Glossar Zusatzversorgung
Sanierungsgeld
Sanierungsgeld_noshow
Die überwiegende Zahl der Arbeitgeber sind Mitglied im Abrechnungsverband I. Hier erfolgt die Finanzierung über Umlagen, Sanierungsgelder und einen Zusatzbeitrag. Das Sanierungsgeld erfüllt den Zweck, den über die Umlage hinausgehenden Finanzbedarf zu decken. Es dient der Ausfinanzierung von Verpflichtungen, die bereits vor 2002 bzw. vor der Reform der Zusatzversorgung entstanden sind. Das Sanierungsgeld ist steuer- und sozialversicherungsfrei und wird allein vom Arbeitgeber getragen. Die Höhe des Sanierungsgelds beträgt abhängig vom Mitglied zwischen 1,7 und 3,7 %. Bei der Ermittlung wird neben den zusatzversorgungspflichtigen Entgelten auch der mitgliedsbezogene Rentenaufwand einbezogen. Hierdurch wird eine verursacherorientiertere Lastenverteilung erreicht (weitere Informationen siehe Mitgliederinfo ZR11 (255 KB)).
Satzung
Siehe Rechtsgrundlagen; die Satzung ist außerdem hier abrufbar.
Seminar
Startgutschrift
Startgutschrift_noshow
Zum 31.12.2001 wurde das Gesamtversorgungssystem in der Zusatzversorgung geschlossen und durch ein Versorgungspunktesystem ersetzt. Die Übertragung der bestehenden Anwartschaften vom alten ins neue System erfolgte nach den tarifvertraglichen Vorgaben. Die bis zum 31.12.2001 erworbenen Anwartschaften wurden entsprechend dieser Vorgaben festgestellt, in Versorgungspunkte umgerechnet und als „Startgutschrift“ ins neue System übertragen.
Soziale Komponente
soziale_komponente_noshow
In besonderen Fällen gewährt die KVBW Zusatzversorgung einen Renten-Bonus, d. h. eine Erhöhung der Leistung, ohne dass Arbeitgeber oder Versicherte dafür einen Beitrag zahlen müssen. Sogenannte soziale Komponenten gibt es in folgenden Fällen:
- Mutterschutz und Elternzeit:
Während der aktiven Versicherung bei der KVBW Zusatzversorgung erhalten Versicherte für diese Zeiten Gutschriften auf dem Versicherungskonto - dadurch wächst die ZVKRente weiter an - Erwerbsminderungsrente:
Tritt während der aktiven Versicherung bei der KVBW Zusatzversorgung der Rentenfall der Erwerbsminderung vor dem 60. Lebensjahr ein, werden Versicherte in etwa so gestellt, als ob sie bis zum 60. Geburtstag gearbeitet hätten
Staatliche Förderung
Siehe Förderwege.
Schädliche Verwendung
Bei der Riester-Förderung erhalten Versicherte Zulagen, die die zu erwartende Rente erhöhen. Die Gewährung dieser Zulagen ist an Voraussetzungen geknüpft, z. B. dürfen maximal 30 % des Vertrags als Kapitalbetrag ausbezahlt werden.
Sofern die Voraussetzungen nicht eingehalten werden, sind die Zulagen zurückzuzahlen, man spricht von einer „schädlichen Verwendung“.