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Glossar Beihilfe

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Kieferorthopädie

Aufwendungen für kieferorthopädische Leistungen sind beihilfefähig, wenn

  • die Notwendigkeit und Angemessenheit anhand eines vorzulegenden Heil  und Kostenplans für den gesamten Behandlungszeitraum von der Beihilfestelle festgestellt wird und
  • die behandelte Person bei Behandlungsbeginn das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

Wenn die kieferorthopädische Behandlung erst nach Vollendung des 18. Lebensjahres begonnen wird, können die Aufwendungen nur in folgenden Ausnahmefällen als beihilfefähig berücksichtigt werden:

  • bei schweren Kieferanomalien, die eine kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlung erfordern. Das Vorliegen schwerer Kieferanomalien und das Erfordernis eines kieferchirurgischen Eingriffs sind durch Vorlage einer fachärztlichen Bescheinigung des behandelnden Kieferchirurgen nachzuweisen, oder
  • wenn die Behandlung ausschließlich medizinisch indiziert ist und nicht aus ästhetischen Gründen erfolgt, keine Behandlungsalternative gegeben ist, die Zahnfehlstellung mit erheblichen Folgeproblemen verbunden ist und erst im Erwachsenenalter erworben wurde. Diese besonderen Umstände sind durch den Behandler mit unserem Vordruck „KFO über 18. Besondere Umstände“ (V 61_13_1), den Sie bitte bei uns anfordern, zu bestätigen.

Kinder

Berücksichtigungsfähige Angehörige sind die im Familienzuschlag nach dem Landesbesoldungsgesetz berücksichtigungsfähigen Kinder des Beihilfeberechtigten.

Es werden aber nicht nur die beim Familienzuschlag tatsächlich berücksichtigten Kinder, sondern auch Kinder, die beim Beihilfeberechtigten berücksichtigungsfähig sind oder wären, erfasst. Damit steht Beihilfe auch für Kinder zu, für die der Beihilfeberechtigte deshalb keinen Kinderanteil im Familienzuschlag erhält, weil er nicht unter den Anwendungsbereich des Familienzuschlagsrechts fällt, oder der Kinderanteil im Familienzuschlag für dieses Kind einer anderen Person gewährt wird.

Die Berücksichtigung von Kindern endet mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie im Familienzuschlag nicht mehr berücksichtigungsfähig sind; beim Wegfall am 31. Dezember eines Jahres mit Ablauf des folgenden Kalenderjahres.

Kombinationspflege

Kontaktlinsen

Allgemein

Die Aufwendungen für die Anschaffung von Kontaktlinsen sind auch ohne ärztliche Verordnung bis zu bestimmten Höchstbeträgen beihilfefähig. Die Höchstbeträge und weitere Informationen finden Sie im Merkblatt „Beihilfe zu Sehhilfen

Kontaktlinsenreinigungsmittel

Pflege- und Reinigungsmittel für Kontaktlinsen sind nicht beihilfefähig.

Kostendämpfungspauschale

Die Beihilfe wird um eine Kostendämpfungspauschale für jedes Kalenderjahr gekürzt, in dem beihilfefähige Aufwendungen in Rechnung gestellt sind. Der Betrag ist unabhängig von der Fortdauer der Beihilfeberechtigung, die Höhe richtet sich nach der Besoldungsgruppe, nach der die laufenden Bezüge bei Rechnungsstellung bemessen sind, bei Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst nach der Eingangsbesoldungsgruppe.

Hiervon ausgenommen sind Waisen, die als solche beihilfeberechtigt sind; ebenso nicht gekürzt werden die Pflegeaufwendungen nach § 9 Abs. 3 bis 7 Beihilfeverordnung (BVO), die Geburtspauschale und ein evtl. Krankenhaustagegeld.

Die Höhe der Kostendämpfungspauschale ist in § 15 Abs. 1 BVO festgelegt. Die derzeit gültigen Beträge finden Sie im „Merkblatt BVO“.

