Vordrucke Beihilfe (Baden-Württemberg)
Verwenden Sie bitte die Kurzversion des Beihilfeantrags nur, wenn sich seit Ihrem letzten Antrag nichts geändert hat und keine der im Antragsvordruck genannten Sachverhalte zutrifft. In anderen Fällen oder für Ihren Erstantrag füllen Sie bitte den vierseitigen Beihilfeantrag aus.
Zahlreiche Browser haben Funktionalitäten deaktiviert, die für die Ausfüllbarkeit der PDF-Formulare erforderlich sind. Wir haben unseren Beihilfeantrag daher als speicherbare Datei für Sie zur Verfügung gestellt. Sie können diese ausfüllen und direkt auf Ihrem PC abspeichern. Diese Datei können Sie in der Folge am jeweiligen Speicherort wieder aufrufen und weiterbearbeiten.
Bitte beachten Sie, dass unsere Formulare u. a. aufgrund rechtlicher Anpassungen gelegentlich aktualisiert werden (dies erkennen Sie am Stand des Dokuments) und verwenden Sie möglichst das aktuellste Formular. Vielen Dank.
Zum Schutz Ihrer persönlichen Daten ist es notwendig, dass die ausgefüllten Vordrucke ausgedruckt und unterschrieben auf dem üblichen Postweg an den KVBW geschickt werden.
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Grundsätzlich werden die Beihilfeanträge für Beschäftigte von Mitgliedern mit Sitz im badischen Landesteil in Karlsruhe, im württembergischen Landesteil in Stuttgart bearbeitet. Abweichend davon werden die Anträge in Karlsruhe bearbeitet:
- für Beschäftigte bei Krankenkassen, Unfallversicherungsträgern, Kreissparkassen
- in allen Fällen, die im Rahmen der Auftragsverwaltung durch den KVBW berechnet werden (Geschäftsbesorgungen)
- für Beschäftigte mit tarifvertraglichem Beihilfeanspruch. Alle tariflichen Beihilfeberechtigten in Karlsruhe
Sämtliche Post, die an die Beihilfeabteilung des KVBW adressiert ist, wird an unserem Hauptsitz in Karlsruhe eingescannt und anschließend in digitaler Form der Sachbearbeitung zur Verfügung gestellt. Als Postanschrift ist daher auf unseren Vordrucken die Karlsruher Adresse angegeben.
Falls Sie nach den Vorschriften der Bundesbeihilfeverordnung beihilfeberechtigt sind, verwenden Sie bitte die gesonderten Vordrucke für das Beihilferecht des Bundes.