Glossar Beihilfe
Häusliche Krankenpflege
Aufwendungen für die häusliche Krankenpflege sind beihilfefähig, soweit sie von Ärzten begründet als notwendig bescheinigt wird.
Die ärztliche Bescheinigung muss Angaben über die Art der Leistungen, die tägliche Stundenzahl und insbesondere die voraussichtliche Dauer enthalten. Die Notwendigkeit der Krankenpflege ist mit Diagnoseangabe zu begründen.
Die häusliche Krankenpflege besteht aus der Behandlungspflege (z.B. Verbandwechsel, Injektionen) sowie bis zu sechs Monaten Grundpflege (z.B. Hilfe beim An- und Auskleiden, Körperpflege) mit zusätzlicher hauswirtschaftlicher Versorgung (z. B. Einkaufen, Kochen, Wäsche).
Wird die Pflege durch Ehegatte/Lebenspartner, Kinder, Eltern, Großeltern, Enkelkinder, Schwiegersöhne, -töchter und Geschwister des Beihilfeberechtigten oder des berücksichtigungsfähigen Angehöriger ausgeübt, sind folgende Aufwendungen beihilfefähig:
- Fahrkosten
- eine für die Pflege an nahe Angehörige gewährte Vergütung bis zur Höhe von 1.300 Euro monatlich, wenn wegen der Ausübung der Pflege eine mindestens halbtätige Erwerbstätigkeit aufgegeben oder im Umfang einer solchen eingeschränkt wird; eine an Ehegatten/Lebenspartner, Eltern oder Kinder des Pflegebedürftigen gewährte Vergütung ist nicht beihilfefähig.
Häusliche Pflege
Häusliche Pflege bezeichnet überwiegend die Versorgung pflegebedürftiger Menschen in ihrer Wohnung bzw. ihrer häuslichen Umgebung. Die häusliche Pflege ermöglicht dem Pflegebedürftigen, in seinem familiären Umfeld versorgt zu werden. Die Pflege kann von Pflegepersonen (z. B. Familienangehörigen) oder geeigneten Pflegekräften (z. B. Pflegedienst) geleistet werden.
Heil- und Kostenplan
Es ist in der Regel nicht erforderlich, vor Beginn einer zahnärztlichen Behandlung einen Heil- und Kostenplan bei der Beihilfestelle einzureichen. Um sich über die voraussichtliche Beihilfefähigkeit zu informieren, könne Sie gerne den Behandlungsplan vorlegen, z. B. bei einer größeren Maßnahme (Zahnersatz, implantologische Leistungen). Lediglich bei kieferorthopädischen Leistungen ist die Vorlage eines Heil- und Kostenplans zwingend vorgeschrieben, damit die Notwendigkeit und Angemessenheit der Aufwendungen von der beihilfestelle festgestellt werden kann. Bitte erkundigen Sie sich bei Ihrer Krankenversicherung, ob Sie dort einen Heil- und Kostenplan vorlegen müssen.
Heilbehandlungen
Aufwendungen für Heilbehandlungen (z. B. Krankengymnastik, Massage, logopädische oder ergotherapeutische Behandlungen) sind nur nach vorheriger schriftlicher ärztlicher Verordnung beihilfefähig. Aus der ärztlichen Verordnung müssen sich Art und genauer Umfang der Heilbehandlungen sowie die Diagnose ergeben.
Die Aufwendungen sind nur bis zu den im Heilbehandlungsverzeichnis (261 KB) genannten Höchstbeträgen beihilfefähig.
Aufwendungen für ärztlich verordnete Heilbehandlungen sind nur beihilfefähig, wenn sie von einem Beschäftigungs‑ und Arbeitstherapeuten, Ergotherapeuten, Krankengymnasten, Logopäde, Masseur, medizinischen Bademeister, Neuropsychologen GNP (approbierte psychologische Psychotherapeuten mit abgeschlossener Zusatzausbildung der Gesellschaft für Neuropsychologie - GNP), Physiotherapeuten, Podologen oder medizinischen Fußpfleger durchgeführt werden. Die Heilbehandlung muss von einer Person erbracht werden, die die staatliche Anerkennung in dem einschlägigen medizinischen Heilberuf besitzt, der seinerseits Bestandteil der staatlichen Regelung der Berufsausbildung oder des Berufsbildes ist. In diesem Sinne als Heilbehandler anerkannt werden bei der Durchführung der Stimm-, Sprech-, und Sprachtherapie der Sprachtherapeut, Sprachheilpädagoge, klinische Linguisten, klinische Sprechwissenschaftler, Diplompatholinguisten und die staatlich geprüften Atem‑, Sprech‑ und Stimmlehrer der Schule Schlaffhorst-Andersen (ASSL). Bei Kindern mit Sprachentwicklungsstörungen wie Stottern oder Poltern sind die Leistungen von Sprachheilpädagogen, Diplomlehrern für Sprachgeschädigte oder Sprachgestörte, Diplomvorschulerzieher für Sprachgeschädigte oder Sprachgestörte, Diplomerzieher für Sprachgeschädigte oder Sprechgestörte beihilfefähig.
