merkblatts "Die Versorgung der kommunalen Beamten in Baden-Württemberg" (402 KB), in dem auch diese Besonderheiten dargestellt sind sowie der anderen Merkblätter auf unserer Homepage. Sofern Sie Fragen zum Berechnungsprogramm haben, können Sie sich wie bisher gerne auch telefonisch an uns wenden.
Bitte beachten Sie, dass Sie aus den von Ihnen durchgeführten Berechnungen keine Rechtsansprüche herleiten können.
Hinweis für Beamte auf Zeit
Das Berechnungsprogramm berücksichtigt nicht die besonderen Vorschriften für Beamte auf Zeit. Wir empfehlen Ihnen daher in jedem Fall, sich wegen einer schriftlichen Auskunft an den Kommunalen Versorgungsverband Baden-Württemberg zu wenden.