Krankenhausbehandlung

Zugelassenes Krankenhaus

Beihilfefähig sind die Aufwendungen für Leistungen in zugelassenen Krankenhäusern (§ 108 SGB V), die nach der Bundespflegesatzverordnung (BPflV) oder dem Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) vergütet werden, für

  • vor- und nachstationäre Behandlungen
  • allgemeine Krankenhausleistungen
  • gesondert berechnete wahlärztliche Leistungen und für die Unterkunft bis zur Höhe der Wahlleistungsentgelte für Zweibettzimmer, wenn hierfür ein monatlicher Betrag von monatlich 22 € geleistet wird
  • sowie für im Zusammenhang mit den Krankenhausleistungen berechnete ärztliche Leistungen sowie Arznei- und Verbandmittel

Privatklinik

Privatkliniken sind Krankenhäuser, welche die Voraussetzungen nach § 107 Abs.1 Sozialgesetzbuch (SGB) V erfüllen, aber keine Zulassung nach § 108 SGB V besitzen und demnach keinen Versorgungsvertrag mit der gesetzlichen Krankenkasse abgeschlossen haben. Unter welchen Voraussetzungen und bis zu welcher Höhe die Aufwendungen berücksichtigt werden können, richtet sich nach § 7 Beihilfeverordnung. Die Aufwendungen für Behandlungen in Privatkliniken sind danach nur eingeschränkt beihilfefähig.

Ab 01.03.2016 besteht die Möglichkeit, bei einer stationären Behandlung in einem Krankenhaus (auch Privatklinik) sowie bei stationären Behandlungen der medizinischen Rehabilitation, Sucht- oder Anschlussheilbehandlungen Beihilfe im Wege der Direktabrechnung zu beantragen, die Beihilfe wird dann an die Klinik überwiesen. Informationen hierzu entnehmen Sie bitte unserem Merkblatt.

Wenn Sie beamtenrechtliche Beihilfeansprüche haben, finden Sie weitere Informationen im Merkblatt Stationäre Behandlung in einer Privatklinik. Für Beschäftigte/Arbeitnehmer, die nach tarifvertraglichen Vorschriften beihilfeberechtigt sind, gelten abweichende Regelungen. Nähere Informationen finden Sie im Merkblatt Gewährung von Beihilfe an Beschäftigte (Arbeitnehmer) Behandlung und Rehabilitation nach § 7 der  Beihilfeverordnung des Landes Baden-Württemberg (BVO) bzw. Kuren nach § 8 BVO.

Begleitperson

Für die Unterbringung einer Begleitperson im Krankenhaus ist ein täglicher Zuschlag in Höhe von 45 € berechenbar. Für Entlassungstage und für Verlegungstage, die nicht zugleich Aufnahmetage sind, darf der Zuschlag nicht erhoben werden. Die Kosten sind nur beihilfefähig, soweit die Aufnahme einer Begleitperson medizinisch notwendig ist.

Chefarzt

Ein Anspruch auf Beihilfe zu den Aufwendungen für Wahlleistungen (Chefarzt, Zweibettzimmer) besteht, wenn der Beihilfeberechtigte hierfür einen Beitrag von monatlich 22 € von den Bezügen leistet. In diesem Beitrag sind die berücksichtigungsfähigen Angehörigen (Ehegatte, Kinder) mit eingeschlossen.

Einbettzimmer

Die Voraussetzungen für den grundsätzlichen Anspruch auf Wahlleistungen im Krankenhaus finden Sie unter einzelne Aufwandsarten: Welcher Personenkreis kann eine Beihilfe zu Wahlleistungen im Krankenhaus (Zweibettzimmer, Chefarztbehandlung) in Anspruch nehmen?)