Im Bereich der Ernährungstherapie sind die Leistungen von Diätassistenten, Oecotrophologen oder Ernährungswissenschaftlern beihilfefähig.
Heilkur
Ambulante Heilkur
Ambulante Heilkuren sind Maßnahmen für aktive Beamte zur Wiederherstellung und Erhaltung der Dienstfähigkeit. Für beihilfeberechtigte Versorgungsempfänger (Ruhestandsbeamte und Hinterbliebene) sowie für berücksichtigungsfähige Angehörige sind diese Aufwendungen nicht beihilfefähig.
Die Kuren müssen mit Heilbehandlungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 BVO nach einem ärztlich erstellten Kurplan in einem im Heilbäder- und Kurorteverzeichnis des Bundesministeriums des Innern aufgeführten Heilkurort durchgeführt werden. Die Unterkunft muss sich im Heilkurgebiet, d. h. in dem Ort oder Ortsteil, der im Heilbäder- und Kurorteverzeichnis enthalten ist, befinden und ortsgebunden sein. Eine Unterkunft in Ferienwohnungen, Wohnwagen, auf Campingplätzen und dergleichen ist nicht ausreichend. Die von Reiseveranstaltern angebotenen Pauschalkuren genügen regelmäßig nicht den Anforderungen.
Weitere Informationen über die beihilferechtlichen Voraussetzungen sowie über die beihilfefähigen Beträge entnehmen Sie bitte unserem Informationsblatt. Das „Heilbäder- und Kurorteverzeichnis“ wird vom Bundesministerium (BMI) seit dem 01.01.2021 als Rundschreiben veröffentlicht.
Mutter-Kind-Kuren, Vater-Kind-Kuren; Mütter-/Vätergenesungskuren
Mütter-/Vätergenesungskuren und Mutter-Kind-Kuren bzw. Vater-Kind-Kuren sind Maßnahmen in Form einer Rehabilitationskur in einer Einrichtung des Müttergenesungswerks oder einer anderen nach § 41 SGB V als gleichartig anerkannten Einrichtung.
Weitere Informationen über die beihilferechtlichen Voraussetzungen sowie über die beihilfefähigen Beträge entnehmen Sie bitte unserem Informationsblatt.
Kuren in Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation
Kuren in Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation sind Heilbehandlungen i.S.d. § 6 Abs. 1 Nr. 3 Beihilfeverordnung, die mit Unterkunft und Verpflegung kurmäßig in Einrichtungen nach § 7 Abs. 5 Beihilfeverordnung (sonstige Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation) durchgeführt werden und für die die Voraussetzungen für eine Beihilfe nach § 7 Abs. 6 Satz 2 Beihilfeverordnung nicht erfüllt sind.
Weitere Informationen über die beihilferechtlichen Voraussetzungen sowie über die beihilfefähigen Beträge entnehmen Sie bitte unserem Informationsblatt.
Rehabehandlungen und Kuren für Beschäftigte/Arbeitnehmer
Beschäftigte/Arbeitnehmer sind nach tarifrechtlichen Bestimmungen beihilfeberechtigt, daher gelten für Rehabehandlungen und Kuren vom Beamtenrecht abweichende Regelungen. Beachten Sie bitte das entsprechende Informationsblatt.
Heilpraktiker
Für Leistungen eines Heilpraktikers sind nur die Beträge beihilfefähig, die für vergleichbare Leistungen nach der Gebührenordnung für Ärzte angemessen sind. Für den Vergleich ist die vom Bundesministerium des Innern (BMI) herausgegebene Gegenüberstellung des Gebührenverzeichnisses für Heilpraktiker zur Gebührenordnung für Ärzte (391 KB) zugrunde zu legen.
Hilfsmittel
Allgemein
Aus Anlass einer Krankheit sind beihilfefähig die Aufwendungen für gesondert erbrachte und berechnete Anschaffung, Miete, Reparatur, Ersatz sowie Betrieb und Unterhaltung der von Ärzten schriftlich begründet verordneten Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und zur Selbstkontrolle, Körperersatzstücke sowie die Unterweisung im Gebrauch dieser Gegenstände. In der Anlage Nr. 2 zur Beihilfeverordnung ist abschließend genannt, welche Hilfsmittel als beihilfefähig berücksichtigt werden können.
Betrieb und Unterhaltung
Aufwendungen für Betrieb und Unterhaltung von Hilfsmitteln und Geräten sind beihilfefähig, soweit sie innerhalb eines Kalenderjahres über 100 € hinausgehen. Bei Personen unter 18 Jahren entfällt dieser Eigenbehalt. Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für Batterien für Hörgeräte von Personen über 18 Jahren, für elektrischen Strom sowie für Pflege‑ und Reinigungsmittel.
Reparatur
Die Aufwendungen für Reparaturen dem Grunde nach beihilfefähiger, ärztlich verordneter Hilfsmittel und Geräte sind ohne ärztliche Verordnung beihilfefähig. Sofern für die Wartung eines Hilfsmittels im Rahmen eines Wartungsvertrages eine Kostenpauschale zu entrichten ist, sind diese pauschalierenden Aufwendungen nicht beihilfefähig.