Glossar Beihilfe
Fahrkosten
Wenn Sie ärztliche, psychotherapeutische, zahnärztliche Leistungen, Krankenhausleistungen oder ärztlich verordnete Heilbehandlungen (wie zum Beispiel Massagen, Fangopackungen, Krankengymnastik) in Anspruch nehmen, sind die dadurch entstehenden Fahrkosten unter bestimmten Voraussetzungen beihilfefähig. Grundsätzlich sind nur Fahrkosten bis zum nächstgelegenen Ort, an dem die Behandlung durchgeführt werden kann, beihilfefähig. Der Nachweis über die objektiv nächstgelegene Behandlungsmöglichkeit ist durch ein ärztliches Attest zu erbringen.
Die Kosten für den Krankentransport mit einem Krankenwagen sind in Höhe des Rechnungsbetrags beihilfefähig, wenn der Transport unvermeidbar war, dies ist regelmäßig bei Notfalltransporten gegeben, ansonsten durch eine ärztliche Bescheinigung nachzuweisen.
Aufwendungen für eine Beförderung mit einem regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittel (ÖPNV), einem Privat-PKW oder mit einem Taxi sind nur beihilfefähig, wenn die Entfernung der nächstgelegenen Behandlungsmöglichkeit zum jeweiligen Wohn-, Behandlungs- oder Aufenthaltsort mehr als 30 km (einfache Entfernung) beträgt. Kosten für ÖPNV, PKW und Taxi innerhalb des Nahbereichs von 30 km sind grundsätzlich nicht beihilfefähig. Diese Aufwendungen können nur ausnahmsweise als beihilfefähig berücksichtigt werden, wenn eine der nachfolgenden Voraussetzungen gegeben ist:
- Schwerbehinderung mit den Merkzeichen „aG“ (außergewöhnliche Gehbehinderung), „Bl“ (blind), oder „H“ (hilflos),
- Vorliegen der Pflegegrade 3,4 oder 5,
- Fahrten aufgrund einer Dialysebehandlung, onkologischer Strahlen- und Chemotherapie, ambulanten Rehabilitationsbehandlung oder ambulanten Anschlussheilbehandlung,
- bei Behandlungen, bei denen eine Grunderkrankung nach einem vorgegebenen Therapieschema behandelt wird, das eine vergleichbar hohe Behandlungsfrequenz über einen längeren Zeitraum aufweist. Dies kann dann der Fall sein, wenn die Behandlung einmal wöchentlich über einen Zeitraum von einem halben Jahr erfolgt.
Bitte lassen Sie ggf. den Vordruck "Fahrkosten im Nahbereich" von Ihrem Arzt ausfüllen und legen ihn vor, um die Voraussetzungen nachzuweisen.
Beihilfefähig sind die Fahrkosten bis zur Höhe der niedrigsten Klasse regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel sowie die Aufwendungen der Gepäckbeförderung. Sofern eine Begleitperson medizinisch notwendig ist, sind bei nachgewiesener ärztlicher Bescheinigung auch deren Fahrkosten beihilfefähig.
Bei Benutzung eines PKW werden bis zu 25 Cent je gefahrenen Kilometer als beihilfefähig berücksichtigt.
Nicht beihilfefähig sind die Kosten
- für Fahrten zum Heilpraktiker,
- für Mehrkosten von Fahrten zu einem anderen als dem nächstgelegenen Ort, an dem eine Behandlung möglich ist, und zurück,
- für den Rücktransport wegen Erkrankung während einer Urlaubs- oder anderen Reise.
Für Fahrten im Rahmen einer Rehabilitationsbehandlung, Anschlussheilbehandlung, Suchtbehandlung, einer Kurmaßnahme oder einer Behandlung in nicht nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhäusern (sog. Privatkliniken) gelten andere Bestimmungen. Nähere Informationen entnehmen Sie bitte unseren jeweiligen Merkblättern.
Familienzimmer
Aufwendungen für gesondert berechnete Unterkunft sind nur bis zur Höhe der Wahlleistungsentgelte für Zweibettzimmer beihilfefähig, wenn hierfür der monatliche Wahlleistungsbeitrag (derzeit 22 €) geleistet wird. Mehraufwendungen für die Unterbringung in einem Familienzimmer, wie es aus Anlass einer Geburt häufig angeboten wird, sind nicht beihilfefähig. Die Differenz zwischen den Kosten eines Zweibettzimmers und des Familienzimmers ist somit nicht beihilfefähig und geht zu Ihren Lasten.
