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Glossar Beihilfe

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Gebärmutterhalskrebsimpfung

Die Beihilfefähigkeit von Impfungen richtet sich nach den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO).
Die Impfung gegen humane Papillomviren (HPV), die Gebärmutterhalskrebs und andere Krebserkrankungen verursachen können, wird für folgende Altersgruppen empfohlen:

  • für Mädchen im Alter von 9 bis 14 Jahren, 
  • für Jungen im Alter von 9 bis 14 Jahren (seit 28.06.2018 aufgrund einer neueren STIKO-Empfehlung).

Für Personen, die nicht den genannten Altersgruppen angehören, sind die Aufwendungen nicht beihilfefähig.

Gebührenordnungen

Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)

Die Angemessenheit ärztlicher, psychotherapeutischer und zahnärztlicher Aufwendungen beurteilt sich ausschließlich nach dem Gebührenrahmen der jeweils geltenden Gebührenordnungen für Ärzte, Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten und Zahnärzte.

Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ)

Die Angemessenheit ärztlicher, psychotherapeutischer und zahnärztlicher Aufwendungen beurteilt sich ausschließlich nach dem Gebührenrahmen der jeweils geltenden Gebührenordnungen für Ärzte, Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten und Zahnärzte.

Gebührenordnung für Heilpraktiker (GebüH)

Hebammengebührenordnung (HebGebO)

Aufwendungen für die Hebamme und den Entbindungspfleger sind nach Maßgabe der Hebammengebührenordnung beihilfefähig.

Heilbehandlungsverzeichnis

Für Heilbehandlungen gelten die in der Anlage 9 zur Bundesbeihilfeverordnung genannten Höchstbeträge.

Geburt

Hebamme

Bei Leistungen einer Hebamme/eines Entbindungspflegers sind die Aufwendungen nach Maßgabe der jeweils geltenden Gebührenordnung beihilfefähig. Nicht im Gebührenverzeichnis enthaltene Leistungen sind auch nicht beihilfefähig (z.B. Akupunktur, Geburtsvorbereitung für Paare, etc.).

Haus- und Wochenpflegekraft

Aufwendungen für eine Haus- und Wochenpflegekraft bei Hausentbindung oder ambulanter Entbindung in einer von Hebammen geleiteten Einrichtung der Geburtshilfe oder in einem Krankenhaus sind beihilfefähig bis zu zwei Wochen nach der Geburt. Dies gilt nur, wenn die Wöchnerin nicht bereits Krankenpflege erhält.

Schwangerschaftsgymnastik

Die Aufwendungen für ärztlich verordnete Schwangerschaftsgymnastik sind beihilfefähig. Leistungen einer Hebamme oder eines Entbindungspflegers nach der Hebammengebührenordnung bedürfen keiner ärztlichen Verordnung.

Geburtspauschale

Die einmalige pauschale Beihilfe, die anlässlich der Geburt oder der Annahme eines Kindes bis zum vollendeten dritten Lebensjahr beantragt werden kann, beträgt 250,00 €. Sind beide Elternteile beihilfeberechtigt, wird die Beihilfe der Mutter gewährt.

Schwangerschaftsüberwachung

Die Aufwendungen für die Schwangerschaftsüberwachung sind beihilfefähig, jedoch nur die Leistungen, die in den Mutterschaftsrichtlinien genannt sind.

Geburtspauschale

Die einmalige pauschale Beihilfe, die anlässlich der Geburt oder der Annahme eines Kindes bis zum vollendeten dritten Lebensjahr beantragt werden kann, beträgt 250,00 €. Sind beide Elternteile beihilfeberechtigt, wird die Beihilfe der Mutter gewährt.