Glossar Beihilfe
Rehakliniken
Sie suchen für sich oder Ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen die geeignete Klinik für einen stationären Rehabilitationsaufenthalt? Informationen hierzu finden Sie im Internet, die meisten Häuser haben eine eigene Homepage. Auch Krankenversicherungen oder die Deutsche Rentenversicherung sowie weitere Anbieter stellen entsprechende Seiten zur Verfügung. Gute Recherchemöglichkeiten bietet die Seite www.rehakliniken.de, hier können Sie unter Angabe zum Beispiel der Diagnose eine geeignete Klinik finden. Ihren Klinikwunsch besprechen Sie bitte anschließend mit Ihrem Arzt, da er aufgrund Ihrer Erkrankung und des Behandlungsverlaufs einschätzen kann, in welcher Klinik Ihre weitere Genesung am besten gefördert werden kann. Auch sollte Ihr Haus-bzw. Facharzt für die Beihilfestelle ein ärztliches Attest ausstellen, in dem die konkrete Klinik benannt wird. Wenn aufgrund dieser ärztlichen Bescheinigung alle beihilferechtlichen Voraussetzungen nachgewiesen sind, kann die Anerkennung der Rehabilitationsbehandlung zugesagt werden.
Bitte beachten Sie auch die Ausführungen unter "Rehabilitationsmaßnahmen".
Rehabilitationsmaßnahmen
Anschlussheilbehandlung
Einrichtungen für Anschlussheilbehandlungen sind solche auf medizinische Rehabilitationsmaßnahmen besonders spezialisierte Einrichtungen, welche die Voraussetzungen für entsprechende stationäre Maßnahmen der Träger der Sozialversicherung erfüllen. Eine Anschlussheilbehandlung liegt nur vor, wenn sie sich unmittelbar an einen Krankenhausaufenthalt anschließt oder mit diesem in zeitlichem Zusammenhang (i. d. R. bis drei Wochen danach) steht.
Direktabrechnung bei stationären Maßnahmen
Es besteht die Möglichkeit, bei einer stationären Behandlung in einem Krankenhaus (auch Privatklinik) sowie bei stationären Behandlungen der medizinischen Rehabilitation, Sucht- oder Anschlussheilbehandlungen, stationärer Unterbringung in Hospizen, Beihilfe im Wege der Direktabrechnung zu beantragen, die Beihilfe wird dann an die Einrichtung/Klinik überwiesen. Informationen hierzu entnehmen Sie bitte unserem Merkblatt (78 KB).
Sonstige Einrichtung der medizinischen Rehabilitation (Stationäre Rehabilitation)
Suchtbehandlung
Ambulante Rehabilitationsmaßnahmen in Rehabilitationseinrichtungen
Die Aufwendungen für eine ambulante Rehabilitationsmaßnahme in einer sonstigen Einrichtung der medizinischen Rehabilitationsmaßnahme ohne Unterkunft sind nach begründeter ärztlicher Bescheinigung dem Grunde nach beihilfefähig.
Werden Leistungen pauschal berechnet und besteht für diese Leistungen eine Vereinbarung mit einem gesetzlichen Kranken- oder Rentenversicherungsträger, sind die Aufwendungen bis zu der mit diesem Leistungsträger vereinbarten pauschalen Vergütung beihilfefähig. Besteht eine solche Vereinbarung nicht, ist für die Beurteilung der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen eine gesonderte Berechnung der einzelnen Leistungen erforderlich; die Angemessenheit beurteilt sich in diesem Fall nach Maßgabe der BVO ausschließlich nach den jeweils geltenden Gebührenordnungen.
Rehabilitationssport
Ärztlich verordneter Rehabilitationssport für Behinderte oder von Behinderung bedrohte Menschen in besonderen Gruppen (z. B. Osteoporosegruppe, Herzgruppe, spezielle Bewegungstrainings für bestimmte Erkrankungen) ist nur beihilfefähig, wenn dieser unter Betreuung und Überwachung durch Ärzte, Krankengymnasten oder Physiotherapeuten durchgeführt wird.
Anschlussheilbehandlungen, Rehabehandlungen und Kuren für Beschäftigte/Arbeitnehmer
Beschäftigte/Arbeitnehmer sind nach tarifrechtlichen Bestimmungen beihilfeberechtigt, daher gelten für Rehabehandlungen und Kuren vom Beamtenrecht abweichende Regelungen. Beachten Sie bitte das entsprechende Informationsblatt.
Rehabilitationssport
Ärztlich verordneter Rehabilitationssport für Behinderte oder von Behinderung bedrohte Menschen in besonderen Gruppen (z. B. Osteoporosegruppe, Herzgruppe, spezielle Bewegungstrainings für bestimmte Erkrankungen) ist nur beihilfefähig, wenn dieser unter Betreuung und Überwachung durch Ärzte, Krankengymnasten oder Physiotherapeuten durchgeführt wird.
Rentenversicherungspflicht für Pflegepersonen
Für geeignete Pflegepersonen, die nicht erwerbsmäßig einen Pflegebedürftigen regelmäßig wenigstens 14 Stunden wöchentlich in seiner häuslichen Umgebung pflegen und nicht daneben mehr als 30 Stunden wöchentlich erwerbstätig sind, sieht das Pflege-Versicherungsgesetz unter bestimmten Voraussetzungen eine Rentenversicherungspflicht vor, wenn der Pflegebedürftige Anspruch auf Leistungen aus der sozialen oder einer privaten Pflegeversicherung hat. Zur Vermeidung von Nachteilen empfehlen wir Ihnen, umgehend den entsprechenden Antrag bei der sozialen Pflegekasse bzw. beim privaten Versicherungsunternehmen zu stellen, wenn Sie einen Pflegebedürftigen im Rahmen der häuslichen Pflege betreuen.
Weiter Informationen über die beihilferechtlichen Voraussetzungen entnehmen Sie bitte unserem Informationsblatt.