Glossar Beihilfe
Palliativversorgung
ambulant
Die Aufwendungen für eine ambulante Palliativversorgung sind beihilfefähig, wenn eine ärztliche Verordnung vorliegt und wegen einer nicht heilbaren weiter fortschreitenden Erkrankung und zugleich begrenzter Lebenserwartung eine besonders aufwändige spezialisierte pflegerische Versorgung notwendig ist.
teilstationär / stationär
Die Aufwendungen für eine teilstationäre oder stationäre Palliativversorgung in Hospizen sind beihilfefähig, wenn die ambulante Versorgung – im Rahmen einer ambulanten spezialisierten Palliativversorgung - nicht möglich oder nicht ausreichend ist. Dies ist durch eine ärztliche Begründung nachzuweisen.
Die Aufwendungen sind in der Höhe des Hospizentgeltes beihilfefähig, welches die Einrichtung mit einem Sozialversicherungsträger vereinbart hat. Daneben sind die Kosten für gesondert berechnete oder nachgewiesene ärztliche Leistungen beihilfefähig. Vom Hospiz berechnete Kosten für Arzneimittel, Verbandmittel oder Heilbehandlungen können nur als beihilfefähig werden, soweit diese nicht mit dem Hospizentgelt abgegolten sind.
Direktabrechnung bei stationären Maßnahmen
Es besteht die Möglichkeit, bei einer stationären Behandlung in einem Krankenhaus (auch Privatklinik) sowie bei stationären Behandlungen der medizinischen Rehabilitation, Sucht- oder Anschlussheilbehandlungen, stationärer Unterbringung in Hospizen, Beihilfe im Wege der Direktabrechnung zu beantragen, die Beihilfe wird dann an die Einrichtung/Klinik überwiesen. Informationen hierzu entnehmen Sie bitte unserem Merkblatt. (78 KB)
Pauschale Beihilfe
Mit der Änderung im Beihilferecht ab 01.01.2023 (§ 78a neu Landesbeamtengesetz Baden-Württemberg –LBG-) wird den Beihilfeberechtigten die Möglichkeit gegeben, anstelle des bewährten Systems aus Eigenvorsorge und Beihilfe die pauschale Beihilfe zu wählen und damit einen Zuschuss zu den Krankenversicherungsbeiträgen zu erhalten. Voraussetzung ist es, Mitglied in einer gesetzlichen Krankenkasse zu sein oder eine private Krankheitskostenvollversicherung abgeschlossen zu haben (d. h. mit einem 100 %-Tarif).
Diese Informationen basieren auf dem Gesetzentwurf des Finanzministeriums Baden-Württemberg vom 27.07.2022 und stehen daher unter dem Vorbehalt der ihr zugrundeliegenden Rechtslage. Über das Gesetz zur Einführung einer pauschalen Beihilfe (PBEinfG) wird der Landtag Baden-Württemberg beraten, nach der Verabschiedung wird es im Gesetzblatt für Baden-Württemberg (GBl) bekanntgegeben. Mit einer Bekanntgabe ist voraussichtlich im Dezember 2022 zu rechnen, doch schon zum jetzigen Zeitpunkt wollen wir Sie über die pauschale Beihilfe ab 2023 informieren.
Die Wahl der Pauschalen Beihilfe ist eine freiwillige Entscheidung. Mit der Inanspruchnahme der pauschalen Beihilfe verzichtet man aber unwiderruflich auf eine aufwendungsbezogene und ergänzende Beihilfe für sich selber wie auch für die berücksichtigungsfähigen Angehörigen (Ehegatte, eingetragene Lebenspartner, berücksichtigungsfähige Kinder); es besteht ausschließlich ein Leistungsanspruch gegenüber der privaten bzw. der gesetzlichen Krankenversicherung. Ausgenommen von dem Verzicht ist die Gewährung einer Beihilfe zu den Aufwendungen für die Pflege und im Todesfall. Hierzu wird weiterhin eine Beihilfe gewährt.
Die Gewährung der Pauschalen Beihilfe erfolgt auf Antrag mit dem von uns herausgebrachten Vordruck (BF_PB_1_1). Wir empfehlen Ihnen jedoch vor Beantragung der pauschalen Beihilfe unser Merkblatt (BF_PB_01) (102 KB) mit allen notwendigen Informationen zur Pauschalen Beihilfe zur Kenntnis zu nehmen.
