Änderungen der Bundesbeihilfeverordnung zum 1. April 2024 mit Auswirkungen auf das baden-württembergische Beihilferecht

Arzt berät Patientin


In Baden-Württemberg gilt für nach Landesrecht beihilfeberechtigte Personen die auf der Grundlage des § 78 Landesbeamtengesetz erlassene Verordnung über die Gewährung von Beihilfe in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen (BVO). An einigen Stellen verweist die BVO auf Regelungen der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV), so dass Änderungen der BBhV sich auch auf das baden-württembergische Beihilferecht auswirken.

Mit der 10. Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung vom 06.03.2024 (BGBl. I Nr. 92) traten zahlreiche Neuregelungen, überwiegend mit Wirkung ab 01.04.2024, in Kraft. Die wichtigsten Auswirkungen auf das Beihilferecht Baden-Württemberg sind:

1. Ambulante Psychotherapie

Nähere Informationen finden Sie im Merkblatt „Ambulante Psychotherapie“.
 

1.1  Als neue Behandlungsform ist die Gruppenpsychotherapeutische Grundversorgung als niederschwelliger Zugang zu einem psychotherapeutischen Behandlungsangebot hinzugekommen. Beihilfefähig sind je Krankheitsfall die Aufwendungen für bis zu vier Sitzungen in Einheiten von 100 Minuten.
 
1.2  Wenn die Behandlungsdauer bei einer Gruppenbehandlung von 100 Minuten auf 50 Minuten verkürzt wird, kann die Gesamtzahl der beihilfefähigen Sitzungen in entsprechendem Umfang erhöht werden.
    
1.3  Für Personen vor Vollendung des 21. Lebensjahres und Menschen mit geistiger Behinderung gilt: Sie können zwei probatorische Sitzungen zusätzlich in Anspruch nehmen. Unter Einbeziehung von Bezugspersonen sind bei der Gruppenpsychotherapeutischen Grundversorgung zusätzlich 100 Minuten, bei einer psychotherapeutischen Akutbehandlung und bei einer Kurzzeittherapie jeweils sechs zusätzliche Sitzungen beihilfefähig

2. Medizinprodukte

Medizinprodukte zur Anwendung am oder im menschlichen Körper sind nur ausnahmsweise beihilfefähig. Bis zum 31.03.2024 wurde zur Beurteilung der Beihilfefähigkeit die Anlage 4 zu § 22 Absatz 1 BBhV herangezogen. Ab 01.04.2024 tritt an ihre Stelle die Anlage V der Arzneimittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) in der jeweils geltenden und nach § 94 Abs. 2 SGB V im Bundesanzeiger bekannt gemachten Fassung. Die Anlage V der Arzneimittel-Richtlinie (= „Übersicht der verordnungsfähigen Medizinprodukte“) ist auf der Homepage des G-BA veröffentlicht: https://www.g-ba.de/richtlinien/anlage/120/

Die Arzneimittel-Richtlinie war bereits bisher Grundlage für die Regelungen in der BBhV. Durch den direkten Verweis erfolgt nun unmittelbar eine zeitnahe Aktualisierung.

Bitte beachten Sie auch unser Merkblatt Arzneimittel.

3. Heilbehandlungen

Die beihilferechtlichen Höchstbeträge für Heilbehandlungen im Bereich der Physiotherapie, Podologie und Ernährungstherapie wurden an die jeweiligen Sätze im Bereich der gesetzlichen Krankenkasse angepasst. Die aktuellen Beträge sind in Anlage 9 zu § 23 Abs. 1 BBhV aufgeführt.

4. Von der Beihilfefähigkeit ganz oder teilweise ausgeschlossene Behandlungen

Die Beihilfefähigkeit für die modifizierte Eigenblutbehandlung wurde erweitert. Sie ist nun im Bereich der Zahnheilkunde für eine Behandlung mit autologen Thrombozytenkonzentraten wie plättchenreiches Plasma (PRP) und Fibrin (PRF) nach Extraktion eines Zahnes oder mehrerer Zähne beihilfefähig, ebenso im Bereich der Augenheilkunde für eine Behandlung mit autologen Serumaugentropfen aus Eigenblut als Tränenersatzstoff bei einer trockenen Glandulae tarsales.
 
Von der Beihilfefähigkeit völlig ausgeschlossen werden die Photobiomodulation (PBM) bei trockener altersbedingter Makuladegeneration (AMD) sowie die visuelle Restitutionstherapie.
 
Nicht mehr länger ausgeschlossen ist das computergestützte Gesichtsfeldtraining zur Behandlung nach einer neurologisch bedingten Erkrankung oder Schädigung.
 
Eine Auflistung der ganz oder teilweise ausgeschlossenen Untersuchungen und Behandlungen enthält unser Merkblatt. Bitte fragen Sie in Zweifelsfällen vor Beginn einer Behandlung bei uns nach.


Falls Sie nach Bundesrecht beihilfeberechtigt sind, gelten für Sie die dargestellten Änderungen unmittelbar; darüber hinaus ergeben sich für Sie aber noch weitere Änderungen in der BBhV.