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Glossar Beihilfe

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Verwaltungskosten

Nicht beihilfefähig sind Abschläge für Verwaltungskosten sowie für fehlende Wirtschaftlichkeits­prüfungen bei der Kostenerstattung der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 13 Sozialge­setzbuch V.

Vitaminpräparate

Vitamin- und Mineralstoffpräparate sind grundsätzlich keine Arzneimittel im Sinne der Beihilfeverordnung. Diese Präparate sind nur beihilfefähig, wenn sie verschreibungspflichtig sind. Nicht verschreibungspflichtige Vitamin- und Mineralstoffpräparate können nur ausnahmsweise als beihilfefähig berücksichtigt werden, wenn wegen einer schweren Erkrankung ein bestimmtes Präparat eingenommen werden muss. Welche Präparate in Frage kommen und welche medizinischen Indikationen vorliegen müssen, entnehmen Sie bitte unserem Vordruck „Bestätigung über die med. Notwendigkeit von Vitamin- und Mineralstoffpräparaten“. Die medizinische Notwendigkeit ist vom Facharzt auf dem Vordruck zu bescheinigen.

Ansonsten kann zu den Aufwendungen für nicht verschreibungspflichtige Vitamin- und Mineralstoffpräparate nur dann Beihilfe gewährt werden, wenn die Präparate nach amtsärztlichem Zeugnis im konkreten Einzelfall notwendig sind; dieses Zeugnis wäre von Ihnen beim zuständigen Gesundheitsamt zu veranlassen.

Vollmacht

Zur Vertretung eines Beihilfeberechtigten bedarf es entweder der Vorlage einer Vollmachtserklärung oder der Übersendung einer Betreuungsurkunde über die Übernahme der Betreuung des Beihilfeberechtigten.

Vorsorge

Früherkennung von Krankheiten

Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten sind nach § 10 Abs. 1 Beihilfeverordnung (BVO) beihilfefähig. Hierzu zählen insbesondere Früherkennungsuntersuchungen bei Kindern und Jugendlichen, zur Krebsvorsorge, zur Früherkennung von Herz-, Kreislauf- und Nierenerkrankungen sowie Zuckerkrankheit. Des Weiteren beihilfefähig sind Aufwendungen im Rahmen des Früherkennungsprogramms für erblich belastete Personen mit einem erhöhten familiären Brust- oder Eierstockkrebsrisiko (nach Maßgabe der Anlage 14 zur Bundesbeihilfeverodnung- BBhV) sowie für Personen mit einem erhöhten familiären Darmkrebsrisiko (nach Anlage 14a BBhV).

Gesundheitsvorsorge

Maßnahmen zur Gesundheitsvorsorge sind nach Maßgabe des § 10 Beihilfeverordnung beihilfefähig.

Schutzimpfungen

Beihilfefähig sind Aufwendungen für Schutzimpfungen, die auf Grund des Infektionsschutzgesetzes angeordnet oder von der obersten Gesundheitsbehörde des Landes öffentlich empfohlen sind.

Als öffentlich empfohlen gelten folgende Impfungen:

  • Cholera
  • Diphtherie
  • Frühsommermeningoenzephalitis/FSME (oft nach Zeckenbiss)
  • Gebärmutterhalskrebs, ausgelöst durch HPV-Viren (beachten sie bitte den Hinweis unter „Gebärmutterhalskrebsimpfung")
  • Gelbfieber
  • Hämophilus influenzae Typ b (Hib)
  • Hepatitis A
  • Hepatitis B
  • Influenza
  • Masern
  • Meningokokken
  • Mumps
  • Pertussis (Keuchhusten)
  • Pneumokokken (Lungenentzündung)
  • Poliomyelitis/IPV (Kinderlähmung)
  • Röteln
  • Rotavirus bei Säuglingen(Schluckimpfung)
  • Tetanus (Wundstarrkrampf)
  • Tollwut
  • Typhus
  • Varizellen (Windpocken)

Nicht beihilfefähige Schutzimpfungen:

  • Pocken
  • „Schweinegrippe“/H1N1 – die Impfung wird in Deutschland kostenlos zur Verfügung gestellt; damit sind evtl. erstellte Rechnungen nicht beihilfefähig
  • Tuberkulose – mit dem derzeit vorhandenen Impfstoff lt. Impfkalender ausdrücklich nicht empfohlen

Die Beihilfestelle kann Kosten einer Impfaktion in einer Dienststelle voll übernehmen, wenn dies kostengünstiger als Beihilfe zu privatärztlichen Einzelimpfungen ist.

Die Impfempfehlungen und weitere Informationen können Sie auf den Seiten des Robert-Koch-Institutes oder bei der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung nachlesen.

Vorsorgekuren für Beamte des Einsatzdienstes der Feuerwehr

Beamten des Einsatzdienstes der Feuerwehr können neben den Heilfürsorge- oder Beihilfeleistungen zur Erhaltung der Gesundheit Vorsorgekuren nach den Heilfürsorgevorschriften bewilligt werden. Nähere Infos enthält unser Informationsblatt. Hier finden Sie die dazugehörigen Vordrucke:

  • Antrag auf Genehmigung einer Vorsorgekur für Feuerwehrbeamte
  • Antrag auf Vorsorgekuren für Feuerwehrbeamte
  • Antrag auf Erstattung von Fahrkosten einer Vorsorgekur für Feuerwehrbeamte