Pflege
Häusliche Pflege
Häusliche Pflege bezeichnet überwiegend die Versorgung pflegebedürftiger Menschen in ihrer Wohnung bzw. ihrer häuslichen Umgebung. Die häusliche Pflege ermöglicht dem Pflegebedürftigen, in seinem familiären Umfeld versorgt zu werden. Die Pflege kann von Pflegepersonen (z. B. Familienangehörigen) oder geeigneten Pflegekräften (z. B. Pflegedienst) geleistet werden.
Kombinationspflege
Kurzzeitpflege
Pflegebedürftigkeit
Pflegebedürftig sind Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen.
Pflegekräfte
Geeignete Pflegekräfte sind Personen, die
- bei ambulanten Pflegeeinrichtungen (Pflegedienst) angestellt sind und die unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegekraft Pflegebedürftige in ihrer Wohnung pflegen und hauswirtschaftlich versorgen oder
- bei der Pflegekasse angestellt sind oder
- von der privaten Pflegeversicherung zur Pflege und hauswirtschaftlichen Versorgung zugelassen sind oder
- mit der Pflegekasse einen Einzelvertrag nach § 77 Abs. 1 SGB XI geschlossen haben.
Pflegeperson
Stationäre Pflege
Aufwendungen für die vollstationäre Pflege sind beihilfefähig, wenn die
- untergebrachte Person entweder selbst beihilfeberechtigt oder berücksichtigungsfähiger Angehöriger einer beihilfeberechtigten Person ist,
- die Zuordnung eines Pflegegrades nach dem Sozialgesetzbuch XI erfolgt ist,
- häusliche Pflege zeitweise nicht, noch nicht oder nicht im erforderlichen Umfang erbracht werden kann oder die häusliche Pflege langfristig nicht ausreichend möglich ist und
- Pflegeeinrichtung zugelassen ist.
Es besteht die Möglichkeit, bei einer dauerhaften Unterbringung in einer vollstationären Pflegeeinrichtung (Pflegeheim) Beihilfe im Wege der Direktabrechnung zu beantragen, die Beihilfe wird dann an das Pflegeheim überwiesen. Informationen hierzu entnehmen Sie bitte unserem Merkblatt.
Tages- / Nachtpflege
Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes
Aufwendungen für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes (z. B. Treppenlift) pflegebedürftiger Personen können als beihilfefähig anerkannt werden, wenn und soweit die Maßnahme von der Pflegeversicherung anteilig bezuschusst wird. Die Zuschusshöhe der Pflegeversicherung ist auf 4.000 € je Maßnahme begrenzt. Bei in der privaten Pflegeversicherung Versicherten ist nur der Betrag beihilfefähig, aus dem der anteilige Zuschuss berechnet wurde. Bei Personen, die nach § 28 Abs. 2 SGB XI Leistungen zur Hälfte erhalten (Versicherte in der sozialen Pflegekasse), beträgt der Bemessungssatz zu diesen Aufwendungen 50 %.
Pflegeberatung
Wer bereits Pflegeleistungen bezieht oder einen entsprechenden Antrag gestellt und erkennbaren Hilfs- und Beratungsbedarf hat, kann eine für ihn kostenfreie Pflegeberatung in Anspruch nehmen (§ 7a Sozialgesetzbuch Elftes Buch). Für privat Versicherte gibt es entsprechende Angebote von der Firma COMPASS, die vom Verband der Privaten Krankenversicherung zur Wahrnehmung dieser Aufgaben gegründet wurde. Daneben gibt es Pflegestützpunkte der Kranken- und Pflegekassen sowie bei Landratsämtern und Stadtverwaltungen. Die Berater informieren über die Versorgungsmöglichkeiten und unterstützen bei der Antragstellung. Die Träger der Beratungsstellen können ihre Leistungen direkt gegenüber der Pflegeversicherung und der Beihilfestelle in Rechnung stellen. Der Beihilfeanteil wird ohne Abzug der Kostendämpfungspauschale ausgezahlt.
Pflegezeiten
Um einen nahen Angehörigen in seiner häuslichen Umgebung zu pflegen, können sich Berufstätige ganz oder teilweise von der Arbeitsleistung freistellen lassen.