Aufwendungen für gesondert berechnete Unterkunft sind nur bis zur Höhe der Kosten für ein Zweibettzimmer beihilfefähig. Mehraufwendungen für die Unterbringung in einem Einbettzimmer können daher nicht – auch nicht anteilig – berücksichtigt werden. Damit verbleibt die Differenz zwischen tatsächlich berechnetem Einbettzimmer und dem Zweibettzimmerzuschlag zu Ihren Lasten. 

Verfügt ein Krankenhaus neben Zimmern mit drei oder mehr Betten nur über Einbettzimmer, oder ist das Zweibettzimmer Regelleistung, kann kein fiktiver Betrag berücksichtigt werden.

Zweibettzimmer

Aufwendungen für gesondert berechnete Unterkunft sind nur bis zur Höhe der Kosten für ein Zweibettzimmer beihilfefähig, wenn hierfür nach fristgerechter Erklärung des Beihilfeberechtigten ein Beitrag von monatlich 22 € geleistet wird.

Tagegeld anlässlich einer stationären Behandlung in einem zugelassenen Krankenhaus

Wird anlässlich eines Krankenhausaufenthalts i. S. des § 6 Abs. 1 Nr. 6 Beihilfeverordnung (zugelassenes Krankenhaus) die beihilfefähige Wahlleistung Unterkunft nicht beansprucht, wird stattdessen eine Beihilfe von 11 € pro Pflegesatztag gewährt. Für die nicht beanspruchte beihilfefähige wahlärztliche Leistung steht eine Beihilfe von 22 € pro Pflegesatztag zu.

Voraussetzung ist jedoch, dass hierfür nach fristgerechter Erklärung des Beihilfeberechtigten ein monatlicher Betrag monatlich 22 € geleistet wird.

Tagegeld anlässlich einer stationären Behandlung in einer Privatklinik

Wird anlässlich eines Krankenhausaufenthalts i. S. des § 7 Abs. 2 Beihilfeverordnung (Privatklinik) die beihilfefähige Wahlleistung Unterkunft nicht beansprucht, wird stattdessen eine Beihilfe von 11 € pro Pflegesatztag gewährt. Für die nicht beanspruchte beihilfefähige wahlärztliche Leistung steht eine Beihilfe von 22 € pro Pflegesatztag zu.

Voraussetzung ist jedoch, dass hierfür nach fristgerechter Erklärung des Beihilfeberechtigten der monatlich Wahlleistungsbetrag (derzeit 22 €) geleistet wird.

Direktabrechnung bei stationären Maßnahmen

Es besteht die Möglichkeit, bei einer stationären Behandlung in einem Krankenhaus (auch Privatklinik) sowie bei stationären Behandlungen der medizinischen Rehabilitation, Sucht- oder Anschlussheilbehandlungen, stationärer Unterbringung in Hospizen, Beihilfe im Wege der Direktabrechnung zu beantragen, die Beihilfe wird dann an die Einrichtung/Klinik überwiesen. Informationen hierzu entnehmen Sie bitte unserem Merkblatt (78 KB).

Krankenpflege

Aufwendungen für die häusliche Krankenpflege sind beihilfefähig, soweit sie von Ärzten begründet als notwendig bescheinigt wird.

Die ärztliche Bescheinigung muss Angaben über die Art der Leistungen, die tägliche Stundenzahl und insbesondere die voraussichtliche Dauer enthalten. Die Notwendigkeit der Krankenpflege ist mit Diagnoseangabe zu begründen.

Die häusliche Krankenpflege besteht aus der Behandlungspflege (z.B. Verbandwechsel, Injektionen) sowie bis zu sechs Monaten Grundpflege (z.B. Hilfe beim An- und Auskleiden, Körperpflege) mit zusätzlicher hauswirtschaftlicher Versorgung (z. B. Einkaufen, Kochen, Wäsche).

