Startseite >> Glossar >> Glossar Zusatzversorgung >> Glossar Zusatzversorgung "U"

Glossar Zusatzversorgung

A    B    C    D    E    F    G    H      J    K    L    M    N    O    P    Q    R    S    T    U    V    W    XY    Z

Überleitung

Ueberleitung_noshow

Werden neben den Versicherungszeiten bei der KVBW Zusatzversorgung auch Zeiten bei anderen Zusatzversorgungskassen zurückgelegt, können diese grundsätzlich im Rahmen einer Überleitung zur zuletzt zuständigen Kasse übertragen werden.

Die Überleitung ist mit dem Antrag auf Überleitung/Anerkennung von Versicherungszeiten zu beantragen.

Im Bereich ZVKPlusRente ist grundsätzlich ebenso eine Übertragung möglich, diese ist jedoch an besondere Voraussetzungen geknüpft, siehe Merkblatt ZVKPlusRente – Fortführung nach Ende der Beschäftigung.

Umlage

Umlage_noshow

Zur Finanzierung der Leistungen wird im Abrechnungsverband I von den Mitgliedern unter anderem eine Umlage erhoben. Diese beträgt 6,3 % (einschließlich einer Arbeitnehmerbeteiligung von 0,55 %) der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte der jeweiligen Pflichtversicherten des Mitglieds.

Unterstützungskasse

Für die betriebliche Altersversorgung gibt es verschiedene Durchführungswege, der älteste ist die Unterstützungskasse. Die Unterstützungskasse selbst gewährt keinen Rechtsanspruch auf die Versorgungsleistungen. Faktisch ist dies für den berechtigten Arbeitnehmer aber nicht relevant, da in § 1 (1) Betriebsrentengesetz geregelt ist: Der Arbeitgeber steht für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann ein, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt (Subsidiärhaftung des Arbeitgebers). (aus wikipedia.de – Unterstützungskasse)

Die KVBW Zusatzversorgung bietet den Durchführungsweg Unterstützungskasse derzeit nicht an.