Glossar Zusatzversorgung
Abmeldung
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Das Versicherungsverhältnis bei der ZVKRente beginnt mit der Anmeldung und endet mit der Abmeldung durch den Arbeitgeber. Eine Abmeldung erfolgt, wenn die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht bei der KVBW Zusatzversorgung entfallen, insbesondere bei Beendigung des zusatzversicherten Beschäftigungsverhältnisses. In diesem Fall wird die Versicherung beitragsfrei weitergeführt. Weitere Abmeldegründe können der Eintritt in die Rente oder der Tod des Versicherten sein.
Die Abmeldung wird automatisch vom Arbeitgeber an die KVBW Zusatzversorgung übermittelt, in der Regel maschinell (DATÜV-ZVE). Für manuelle Abmeldungen steht auf der Website ein Meldevordruck zur Verfügung.
Bei der ZVKPlusRente erfolgt eine Abmeldung durch den Arbeitgeber, wenn der Vertrag im Wege der Entgeltumwandlung geführt wird.
Abrechnungsverband
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Im Bereich ZVKRente gibt es unterschiedliche Systeme zur Finanzierung der Leistungen: ein Umlagesystem und ein kapitalgedecktes System; die Unterscheidung erfolgt über die Zuordnung zu Abrechnungsverbänden. Die überwiegende Zahl der Arbeitgeber sind Mitglied im Abrechnungsverband I. Hier erfolgt die Finanzierung über Umlagen, Sanierungsgeld und einen Zusatzbeitrag. Seit 2004 gibt es außerdem den kapitalgedeckten Abrechnungsverband II, dem insbesondere Mitglieder angehören, die seit diesem Zeitpunkt erstmalig die Mitgliedschaft bei der KVBW Zusatzversorgung erworben haben.
Die ZVKPlusRente wird in einem eigenen kapitalgedeckten Abrechnungsverband geführt mit getrennten Gewinnverbänden für die einzelnen Tarife.
Für jeden Abrechnungsverband wird eine eigene versicherungstechnische Bilanz erstellt, die vom Verantwortlichen Aktuar zu testieren ist.
Abschlag
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Wer vor Erreichen der maßgebenden Altersgrenze in Rente geht, muss mit einer Kürzung der Rentenleistung – einem Abschlag - rechnen. Dieser beträgt entsprechend den Regelungen der Deutschen Rentenversicherung grundsätzlich 0,3 % pro Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme, bei der ZVKRente sind die Abschläge auf 10,8 % begrenzt.
Auch bei der ZVKPlusRente kann es Abschläge bzw. im Tarif 2011 und Tarif 2017 auch Zuschläge geben, diese sind tarifabhängig und daher den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) des jeweiligen Tarifs zu entnehmen bzw. können direkt bei der Zusatzversorgung des KVBW unter 0721 5985-799 erfragt werden.
Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB)
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Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen gelten nur bei der ZVKPlusRente. In ihnen sind die gegenseitigen Rechte und Pflichten der KVBW Zusatzversorgung und des Versicherungsnehmers festgelegt. Sie sind fester Bestandteil des Versicherungsvertrags.
Altersfaktoren
Abhängig vom zusatzversorgungspflichtigen Entgelt und Lebensalter erwerben Versicherte bei der ZVKRente jährlich Versorgungspunkte. Hierfür wird - vereinfacht ausgedrückt- das jährliche Entgelt durch ein Referenzentgelt von 12.000 € geteilt und mit einem Altersfaktor vervielfältigt. Mit dem Altersfaktor wird eine Verzinsung berücksichtigt. Die aktuellen Altersfaktoren sind der Satzung zu entnehmen.
Die Altersfaktoren der ZVKPlusRente sind den Allgemeinen Versicherungsbedingungen zu entnehmen.
Änderungen mitteilen
Änderungen in den persönlichen Verhältnissen können mit dem Vordruck Änderungsmitteilung übermittelt werden. Namens- und Adressänderungen werden der Zusatzversogrung des KVBW bei aktiv Versicherten in der Regel vom Arbeitgeber gemeldet. Für Rentner gelten besondere Anzeigepflichten.
Angebot anfordern
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Ist nur bei der ZVKPlusRente möglich; - schriftlich über den Vordruck Anforderung Beispielsberechnung oder telefonisch unter Tel. 0721 5985-799.
Anmeldung
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Das Versicherungsverhältnis bei der ZVKRente beginnt mit der Anmeldung und endet mit der Abmeldung durch den Arbeitgeber. Eine Anmeldung erfolgt bei Aufnahme des zusatzversicherten Beschäftigungsverhältnisses bzw. sobald Versicherungspflicht eingetreten ist.