Wird die Pflege durch Ehegatte/Lebenspartner, Kinder, Eltern, Großeltern, Enkelkinder, Schwiegersöhne, -töchter und Geschwister des Beihilfeberechtigten oder des berücksichtigungsfähigen Angehöriger ausgeübt, sind folgende Aufwendungen beihilfefähig:

  • Fahrkosten
  • eine für die Pflege an nahe Angehörige gewährte Vergütung bis zur Höhe von 1.300 Euro monatlich, wenn wegen der Ausübung der Pflege eine mindestens halbtätige Erwerbstätigkeit aufgegeben oder im Umfang einer solchen eingeschränkt wird; eine an Ehegatten/Lebenspartner, Eltern oder Kinder des Pflegebedürftigen gewährte Vergütung ist nicht beihilfefähig.

Krankenversicherung

Allgemein

Seit dem 1. Januar 2009 besteht für alle Personen mit Wohnsitz in Deutschland nach § 193 Abs. 3 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) eine Versicherungspflicht für ambulante und stationäre Krankheits- und Pflegefälle. Die Krankheits- und Pflegekosten müssen durch die Summe der Beihilfe und Versicherungsleistungen weitgehend abgedeckt sein. Man benötigt daher i.d.R. eine Krankenversicherung in dem Umfang, in dem die Krankheitskosten nicht durch den Beihilfebemessungssatz abgedeckt sind. Ein vor dem 1. April 2007 vereinbarter Krankheitskostenversicherungsvertrag mit geringerem Umfang genügt i.d.R. den Anforderungen des § 193 Abs. 3 VVG.

Beim Erstantrag sowie bei Änderungen der Krankenversicherung ist grundsätzlich ein Krankenversicherungsnachweis dem Beihilfeantrag beizufügen.

In Deutschland gibt es gesetzliche Krankenkassen und private Krankenversicherungsunternehmen. Beamte sind nicht nicht sozialversicherungspflichtig. Ergänzend zu ihrem Beihilfeanspruch müssen sie aber die Restkosten durch eine Versicherung abdecken. Bei einer privaten Krankenversicherung kann ein entsprechender beihilfekonformer Vertrag abgeschlossen werden. Beamte, die vor ihrem Eintritt in den öffentlichen Dienst Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) waren, können auch im Beamtenverhältnis freiwillige Mitglieder der GKV bleiben.

In Deutschland gibt es gesetzliche Krankenkassen und private Krankenversicherungsunternehmen. Beamte sind nicht nicht sozialversicherungspflichtig. Ergänzend zu ihrem Beihilfeanspruch müssen sie aber die Restkosten durch eine Versicherung abdecken. Bei einer privaten Krankenversicherung kann ein entsprechender beihilfekonformer Vertrag abgeschlossen werden. Beamte, die vor ihrem Eintritt in den öffentlichen Dienst Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) waren, können auch im Beamtenverhältnis freiwillige Mitglieder der GKV bleiben.

Gesetzliche Krankenversicherung

Gesetzliche Krankenkassen bieten Versicherungsschutz für versicherungspflichtige und für freiwillige  Mitglieder (z. B. Beamte, Selbständige). Die Krankenversicherungspflicht besteht beispielsweise  durch eine sozialversicherungspflichtige  Beschäftigung, aber auch  Rentner oder  Studierende sind ggf. versicherungspflichtig.  In der gesetzlichen Krankenkasse ist es möglich, Familienangehörige beitragsfrei mitzuversichern, wenn die erforderlichen Voraussetzungen vorliegen. Weitere Fakten über Kranken- und Pflegekassen finden Sie auf der Homepage des GKV-Spitzenverbandes.

Private Krankenversicherung

Die private Krankenversicherung (PKV) bietet auf die Beihilfebemessungssätze abgestimmte Tarife an. So ergänzt z. B. ein Prozenttarif von 50 % für ambulante und stationäre Behandlungen sowie Zahnkosten die Beihilfeleistungen eines Beamten mit einem Bemessungssatz von 50 %. Darüber hinaus können durch den Abschluss eines Beihilfe-Ergänzungstarifs von der Beihilfe nicht gedeckte Aufwendungen abgesichert werden.