Familien- und Haushaltshilfe
Die Aufwendungen für eine Familien- und Haushaltshilfe sind unter folgenden Voraussetzungen
für eine hauptberufliche Familien- und Haushaltshilfe (in Höhe von 27 € pro Stunde ab 01.01.2021), oder
für eine nebenberufliche Kraft (in Höhe von 14 € pro Stunde) beihilfefähig:
- die sonst den Haushalt allein oder überwiegend führende beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person kann wegen ihrer außerhäuslichen Unterbringung (z. B. stationäre Krankenhaus- oder Rehabehandlung) den Haushalt nicht weiterführen
- im Haushalt verbleibt mindestens ein berücksichtigungsfähiges Kind, das das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet hat
- und keine andere im Haushalt lebende Person kann den Haushalt, ggf. auch an einzelnen Tagen, weiterführen. Verbleiben volljährige Personen im Haushalt, ist glaubhaft zu machen, warum diesen die Weiterführung des Haushalts, zumindest an arbeitsfreien Tagen, nicht möglich ist.
Dies gilt auch für die ersten sieben Tage bzw. in ärztlich begründeten Fällen bis zu weiteren 14 Tagen nach Ende einer außerhäuslichen Unterbringung der sonst den Haushalt allein oder überwiegend führenden beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Person.
Die Höchstbeträge wurden neu festgesetzt und werden künftig jährlich aktualisiert.
Als angemessen gelten Aufwendungen für bis zu 12 Stunden pro Tag. Mit ärztlicher Begründung kann auch ein Zeitbedarf von bis zu 24 Stunden pro Tag als angemessen angesehen werden.
Weitere Informationen und den Erklärungsvordruck für Aufwendungen zur Familien- und Haushaltshilfe finden Sie in unserem Merkblatt "Familien- und Haushaltshilfe" bzw. "Familien- und Haushaltshilfe bei Todesfällen".
Zur Erstattung der Aufwendungen legen Sie dem Beihilfeantrag bitte den ausgefüllten Vordruck zur "Familien- und Haushaltshilfe" bzw. "Familien- und Haushaltshilfe bei Todesfällen" sowie die Bescheinigung des Arztes bei.
FFP2-Masken
FFP2-Masken, OP-Masken während der Corona-Pandemie
Nach einem Beschluss von Bund und Ländern erhalten seit Mitte Dezember 2020 besonders gefährdete und vorerkrankte Risikogruppen zum Schutz gegen das Coronavirus pro Person insgesamt 15 FFP2-Masken..
Die Maßnahme richtet sich an Über-60-Jährige sowie Menschen mit Vorerkrankungen oder Risikoschwangerschaften und gilt gleichermaßen für gesetzlich und privat Versicherte.
Derzeit erhalten Risikopersonen 2 Coupons für je 6 FFP2-Masken von ihrer Krankenkasse, nicht von der Beihilfestelle. Den ersten Coupon können die betroffenen Personen mit zwei Euro Selbstbeteiligung bis Ende Februar 2021 in ihrer Apotheke einlösen, den zweiten ab dem 16. Februar bis zum 15. April 2021. So erhalten Sie für 4 Euro also 12 FFP2-Masken. Der von Ihnen zu zahlende Eigenanteil ist nicht beihilfefähig.
Ab 19. Januar 2021 haben die Bundesregierung und die Ministerpräsidenten die Regeln noch einmal verschärft. Es besteht nun die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske unter anderem für den öffentlichen Nahverkehr, den Einzelhandel, Gottesdienste und den Arbeitsplatz, wenn der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann. An diesen Orten ist das Tragen von Masken mit Kennzeichnung FFP2, KN95 / N 95 oder OP-Masken Pflicht. Die Kosten für diese Masken sind beihilferechtlich den allgemeinen Lebenshaltungskosten zuzurechnen und somit nicht beihilfefähig
Formeldiät
Aminosäuremischungen, Eiweißhydrolysate, Elementardiäten und Sondennahrung
Aminosäuremischungen, Eiweißhydrolysate, Elementardiäten und Sondennahrung zur enteralen Ernährung bei fehlender oder eingeschränkter Fähigkeit, sich auf natürliche Weise ausreichend zu ernähren, sind nach ärztlicher Bescheinigung beihilfefähig, soweit die Aufwendungen vierteljährlich einen Eigenanteil von 360 € übersteigen. Bei chemisch definierten Formeldiäten entfällt der Eigenanteil, wenn die Kosten zusätzlich zu denen für die übliche Diätnahrung entstehen. Außerdem sind Elementardiäten für Kinder unter drei Jahren beihilfefähig, wenn eine Kuhmilcheiweiß-Allergie besteht. Bei Neurodermitis sind die Aufwendungen unabhängig vom Alter der Person insgesamt für ein halbes Jahr beihilfefähig, wenn die Elementardiät zu diagnostischen Zwecken eingesetzt wird. Ein Eigenanteil ist nicht abzuziehen.