Urlaubszeit - Was Sie aus beihilferechtlicher Sicht bedenken sollten
In Kürze beginnen in Baden-Württemberg die Sommerferien und Viele nutzen diese Zeit für eine Auslandsreise. Damit Sie Ihren Urlaub auch sorgenfrei genießen können, informieren wir Sie über die beihilferechtlichen Regelungen für medizinische Maßnahmen im Ausland.
Nach der Beihilfeverordnung des Landes Baden-Württemberg sind Krankheitskosten, die während eines Auslandsaufenthaltes entstehen, nur insoweit und bis zu der Höhe beihilfefä-hig, wie sie in Deutschland entstanden und beihilfefähig gewesen wären. Das bedeutet, dass grundsätzlich ein Kostenvergleich vorzunehmen ist.
Belege sollen den im Inland geltenden Anforderungen weitestgehend entsprechen, insbe-sondere bezüglich der Angabe von Diagnosen und der erbrachten Leistungen.
Bei innerhalb der in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, den Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz entstandenen Aufwendungen für ambulante Behandlungen und für stationäre Leistungen in öffentlichen Krankenhäusern ist regelmäßig ein Kostenvergleich nicht erforderlich, es sei denn, dass ge-bietsfremden Personen regelmäßig höhere Preise als ansässigen Personen berechnet wer-den. Die in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Höchstbeträge, z.B. für Heilbehand-lungen, gelten auch für im Ausland entstandene Aufwendungen. Eine Vergleichsberechnung entfällt auch dann, wenn es sich um eine Notfallbehandlung handelt.
Bei Behandlungen außerhalb der Europäischen Union, den Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz ist stets ein Kostenvergleich erforderlich. Dabei sind weitere beihilferechtliche Einschränkungen zu beachten; u. a sind bei einem stationären Krankenhausaufenthalt Aufwendungen für die Wahlleistungen Zweibettzimmer und Chefarztbehandlung nicht beihilfefähig.
Weitere Hinweise zur Erstattung:
- Kosten für einen Krankenrücktransport, auch Rettungsflug, vom Urlaubsort zum Wohnort sind nicht beihilfefähig.
- Arzneimittel, die als Reiseapotheke dienen, sind nicht beihilfefähig. Arzneimittel sind nur beihilfefähig, wenn sie aus Anlass einer konkreten Krankheit verordnet wurden.
Aufgrund des häufig nicht kalkulierbaren Kostenrisikos empfehlen wir den Abschluss einer speziellen Reisekrankenversicherung, soweit nicht bereits ein anderweitiger ausreichender Versicherungsschutz besteht. Spezielle Auslandskrankenversicherungen bieten zum Beispiel private Krankenversicherungen, Banken, Kreditkartenunternehmen und Automobilclubs an.
Weitere Informationen zur Beihilfe bei Auslandsbehandlungen finden Sie in unserem Merkblatt "Beihilfe für außerhalb der Bundesrepublik entstandenen Aufwendungen". Außerdem können Sie sich auf der Homepage des Auswärtigen Amtes und des Bernhard-Nocht-Instituts für Tropenkrankheiten über Besonderheiten in Ihrem Urlaubsort informieren.
Wir wünschen Ihnen einen schönen und unbeschwerten Urlaub.