Wer beim Eintritt in den öffentlichen Dienst einen Vertrag mit einer privaten Krankenversicherung abschließt, ist an diese Entscheidung grundsätzlich dauerhaft gebunden. Es gibt nur in ganz wenigen Ausnahmefällen die Möglichkeit, in die gesetzliche Krankenkasse zurückzukehren. Der Beihilfeanspruch als Beamter endet in der Regel nur mit Beendigung des Beamtenverhältnisses. Denkbar ist jedoch, dass ein Angehöriger nicht länger berücksichtigt werden kann (z. B. Kinder bei Erreichen der Höchstaltersgrenze oder der Ehegatte/Lebenspartner im Fall der Scheidung oder Aufhebung der eingetragenen Lebenspartnerschaft). Wenn die beihilferechtliche Berücksichtigungsfähigkeit endet und kein Anspruch auf Aufnahme in die gesetzliche Krankenkasse besteht, muss die betroffene Person den Umfang ihres privaten Versicherungsschutzes auf 100 % erhöhen und entsprechend höhere Versicherungsbeiträge aufbringen.
Der Verband der privaten Krankenvesicherungen veröffentlicht Wissenswertes zur Kranken-und Pflegeversicherung auf der Homepage www.pkv.de.

Krone

Bei der Versorgung mit Kronen, Füllungen, Brücken, Prothesen, Schienen oder Provisorien sind die Auslagen, Material- und Laborkosten nur eingeschränkt beihilfefähig.

Aufwendungen für Auslagen, Material und Laborkosten nach § 4 Abs. 3 und § 9 GOZ nach den folgenden Abschnitten des Gebührenverzeichnisses für zahnärztliche Leistungen (GOZ) sind nur mit 70 % der ansonsten beihilfefähigen Aufwendungen beihilfefähig:

  • C: Konservierende Leistungen (Ziff. 2000 bis 2440 GOZ, z. B. Füllungen, Kronen),
  • F: Prothetische Leistungen (Ziff. 5000 bis 5340 GOZ, z. B. Brücken, Prothesen),
  • H: Eingliederung von Aufbissbehelfen und Schienen (Ziff. 7000 bis 7100 GOZ).

Künstliche Befruchtung

Allgemein

Die Aufwendungen für Maßnahmen der künstlichen Befruchtung können als beihilfefähig berücksichtigt werden, wenn die ärztlichen Leistungen (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Beihilfeverordnung) aus Anlass einer Krankheit gesondert erbracht und berechnet werden.

Ist nur eine Person erkrankt, sind sämtliche Aufwendungen dieser zuzuordnen. Sollte bei beiden Personen Sterilität diagnostiziert sein, gelten die Aufwendungen bei der Person als entstanden, bei der die medizinischen Leistungen erbracht wurden. Extrakorporale Maßnahmen werden in diesem Fall der Person zugeordnet, an die die Rechnung ausgestellt ist.

Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für die künstliche Befruchtung mit Keimzellen eines anderen als des Ehegatten oder des Partners.

Das Vorliegen der Voraussetzungen ist durch eine ärztliche Feststellung nachzuweisen. Bitte setzen Sie sich vor Beginn der Maßnahmen mit der Beihilfestelle des KVBW in Verbindung, um die weiteren Voraussetzungen zu klären. Außerdem empfehlen wir vor Beginn der Maßnahme, die Kostenübernahme Ihrer privaten Krankenversicherung oder gesetzlichen Krankenkasse zu klären. Insbesondere die Frage, welcher Person die jeweiligen Aufwendungen zugeordnet werden, ist im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung abweichend von den beihilferechtlichen Vorschriften geregelt.

Insemination

Bei einer künstlichen Befruchtung durch Insemination sind die Aufwendungen für die ärztliche Feststellung der Voraussetzungen sowie für höchstens fünf Behandlungen beihilfefähig. Bei entsprechender ärztlicher Befürwortung können weitere drei Behandlungen als beihilfefähig berücksichtigt werden. 

