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Glossar Beihilfe

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Zahnärztliche Leistungen

Besonderheiten bei tarifvertraglichen Beihilfeansprüchen

Die Erläuterungen auf unserer Homepage zu den „zahnärztlichen Leistungen“, insbesondere zu Implantaten, Kronen, Material-und Laborkosten, beziehen sich auf beamtenrechtliche Beihilfeansprüche. Für Beschäftigte/Arbeitnehmer, die nach tarifvertraglichen Vorschriften beihilfeberechtigt sind, gelten abweichende Regelungen. Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis nach dem 31.12.1997 neu begründet wurde, sind grundsätzlich nicht beihilfeberechtigt. Bitte beachten Sie die Informationen in den jeweiligen Merkblättern:

  • für Beschäftigte/Arbeitnehmer, die bei einer gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert sind. Diese Information betrifft auch Beschäftigte mit tarifvertraglichem Beihilfeanspruch, die bei einer gesetzlichen Krankenkasse freiwillig versichert sind und
    - einen Beitragszuschuss nach § 257 SGB V erhalten oder
    - als „Neufall“ ab 01.04.2000 einen zustehenden Beitragszuschuss nach § 257 SGB V nicht in Anspruch nehmen.
    Es gilt der Verweis auf die zustehenden (Sach-)Leistungen der Krankenkasse. Nicht beihilfefähig sind deshalb insbesondere Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass an Stelle von Sachleistungen eine Kostenerstattung gewährt wird (z. B. Mehrkosten bei Zahnersatz, Kieferorthopädie, IGEL-Leistungen). Ebenfalls nicht beihilfefähig sind Füllungen und Inlays, Veneerkappen, funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen sowie konservierende Maßnahmen.
    Eine Beihilfegewährung ist zu den Aufwendungen für Zahnersatz (Brücken, Kronen, Prothesen) möglich. Mehrkosten eines über die Regelversorgung hinausgehenden Zahnersatzes sind nicht beihilfefähig. Zahnersatz in diesem Sinne sind alle Leistungen, für die die Krankenkasse einen befundbezogenen Festzuschuss gewährt. Im Ergebnis ist nur der hochgerechnete Festzuschuss beihilfefähig.
  • für Beschäftigte/Arbeitnehmer, die bei einer gesetzlichen Krankenkasse freiwillig versichert sind und einen Beitragszuschuss nach § 257 SGB V erhalten, wenn deren Arbeitgeber der Empfehlung des Kommunalen Arbeitgeberverbands Baden-Württemberg vom 28.10.1997 nicht folgt
  • für Beschäftigte/Arbeitnehmer, die bei privat krankenversichert sind

Gebührenordnung

Aus Anlasse einer Krankheit sind die Aufwendungen für zahnärztliche Leistungen nach Maßgabe der Anlage zur Beihilfeverordnung beihilfefähig. Die Angemessenheit ärztlicher und zahnärztlicher Leistungen beurteilt sich ausschließlich nach dem Gebührenrahmen der jeweils geltenden Gebührenordnungen für Ärzte (GOÄ) und Zahnärzte (GOZ).

Heil- und Kostenplan

Es ist in der Regel nicht erforderlich, vor Beginn einer zahnärztlichen Behandlung einen Heil- und Kostenplan bei der Beihilfestelle einzureichen. Um sich über die voraussichtliche Beihilfefähigkeit zu informieren, können Sie gerne den Behandlungsplan vorlegen, z. B. bei einer größeren Maßnahme (Zahnersatz, implantologische Leistungen). Lediglich bei kieferorthopädischen Leistungen ist die Vorlage eines Heil- und Kostenplans zwingend vorgeschrieben, damit die Notwendigkeit und Angemessenheit der Aufwendungen von der Beihilfestelle festgestellt werden kann. Bitte erkundigen Sie sich bei Ihrer Krankenversicherung, ob Sie dort einen Heil- und Kostenplan vorlegen müssen.

Implantat

Aufwendungen für bis zu zwei Implantate pro Kieferhälfte (einschließlich vorhandener Implantate) und die damit in Verbindung stehenden zahnärztlichen Leistungen sind beihilfefähig.

Aufwendungen für mehr als zwei Implantate pro Kieferhälfte, einschließlich vorhandener Implantate, und die damit verbundenen weiteren zahnärztlichen Leistungen sind von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen; dabei sind die gesamten Aufwendungen für implantologische Leistungen einschließlich der damit verbundenen weiteren zahnärztlichen Leistungen entsprechend dem Verhältnis der Zahl der nicht beihilfefähigen zur Gesamtzahl der Implantate der jeweils geltend gemachten Aufwendungen zu kürzen.

Weitere Implantate sind nur bei Vorliegen einer der folgenden Voraussetzungen beihilfefähig:

  • Nicht angelegte Zähne im jugendlichen Erwachsenengebiss, wenn pro Kiefer weniger als acht Zähne angelegt sind, nach einem einzuholenden Gutachten,
  • bei großen Kieferdefekten in Folge von Kieferbruch oder Kieferresektion, wenn nach einem einzuholenden Gutachten auf andere Weise Kaufähigkeit nicht hergestellt werden kann.

