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Glossar Zusatzversorgung

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Meldeverkehr

Die automatisierte Übermittlung von Daten zwischen den Mitgliedern und der KVBW Zusatzversorgung (wie An-/Abmeldungen, Berichtigungen, etc.) werden als Meldeverkehr bezeichnet. Die allgemeinen Richtlinien zum Meldeverkehr sind in der DATÜV-ZVE fixiert. Weitere Informationen zum Meldeverkehr enthalten die "Hinweise und Musterfälle für die Meldungen zur ZVKRente" - im Abrechnungsverband I (im Aufzehrmodell oder im Verteilmodell) und im Abrechnungsverband II.

Mindestversicherungszeit

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Die ZVKRente wird nach einer Mindestversicherungszeit (Wartezeit) von 60 Monaten gewährt (Ausnahme: Arbeitsunfall). Im Bereich ZVKPlusRente gibt es keine Mindestversicherungszeit.

Mitglied

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Ein Mitglied ist ein Arbeitgeber, der die Mitgliedschaft bei der KVBW Zusatzversorgung erworben hat. Die Mitgliedschaft erwerben können Arbeitgeber, die Mitglied eines Mitgliedsverbandes der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) sind und sonstige Arbeitgeber, soweit es sich handelt um:

  • Gemeinden, Landkreise, Zweckverbände und öffentlich-rechtliche Sparkassen,
  • Verbände dieser juristischen Personen,
  • sonstige Körperschaften, selbständige Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie ihre Verbände, wenn diese rechtsfähig sind,
  • Arbeitgeber, die nicht juristische Personen des öffentlichen Rechts sind, sofern sie unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages über die zusätzliche Altersvorsorge der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes vom 01. März 2002 – Altersvorsorge-TV-Kommunal – (ATV-K) fallen,
  • andere Arbeitgeber, die nicht juristische Personen des öffentlichen Rechts sind, sofern sie
  • überwiegend öffentliche Aufgaben erfüllen oder
  • als gemeinnützig anerkannt sind und auf sie eine juristische Person des öffentlichen Rechts einen statutenmäßig gesicherten maßgeblichen Einfluss ausübt,
  • Fraktionen kommunaler Parlamente.

Mitgliederinfo

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Die KVBW Zusatzversorgung informiert ihre Mitglieder mit Rundschreiben (Mitgliederinfos) regelmäßig über wichtige und aktuelle Themen aus der Zusatzversorgung.

Mitgliedschaft

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Siehe Mitglied.

Mutterschutzzeit

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Mit dem 5. Änderungstarifvertrag zum Altersvorsorgetarifvertrag-Kommunal (ATV-K) haben sich die Tarifvertragsparteien unter anderem auf die Berücksichtigung von Mutterschutzzeiten in der Zusatzversorgung verständigt. Anrechnungsfähig sind Mutterschutzzeiten, die während der aktiven Pflichtversicherung (ZVKRente) bei einer Zusatzversorgungskasse zurückgelegt wurden.

Mutterschutzzeiten ab 2012 werden der KVBW Zusatzversorgung direkt vom Arbeitgeber gemeldet; entsprechende Zeiten vor 2012 werden von den Versicherten erhoben. Hierzu haben alle weiblichen Versicherten der KVBW Zusatzversorgung mit ihrem Versorgungskonto ZVKRente einen Erhebungsbogen erhalten. Detaillierte Informationen zur Anerkennung von Mutterschutzzeiten in der Zusatzversorgung enthält die Mitgliederinfo ZR 35 (207 KB).