IVF, ICSI, GIFT

Bei In-vitro-Fertilisation (IVF), Intracytoplasmatischer Spermieninjektion (ICSI) oder Intratubarem Gameten-Transfer (GIFT)  sind die Aufwendungen für die ärztliche Feststellung der Voraussetzungen und für jeweils höchstens drei Behandlungen beihilfefähig. 

Kunststoffgläser

Die Aufwendungen für die Anschaffung einer Brille sind auch ohne ärztliche Verordnung bis zu bestimmten Höchstbeträgen beihilfefähig. Die Höchstbeträge und weitere Informationen finden Sie im Merkblatt „Beihilfe zu Sehhilfen“.

Kur

Ambulante Heilkur

Ambulante Heilkuren sind Maßnahmen für aktive Beamte zur Wiederherstellung und Erhaltung der Dienstfähigkeit. Für beihilfeberechtigte Versorgungsempfänger (Ruhestandsbeamte und Hinterbliebene) sowie für berücksichtigungsfähige Angehörige sind diese Aufwendungen nicht beihilfefähig.

Die Kuren müssen mit Heilbehandlungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 BVO nach einem ärztlich erstellten Kurplan in einem im Heilbäder- und Kurorteverzeichnis des Bundesministeriums des Innern aufgeführten Heilkurort durchgeführt werden. Die Unterkunft muss sich im Heilkurgebiet, d. h. in dem Ort oder Ortsteil, der im Heilbäder- und Kurorteverzeichnis enthalten ist, befinden und ortsgebunden sein. Eine Unterkunft in Ferienwohnungen, Wohnwagen, auf Campingplätzen und dergleichen ist nicht ausreichend. Die von Reiseveranstaltern angebotenen Pauschalkuren genügen regelmäßig nicht den Anforderungen.

Weitere Informationen über die beihilferechtlichen Voraussetzungen sowie über die beihilfefähigen Beträge entnehmen Sie bitte unserem Informationsblatt. Das „Heilbäder- und Kurorteverzeichnis“ wird vom Bundesministerium (BMI) seit dem 01.01.2021 als Rundschreiben veröffentlicht.

Mutter-Kind-Kuren, Vater-Kind-Kuren; Mütter-/Vätergenesungskuren

Mütter-/Vätergenesungskuren und Mutter-Kind-Kuren bzw. Vater-Kind-Kuren sind Maßnahmen in Form einer Rehabilitationskur in einer Einrichtung des Müttergenesungswerks oder einer anderen nach § 41 SGB V als gleichartig anerkannten Einrichtung.

Weitere Informationen über die beihilferechtlichen Voraussetzungen sowie über die beihilfefähigen Beträge entnehmen Sie bitte unserem Informationsblatt.

Kuren in Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation

Kuren in Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation sind Heilbehandlungen i.S.d. § 6 Abs. 1 Nr. 3 Beihilfeverordnung, die mit Unter­kunft und Verpflegung kurmä­ßig in Einrichtungen nach § 7 Abs. 5 Beihilfeverordnung (sonstige Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation) durchgeführt werden und für die die Voraussetzungen für eine Beihilfe nach § 7 Abs. 6 Satz 2 Beihilfeverordnung nicht erfüllt sind.

Weitere Informationen über die beihilferechtlichen Voraussetzungen sowie über die beihilfefähigen Beträge entnehmen Sie bitte unserem Informationsblatt.

Rehabehandlungen und Kuren für Beschäftigte/Arbeitnehmer

Beschäftigte/Arbeitnehmer sind nach tarifrechtlichen Bestimmungen beihilfeberechtigt, daher gelten für Rehabehandlungen und Kuren vom Beamtenrecht abweichende Regelungen. Beachten Sie bitte das entsprechende Informationsblatt.

Kurzzeitpflege

Informationen entnehmen Sie bitte dem Merkblatt