Krone

Bei der Versorgung mit Kronen, Füllungen, Brücken, Prothesen, Schienen oder Provisorien sind die Auslagen, Material- und Laborkosten nur eingeschränkt beihilfefähig.

Aufwendungen für Auslagen, Material und Laborkosten nach § 4 Abs. 3 und § 9 GOZ nach den folgenden Abschnitten des Gebührenverzeichnisses für zahnärztliche Leistungen (GOZ) sind nur mit 70 % der ansonsten beihilfefähigen Aufwendungen beihilfefähig:

  • C: Konservierende Leistungen (Ziff. 2000 bis 2440 GOZ, z. B. Füllungen, Kronen),
  • F: Prothetische Leistungen (Ziff. 5000 bis 5340 GOZ, z. B. Brücken, Prothesen),
  • H: Eingliederung von Aufbissbehelfen und Schienen (Ziff. 7000 bis 7100 GOZ).

individuelle Zahngestaltung, Charakterisierung, besondere Farbauswahl, Bemalung und Bleaching

Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für besondere individuelle Zahngestaltung, Charakterisierung, besondere Farbauswahl und Farbgebung, Bemalen und Bleaching.

Material- und Laborkosten

Aufwendungen für Auslagen, Material- und Laborkosten nach § 4 Abs. 3 und § 9 GOZ nach den folgenden Abschnitten des Gebührenverzeichnisses für zahnärztliche Leistungen (GOZ) sind nur mit 70 % der ansonsten beihilfefähigen Aufwendungen beihilfefähig:

  • C: Konservierende Leistungen (Ziff. 2000 bis 2440 GOZ, z. B. Füllungen, Kronen),
  • F: Prothetische Leistungen (Ziff. 5000 bis 5340 GOZ, z. B. Brücken, Prothesen),
  • H: Eingliederung von Aufbissbehelfen und Schienen (Ziff. 7000 bis 7100 GOZ).

Berechnungsbeispiel für eine zahnärztliche Behandlung (Keramisch verblendete Krone):

Gebührenziffer Beschreibung Faktor Anzahl Betrag
0010  Eingehende Untersuchung 2,3 1 12,94 €
Ä1 Beratung 2,3 1 10,72 €
2290 Entfernung einer Krone  2,3 1 23,28 €
2330 Indirekte Überkappung 2,3 1 14,23 €
2180 Vorbereiten mit plastischem Aufbaumaterial erhöhte Schwierigkeit durch tief subgingivale Kavität 3,5 1 29,53 €
4050 Entfernen harter und weicher Zahnbeläge 2,3 6 7,74 €
2030 Besondere Maßnahmen beim Präparieren 2,3 1 8,41 €
0070 Vitalitätsprüfung eines Zahnes oder mehrerer Zähne 2,3 1 6,47 €
0100 Intraorale Leistungsanästhesie 2,3 1 9,05 €
2030 Besondere Maßnahmen beim Präparieren 2,3 1 8,41 €
2270 Provisorium im direkten Verfahren mit Abformung 2,3 1 34,93 €
2210 Versorgung eines Zahnes durch eine Vollkrone 2,3 1 217,06 €
Zwischensumme Honorar     382,77 €
Auslagen       Betrag
Injektions- und Abformmaterial     36,05 €
Fremdlaborkosten       Betrag
(Modell, Verblendung Keramik, Gusskrone für Keramik-Verblendungen, E-Metall Dentagold) 426,57 €
Zusammenfassung       Betrag
Honorar       382,77 €
Auslagen       36,05 €
Fremdlaborkosten       426,57 €
Rechnungsbetrag gesamt     845,39 €
Beihilfefähige Aufwendungen     Betrag
Zahnarzthonorar       382,77 €
Auslagen 70 % von 36,05 €     25,24 €
Fremdlaborkosten 70 % von 426,57 €     298,60 €
Summe der beihilfefähigen Aufwendungen     706,61 €
Beihilfe     Betrag
Die Beihilfe beträgt bei einem Bemessungssatz von      
50 %:       353,31 €
70 %:       494,63 €
80 %:       565,29 €

Zahnärztekammern

Zuzahlungen

Gesetzlich vorgesehene Zuzahlungen bzw. Kostenanteile nach dem Sozialgesetzbuch V (SGB V) zu Arznei‑ und Verbandmitteln, zu ärztlich verordneten Heilbehandlungen, Hilfsmitteln, Fahrkosten, bei stationären Rehabilitationsmaßnahmen und Krankenhausbehandlungen sind nicht beihilfefähig.

Zweibettzimmer

Aufwendungen für gesondert berechnete Unterkunft sind nur bis zur Höhe der Kosten für ein Zweibettzimmer beihilfefähig, wenn hierfür nach fristgerechter Erklärung des Beihilfeberechtigten ein Beitrag von monatlich 22 € geleistet wird.

Zweitbrillen

Aufwendungen für Zweitbrillen jeder Art sind nicht beihilfefähig.