Für Beamte, die einen Angehörigen pflegen, gelten die jeweiligen beamtenrechtlichen Vorschriften (z. B. Landesbeamtengesetz Baden-Württemberg – LBG) zur Freistellung vom Dienst, Teilzeitbeschäftigung und Pflegezeiten. Ein Beamter, der sich ohne Bezüge beurlauben lässt, um einen Angehörigen zu pflegen, hat während dieser Pflegezeit Anspruch auf beihilfegleiche Leistungen (§ 74 LBG, § 48 ff Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung). Auch ein bestehender Anspruch auf Wahlleistungen im Krankenhaus bleibt aufrecht erhalten, wobei während der Pflegezeit der monatliche Beitrag nicht bezahlt werden muss.
Für Beschäftigte/Arbeitnehmer ergeben sich die Rechtsansprüche aus dem Pflegezeitgesetz und dem Familienpflegezeitgesetz:
- Kurzzeitige Auszeit bis zu zehn Tagen im Akutfall. Seit 01.01.2015 kann als Lohnersatzleistung ein Pflegeunterstützungsgeld beantragt werden.
- Vollständige oder teilweise Freistellung von der Arbeit (Pflegezeit, Familienpflegezeit),
- zinsloses Darlehen, um den Unterhalt während der Pflege-/Familienpflegezeit zu sichern.
Ansprechpartner ist die Pflegeversicherung der Person, die gepflegt wird. Lediglich an der Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen anlässlich einer Pflegezeit ist neben der Pflegeversicherung auch die Beihilfestelle beteiligt.
Potenzmittel
Präparate zur allgemeinen Gewichtsreduktion
Aufwendungen für Präparate zur Behandlung von Fettleibigkeit können im Einzelfall als notwendig anerkannt werden, wenn nach ärztlicher Bescheinigung eine eindeutige Fettleibigkeit (Adipositas) diagnostiziert wird und vom Arzt begründet wird, weshalb herkömmliche Versuche einer Gewichtsreduzierung (kontrollierte Ernährung, Bewegung usw.) erfolglos geblieben sind bzw. alleine nicht ausreichen. Eindeutige Fettleibigkeit liegt vor, wenn der sogenannte Body-Mass-Index (BMI: Körpergewicht in kg / Körpergröße x Körpergröße in m) den Wert von 30 übersteigt.
Präventionsmaßnahmen
Die Aufwendungen für Präventionsmaßnahmen in Form von Gesundheitsförderungskursen, Gesundheitsreisen etc. sind grundsätzlich nicht beihilfefähig. Dies gilt auch dann, wenn sich gesetzliche Krankenkassen an der Maßnahme beteiligen oder einen Zuschuss im Rahmen eines Präventionsprogramms leisten.
Aufwendungen können nur als beihilfefähig berücksichtigt werden, wenn sie aus Anlass einer Krankheit entstehen oder zu den Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge nach § 10 Beihilfeverordnung zählen (z. B. Früherkennungsuntersuchungen, Schutzimpfungen). Siehe hierzu Eintrag unter „Vorsorge“.
Privatklinik
Privatkliniken sind Krankenhäuser, welche die Voraussetzungen nach § 107 Abs.1 Sozialgesetzbuch (SGB) V erfüllen, aber keine Zulassung nach § 108 SGB V besitzen und demnach keinen Versorgungsvertrag mit der gesetzlichen Krankenkasse abgeschlossen haben. Unter welchen Voraussetzungen und bis zu welcher Höhe die Aufwendungen berücksichtigt werden können, richtet sich nach § 7 Beihilfeverordnung. Die Aufwendungen für Behandlungen in Privatkliniken sind danach nur eingeschränkt beihilfefähig.
Ab 01.03.2016 besteht die Möglichkeit, bei einer stationären Behandlung in einem Krankenhaus (auch Privatklinik) sowie bei stationären Behandlungen der medizinischen Rehabilitation, Sucht- oder Anschlussheilbehandlungen Beihilfe im Wege der Direktabrechnung zu beantragen, die Beihilfe wird dann an die Klinik überwiesen. Informationen hierzu entnehmen Sie bitte unserem Merkblatt.