Die Anmeldung wird automatisch vom Arbeitgeber an die Zusatzversorgung des KVBW übermittelt, in der Regel maschinell (DATÜV-ZVE). Für manuelle Anmeldungen steht auf der Website ein Meldevordruck zur Verfügung.
Bei der ZVKPlusRente erfolgt eine Anmeldung durch den Arbeitgeber, wenn der Vertrag im Wege der Entgeltumwandlung geführt wird.
Arbeitgeberwechsel
Beim Wechsel des Arbeitgebers behält der Versicherte in der ZVKRente die bis dahin erworbene Betriebsrentenanwartschaft. Ist der neue Arbeitgeber ebenfalls Mitglied der KVBW Zusatzversorgung wird die Versicherung in der ZVKRente nahtlos weitergeführt. Ist der neue Arbeitgeber Mitglied einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung, besteht die Möglichkeit zur Überleitung/Anerkennung. Ist der neue Arbeitgeber kein Mitglied einer Zusatzversorgungseinrichtung, wird das Versicherungsverhältnis beitragsfrei weiterfortgeführt.
Grundsätzlich ist bei einem Arbeitgeberwechsel auch die Fortführung der ZVKPlusRente möglich. Weitere Informationen enthält das Merkblatt ZVKPlusRente – Fortführung nach Ende der Beschäftigung.
Arbeitnehmerbeteiligung
Im Abrechnungsverband I erfolgt die Finanzierung der Leistungen im Umlagesystem. Der überwiegende Teil der Umlagen wird vom Arbeitgeber entrichtet. Mit 0,55 % des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts beteiligt sich der Arbeitnehmer an den Umlagen.
Individuell von den Beschäftigten versteuerte Arbeitnehmeranteile an der Umlage können im Sinne des Einkommensteuergesetzes (EStG) als „andere Vorsorgeaufwendungen“ im Rahmen der Sonderausgaben geltend gemacht werden, wenn die Versicherung bei der KVBW Zusatzversorgung bereits vor dem 01.01.2005 bestand (sog. Altvertrag gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG).
Hat die Pflichtversicherung erst danach begonnen, kann die Arbeitnehmerbeteiligung an der Umlage nicht mehr als Sonderausgabe abgezogen werden.
Arbeitsunfall
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Voraussetzung für die Gewährung einer ZVKRente ist eine Mindestversicherungszeit (Wartezeit) von 60 Monaten. Tritt der Leistungsfall jedoch aufgrund eines Arbeitsunfalls im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung ein, der sich im pflichtversicherten Arbeitsverhältnis ereignet, gilt die Wartezeit sofort als erfüllt.
AKA
Die AKA ist die Arbeitsgemeinschaft kommunale und kirchliche Altersversorgung e. V. Diesem Zusammenschluss gehören 24 kommunale und kirchliche Zusatzversorgungskassen der Bundesrepublik an. Im Bereich Zusatzversorgung wirkt die AKA im Rahmen ihrer Aufgabenstellung unter anderem darauf hin, dass die Einheitlichkeit der Zusatzversorgung des öffentlichen und kirchlichen Dienstes in Deutschland gewahrt wird. Sie wird als Experte an den Tarifverhandlungen beteiligt und setzt die tarifvertraglichen Vereinbarungen in ihrer Mustersatzung um. Diese ist wiederum Grundlage der Satzungen der einzelnen Kassen. (Quelle: www.aka.de – Zusatzversorgung)
Anerkennung von Versicherungszeiten
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Werden in der ZVKRente neben den Versicherungszeiten bei der Zusatzversorgung des KVBW in einem abweichenden Zeitraum auch Versicherungszeiten bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) zurückgelegt, kann eine gegenseitige Anerkennung erfolgen. In diesem Fall verbleiben die Versicherungszeiten bei der jeweiligen Kasse, die Versicherungsmonate werden jedoch gegenseitig angerechnet. Versicherungszeiten im gleichen Zeitraum werden nur einfach berücksichtigt.
Die Anerkennung von Versicherungszeiten ist insbesondere für Versicherte interessant, die bei einer oder beiden Kasse/n die Wartezeit nicht erfüllt haben. Beispiel: Ein Versicherter hat 20 Versicherungsmonate bei der Zusatzversorgung des KVBW und anschließend 50 Versicherungsmonate bei der VBL zurückgelegt. Insgesamt hat er die Wartezeit von 60 Monaten erfüllt und damit bei beiden Kassen einen Anspruch auf eine Betriebsrente.
Die Anerkennung ist ebenso wie die Überleitung mit dem Antrag auf Überleitung/Anerkennung von Versicherungszeiten zu beantragen.