Glossar Beihilfe
Gebärmutterhalskrebsimpfung
Die Beihilfefähigkeit von Impfungen richtet sich nach den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO).
Die Impfung gegen humane Papillomviren (HPV), die Gebärmutterhalskrebs und andere Krebserkrankungen verursachen können, wird für folgende Altersgruppen empfohlen:
- für Mädchen im Alter von 9 bis 14 Jahren,
- für Jungen im Alter von 9 bis 14 Jahren (seit 28.06.2018 aufgrund einer neueren STIKO-Empfehlung).
Für Personen, die nicht den genannten Altersgruppen angehören, sind die Aufwendungen nicht beihilfefähig.
Gebührenordnungen
Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)
Die Angemessenheit ärztlicher, psychotherapeutischer und zahnärztlicher Aufwendungen beurteilt sich ausschließlich nach dem Gebührenrahmen der jeweils geltenden Gebührenordnungen für Ärzte, Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten und Zahnärzte.
Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ)
Die Angemessenheit ärztlicher, psychotherapeutischer und zahnärztlicher Aufwendungen beurteilt sich ausschließlich nach dem Gebührenrahmen der jeweils geltenden Gebührenordnungen für Ärzte, Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten und Zahnärzte.
Gebührenordnung für Heilpraktiker (GebüH)
Heilpraktikerleistungen sind nur bis zu den Beträgen beihilfefähig, die für vergleichbare Leistungen nach der Gebührenordnung für Ärzte angemessen sind. Die beihilfefähigen Beträge finden Sie in der Gegenüberstellung der Heilpraktikergebühren zur GOÄ.
Hebammengebührenordnung (HebGebO)
Aufwendungen für die Hebamme und den Entbindungspfleger sind nach Maßgabe der Hebammengebührenordnung beihilfefähig.
Heilbehandlungsverzeichnis
Für Heilbehandlungen gelten die in der Anlage 9 zur Bundesbeihilfeverordnung genannten Höchstbeträge.
Geburt
Hebamme
Bei Leistungen einer Hebamme/eines Entbindungspflegers sind die Aufwendungen nach Maßgabe der jeweils geltenden Gebührenordnung beihilfefähig. Nicht im Gebührenverzeichnis enthaltene Leistungen sind auch nicht beihilfefähig (z.B. Akupunktur, Geburtsvorbereitung für Paare, etc.).
Haus- und Wochenpflegekraft
Aufwendungen für eine Haus- und Wochenpflegekraft bei Hausentbindung oder ambulanter Entbindung in einer von Hebammen geleiteten Einrichtung der Geburtshilfe oder in einem Krankenhaus sind beihilfefähig bis zu zwei Wochen nach der Geburt. Dies gilt nur, wenn die Wöchnerin nicht bereits Krankenpflege erhält.
Schwangerschaftsgymnastik
Die Aufwendungen für ärztlich verordnete Schwangerschaftsgymnastik sind beihilfefähig. Leistungen einer Hebamme oder eines Entbindungspflegers nach der Hebammengebührenordnung bedürfen keiner ärztlichen Verordnung.
Geburtspauschale
Schwangerschaftsüberwachung
Die Aufwendungen für die Schwangerschaftsüberwachung sind beihilfefähig, jedoch nur die Leistungen, die in den Mutterschaftsrichtlinien genannt sind.