Wenn Sie beamtenrechtliche Beihilfeansprüche haben, finden Sie weitere Informationen im Merkblatt Stationäre Behandlung in einer Privatklinik. Für Beschäftigte/Arbeitnehmer, die nach tarifvertraglichen Vorschriften beihilfeberechtigt sind, gelten abweichende Regelungen. Nähere Informationen finden Sie im Merkblatt Gewährung von Beihilfe an Beschäftigte (Arbeitnehmer) Behandlung und Rehabilitation nach § 7 der Beihilfeverordnung des Landes Baden-Württemberg (BVO) bzw. Kuren nach § 8 BVO.
Professionelle Zahnreinigung
Die professionelle Zahnreinigung ist mit der Gebührenziffer 1040 der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) zu berechnen
Pauschale Abrechnungen entsprechen nicht der GOZ und können daher nicht als beihilfefähig berücksichtigt werden.
Psychotherapie
Allgemein
Die Aufwendungen für ambulante und für stationäre Psychotherapie sind nach Maßgabe der Beihilfeverordnung beihilfefähig. Teilweise ist ein Voranerkennungsverfahren erforderlich, bitte erkundigen Sie sich daher über die beihilferechtlichen Voraussetzungen. Allgemeine Informationen hat die Bundespsychotherapeutenkammer in der Broschüre "Wege zur Psychotherapie" zusammengestellt.
Ambulante Psychotherapie
Die Aufwendungen für ambulante
- Behandlungen nach der tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie
- Behandlungen nach der analytischen Psychotherapie
- Verhaltenstherapie, sofern bei Einzelbehandlung die Behandlung bei je 50-minütiger Dauer mehr als 10 Sitzungen oder bei Gruppenbehandlung bei je mindestens 100-minütiger Dauer mehr als 20 Sitzungen erforderlich sind
sind nur unter bestimmten Voraussetzungen und nur bei vorheriger schriftlicher Anerkennung durch den KVBW beihilfefähig.
Weitere Informationen über die beihilferechtlichen Voraussetzungen entnehmen Sie bitte unserem Informationsblatt.
Probatorische Sitzungen
Die probatorischen Sitzungen zu Beginn einer ambulanten psychotherapeutischen Behandlung dienen dazu, die Voraussetzungen für einen Behandlungserfolg festzustellen. Als Patient lernen Sie die gewählte Form der Psychotherapie und den Behandler kennen, zugleich verschafft sich Ihr Therapeut einen Eindruck über Ihre Problematik und Ihr Krankheitsbild. Die Aufwendungen für bis zu fünf probatorische Sitzungen (bei analytischer Psychotherapie bis zu acht Sitzungen) sind beihilfefähig, auch dann, wenn sich keine längerfristige psychotherapeutische Behandlung anschließt.
Die probatorischen Sitzungen werden nicht auf die befürwortete Stundenzahl angerechnet, wenn nach dem Gutachterverfahren die Therapie anerkannt wird.
Auch für die probatorischen Sitzungen muss der Behandler über die für die betreffende Therapieform beihilferechtlich vorgeschriebene Qualifikation verfügen.
Nähere Informationen über die beihilferechtlichen Voraussetzungen entnehmen Sie bitte unserem Informationsblatt.
Psychosomatische Grundversorgung
Aufwendungen für Maßnahmen der psychosomatischen Grundversorgung sind nur dann beihilfefähig, wenn bei einer entsprechenden Indikation die Behandlung der Besserung oder der Heilung einer Krankheit dient und deren Dauer je Krankheitsfall die folgenden Stundenzahlen nicht überschreitet bei
- verbaler Intervention als Einzelbehandlung 25 Sitzungen (Ziff. 849 der Gebührenordnung für Ärzte – GOÄ)
- autogenem Training und bei der Jacobsonschen Relaxationstherapie als Einzel‑ oder Gruppenbehandlung zwölf Sitzungen (Ziff. 846 bzw. 847 GOÄ)
- Hypnose als Einzelbehandlung zwölf Sitzungen (Ziff. 845 GOÄ)
Weitere Informationen über die beihilferechtlichen Voraussetzungen entnehmen Sie bitte unserem Informationsblatt.
Psychotherapeutische Akutbehandlung
Die psychotherapeutische Akutbehandlung dient als Hilfe in einer akuten Krisensituation oder wenn der Patient sich in einem Ausnahmezustand befindet. Die Behandlung besteht aus bis zu 24 Gesprächseinheiten je 25 Minuten bei Vollendung des 21. Lebensjahres. Bei jüngeren Personen sind bis zu 30 Behandlungen unter Einbeziehung der Bezugsperson beihilfefähig.
