Bevorstehender Jahreswechsel und die beihilferechtliche Ausschlussfrist
Haben auch Sie zum Jahresende 2024 jede Menge zu tun? Oft ist die Vorweihnachtszeit nicht nur besinnlich und voller Vorfreude, sondern auch gefüllt mit letzten Vorbereitungen und Erledigungen für die Feiertage und den Jahreswechsel.
Es gilt zu planen und zu überlegen, ob man auch ja nichts vergessen hat. Damit Sie wirklich beruhigt ins neue Jahr starten können, denken Sie bitte daran, wenn sie noch Belege aus dem Jahr 2022 vorliegen haben sollten, rechtzeitig einen Beihilfeantrag zu stellen, um nicht von der beihilferechtlichen Ausschlussfrist unangenehm überrascht zu werden.
Nach baden-württembergischem Beihilferecht können Sie Rechnungsbelege, die im Kalenderjahr 2022 ausgestellt wurden, noch bis spätestens 31.12.2024 fristgerecht einreichen. Eine Antragstellung für Belege aus dem Jahr 2023 ist noch bis Ende 2025 möglich.
Rechtsgrundlage für die beihilferechtliche Ausschlussfrist ist § 17 Absatz 10 Beihilfeverordnung (BVO). Demnach wird eine Beihilfe nur gewährt, wenn die Beihilfeberechtigten sie vor Ablauf der beiden Kalenderjahre beantragt haben, die auf das Jahr der ersten Ausstellung der Rechnung folgen. Bei Aufwendungen nach § 9b Absatz 2 und 4 BVO (Pflegegeld sowie Zuschlag und Anschubfinanzierung für ambulant betreute Wohngruppen) ist als Entstehungsdatum jeder Pflegetag maßgebend.
Bei Fristversäumnis erlischt der Beihilfeanspruch. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist auch bei unverschuldeter Fristversäumnis nicht möglich.
Die Antragstellung ist mit unserem 4-seitigen Antragsvordruck oder dem Kurzantrag möglich; beide finden Sie auf unserer Homepage unter Downloads. Wenn Sie sich für unsere Beihilfe-App registriert haben, können Sie auch auf diesem elektronischen Weg Beihilfe beantragen. Maßgeblich für die fristgerechte Einreichung von Dokumenten ist das Eingangsdatum beim KVBW; dies gilt auch für App-Anträge.
Bei Einreichung Ihres Antrags per App erhalten Sie nach erfolgreicher Übermittlung eine Bestätigung in Ihr digitales Postfach, dass dieser bei uns eingegangen ist. Diese Bestätigung ist bei Anträgen, die auf dem Postweg eingehen, nicht möglich. Bitte sehen Sie in diesem Fall dennoch von Sachstandsanfragen ab. Gerade zum Jahreswechsel erreicht uns erfahrungsgemäß eine große Anzahl an Anträgen. Umso wichtiger ist es in dieser Situation, unseren Mitarbeitenden ein weitestgehend unterbrechungsfreies Arbeiten zu ermöglichen.
Wir wünschen Ihnen und Ihren Familien frohe und besinnliche Weihnachtstage und viel Glück im neuen Jahr.