Startseite >> Glossar >> Glossar Beihilfe >> Glossar Beihilfe "E"

Glossar Beihilfe

   B    C    D    E    F    G    H    I    J    K    L    M    N    O    P    Q    R    S    T    U    V    W    XY    Z

Ehegatte/eingetragener Lebenspartner

Der Beihilfeberechtigte erhält Beihilfe zu Aufwendungen für seinen Ehegatten oder seinen eingetragenen Lebenspartner (91 KB), soweit dessen Einkünfte die jährliche Betragsgrenze im Sinne des § 78 Abs. 1a Landesbeamtengesetz (LBG) nicht überschreitet.

Für Aufwendungen in Krankheits- und Pflegefällen sowie zur Gesundheitsvorsorge des Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners des Beihilfeberechtigten wird keine Beihilfe gewährt, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 2 Abs. 3 Einkommensteuergesetz -EStG) des Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners in beiden Kalenderjahren vor der Stellung des Beihilfeantrages die maßgebliche Einkünftegrenze von 20.000 € (18.000 € bis 31.12.2020) jeweils überschritten hat. Welche Einkünftegrenze anzuwenden ist, hängt vom Entstehungsdatum der Aufwendungen ab.

Der Gesamtbetrag der Einkünfte wird im Einkommensteuerbescheid ausgewiesen, dieser kann als Nachweis dienen. Neben den unmittelbar in § 2 Abs. 3 EStG genannten Einkünften sind auch Einkünfte aus Kapitalvermögen anzurechnen, außerdem ab 01.01.2021 ausländische Einkünfte, für die der Ehegatte/Lebenspartner zu einer Steuer herangezogen wird, die der deutschen Einkommensteuer entspricht.

Für Renten und andere Leistungen nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchstabe aa und bb EStG mit erstmaligem Bezug ab 01.01.2021 ist der Jahresbetrag maßgeblich (nicht nur der Besteuerungsanteil).

Wenn die Ehe geschieden oder die Lebenspartnerschaft aufgehoben wird, endet die beihilferechtliche Berücksichtigung des Ehegatten/Lebenspartners mit Ablauf des Kalendermonats, in dem dieser im Familienzuschlag nicht mehr berücksichtigungsfähig ist.

Einbettzimmer

Die Voraussetzungen für den grundsätzlichen Anspruch auf Wahlleistungen im Krankenhaus finden Sie unter einzelne Aufwandsarten: Welcher Personenkreis kann eine Beihilfe zu Wahlleistungen im Krankenhaus (Zweibettzimmer, Chefarztbehandlung) in Anspruch nehmen?)

Aufwendungen für gesondert berechnete Unterkunft sind nur bis zur Höhe der Kosten für ein Zweibettzimmer beihilfefähig. Mehraufwendungen für die Unterbringung in einem Einbettzimmer können daher nicht – auch nicht anteilig – berücksichtigt werden. Damit verbleibt die Differenz zwischen tatsächlich berechnetem Einbettzimmer und dem Zweibettzimmerzuschlag zu Ihren Lasten. 

Verfügt ein Krankenhaus neben Zimmern mit drei oder mehr Betten nur über Einbettzimmer, oder ist das Zweibettzimmer Regelleistung, kann kein fiktiver Betrag berücksichtigt werden.

Eiweißhydrolysate

Aminosäuremischungen, Eiweißhydrolysate, Elementardiäten und Sondennahrung zur enteralen Ernährung bei fehlender oder eingeschränkter Fähigkeit, sich auf natürliche Weise ausreichend zu ernähren, sind nach ärztlicher Bescheinigung beihilfefähig, soweit die Aufwendungen vierteljährlich einen Eigenanteil von 360 € übersteigen. Bei chemisch definierten Formeldiäten entfällt der Eigenanteil, wenn die Kosten zusätzlich zu denen für die übliche Diätnahrung entstehen. Außerdem sind Elementardiäten für Kinder unter drei Jahren beihilfefähig, wenn eine Kuhmilcheiweiß-Allergie besteht. Bei Neurodermitis sind die Aufwendungen unabhängig vom Alter der Person insgesamt für ein halbes Jahr beihilfefähig, wenn die Elementardiät zu diagnostischen Zwecken eingesetzt wird. Ein Eigenanteil ist nicht abzuziehen.

Elementardiäten

Aminosäuremischungen, Eiweißhydrolysate, Elementardiäten und Sondennahrung zur enteralen Ernährung bei fehlender oder eingeschränkter Fähigkeit, sich auf natürliche Weise ausreichend zu ernähren, sind nach ärztlicher Bescheinigung beihilfefähig, soweit die Aufwendungen vierteljährlich einen Eigenanteil von 360 € übersteigen. Bei chemisch definierten Formeldiäten entfällt der Eigenanteil, wenn die Kosten zusätzlich zu denen für die übliche Diätnahrung entstehen. Außerdem sind Elementardiäten für Kinder unter drei Jahren beihilfefähig, wenn eine Kuhmilcheiweiß-Allergie besteht. Bei Neurodermitis sind die Aufwendungen unabhängig vom Alter der Person insgesamt für ein halbes Jahr beihilfefähig, wenn die Elementardiät zu diagnostischen Zwecken eingesetzt wird. Ein Eigenanteil ist nicht abzuziehen.

Elternzeit

Beamte

Während der Elternzeit (Erziehungsurlaub) besteht weiterhin eine Beihilfeberechtigung.

Beschäftigte/Arbeitnehmer

Beschäftigte/Arbeitnehmer haben während der Elternzeit keinen Beihilfeanspruch nach den Beihilfetarifverträgen. In der Regel besteht während der Elternzeit ein  gesetzlicher Krankenversicherungsschutz.