Ein Gutachterverfahren ist nicht erforderlich. Wird im Anschluss an die Akutbehandlung eine Kurzzeittherapie oder eine genehmigungspflichte Langzeittherapie angestrebt, sind die bis dahin durchgeführten Sitzungen auf die nachfolgende Therapie anzurechnen.
Weitere Informationen über die beihilferechtlichen Voraussetzungen entnehmen Sie bitte unserem Informationsblatt.
Kurzzeittherapie
Eine Kurzzeittherapie kann für verschiedene Psychotherapieformen ohne Gutachterverfahren beansprucht werden.
Es sind bis zu 24 Sitzungen als Einzel- oder Gruppentherapie beihilfefähig.
Ist zuvor eine Akutbehandlung durchgeführt worden, ist die Anzahl der erbrachten Behandlungen auf die Kurzzeittherapie anzurechnen. Ebenso werden auch die Sitzungen der Kurzzeittherapie auf eine genehmigungspflichtige Langzeittherapie angerechnet.
Weitere Informationen über die beihilferechtlichen Voraussetzungen entnehmen Sie bitte unserem Informationsblatt.
Systemische Therapie
Die systemische Therapie wird angewandt bei Personen ab dem 18. Lebensjahr. Diese Therapieform hilft bei psychischen Problemen durch die Familie, Partnerschaft oder auch bei einer Konfliktsituation im beruflichen Umfeld. Es sind bis zu fünf probatorische Sitzungen bei vorliegender Qualifikation des Behandlers beihilfefähig. Für weitere Sitzungen ist die Einleitung eines Gutachterverfahrens erforderlich, es sei denn, die Behandlung bleibt im Rahmen einer Kurzzeittherapie (bis maximal 24 Sitzungen).
Weitere Informationen über die beihilferechtlichen Voraussetzungen entnehmen Sie bitte unserem Informationsblatt.
stationäre psychiatrische/ psychotherapeutische Behandlung
Übende und Suggestive Verfahren
Aufwendungen für übende und suggestive Verfahren (Autogenes Training, Jacobsonsche Relaxationstherapie, Hypnose) zählen zur psychosomatischen Grundversorgung. Sie sind nur dann beihilfefähig, wenn die Behandlung von einem Arzt, Psychologischen Psychotherapeuten oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten erbracht werden, soweit dieser über entsprechende Kenntnisse und Erfahrungen in der Anwendung übender und suggestiver Verfahren verfügt.
Die Aufwendungen sind nur bis zu einer Höchstzahl an Sitzungen beihilfefähig.
Gleichzeitige Behandlungen der tiefenpsychologisch fundierten und analytischen Psychotherapie, der Verhaltenstherapie und der psychosomatischen Grundversorgung schließen sich aus.
Weitere Informationen über die beihilferechtlichen Voraussetzungen entnehmen Sie bitte unserem Informationsblatt.
Verbale Intervention
Die verbale Intervention (Nr. 849 des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte -GOÄ-) zählt zur psychosomatischen Grundversorgung. Die Aufwendungen für eine verbale Intervention sind nur dann beihilfefähig, wenn die Behandlung von einem Facharzt für Allgemeinmedizin, Augenheilkunde, Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Haut- und Geschlechtskrankheiten, Innere Medizin, Kinder- und Jugendlichenmedizin, Kinder- und Jugendpsychiatrie- und -psychotherapie, Neurologie, Phoniatrie und Pädaudiologie, Psychiatrie und Psychotherapie, Psychotherapeutische Medizin oder Psychosomatische Medizin und Psychotherapie oder Urologie durchgeführt wird.
Die Aufwendungen sind nur bis zu einer Höchstzahl an Sitzungen beihilfefähig.
Gleichzeitige Behandlungen der tiefenpsychologisch fundierten und analytischen Psychotherapie, der Verhaltenstherapie und der psychosomatischen Grundversorgung schließen sich aus. Außerdem kann eine verbale Intervention nicht mit übenden und suggestiven Verfahren in derselben Sitzung durchgeführt werden. Neben den Aufwendungen für eine verbale Intervention sind Aufwendungen für körperbezogene Leistungen des Arztes beihilfefähig.
Weitere Informationen über die beihilferechtlichen Voraussetzungen entnehmen Sie bitte unserem Informationsblatt.