Nachversicherung
Beamte sind generell in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei, da sie eine Anwartschaft auf eine Beamtenversorgung haben. Scheiden Sie vor Erreichen der Regelaltersgrenze aus dem Beamtenverhältnis aus, weil sie z. B. eine andere berufliche Tätigkeit aufnehmen wollen, verlieren sie ihre Versorgungsanwartschaft.
Soweit kein Anspruch auf Altersgeld besteht, werden sie in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert. Die Nachversicherung führt dazu, dass die Beamten so gestellt werden, als ob sie bereits während der Beamtentätigkeit in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert gewesen wären. Die rentenrechtlichen Ansprüche richten sich fortan nach Rentenrecht. Eine zusätzliche Nachversicherung bei einer Zusatzversorgungskasse ist ausgeschlossen.
Bei einem Wechsel des Dienstherrn (z. B. Versetzung zu einer anderen Gemeinde) erfolgt keine Nachversicherung. Die Versorgungsanwartschaft wird unter Berücksichtigung der bisherigen Dienstzeit fortgeführt.
Der KVBW ist für die Nachversicherung anstelle der Mitglieder in folgenden Fällen zuständig:
- Angehörige des KVBW,
- Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst und dienstordnungsmäßige Angestellte im Vorbereitungs- und Anwärterdienst, die am 1. Januar 1985 in Ausbildung standen oder die Ausbildung nach diesem Zeitpunkt begonnen haben,
- Dienstanfänger für die Zeit ab 1. September 1988 (jetzt Auszubildende in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis als Verwaltungspraktikant).