Dienstunfall
Der KVBW gewährt seinen Angehörigen beim Vorliegen eines Dienstunfalls Unfallfürsorgeleistungen.
Die Anerkennung eines Dienstunfalls ist Aufgabe des jeweiligen Dienstherrn. Seine Entscheidung bedarf zur Übernahme der Versorgungslast der Zustimmung des KVBW. In Zweifelsfällen sollte die Anerkennung vorab mit dem KVBW abgestimmt werden, um die Übernahme der Finanzierung sicher zu stellen.
Erst nachdem die Anerkennung als Dienstunfall und die Zustimmung des KVBW vorliegen, können die nachfolgend genannten Unfallfürsorgeleistungen gewährt werden. Bitte beachten Sie, dass innerhalb des KVBW unterschiedliche Leistungsbereiche zuständig sind.
Erklärvideo – Was tun bei Dienstunfall?
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Zuständigkeit
Die Abteilung Beamtenversorgung ist zuständig für:
- Unfallausgleich bei Schädigungsfolgen.
- (Erhöhtes) Unfallruhegehalt und Unterhaltsbeitrag
Ist der Beamte infolge des Dienstunfalls dienstunfähig geworden und in den Ruhestand getreten, zahlt der KVBW ein (erhöhtes) Unfallruhegehalt. Ist er nicht in den Ruhestand getreten, kommt ggf. die Gewährung eines Unterhaltsbeitrags in Betracht. - Unfall-Hinterbliebenenversorgung
Ist der Beamte an den Folgen des Dienstunfalls gestorben, erhalten seine Hinterbliebenen Unfall-Hinterbliebenenversorgung.
Die Abteilung Beihilfe ist zuständig für:
- Heilverfahren,
d. h. die Kostenerstattung der durch den Dienstunfall verursachten ärztlichen Behandlung, der Arznei- und Heilmittel sowie der Pflege.
Hierzu folgende Hinweise
Die Kostenerstattung wird zentral an unserem Hauptsitz in Karlsruhe bearbeitet. Bitte verwenden Sie anstelle des üblichen Beihilfeantrags ausschließlich unseren Antrag "Erstattung von Heilbehandlungskosten bei Dienstunfällen (157 KB)". Rechnungsbelege sind beizufügen (Kopie genügt). Im Gegensatz zur Beihilfe sind dienstunfallbedingte Kosten generell zu 100 % erstattungsfähig.
Erstattungsfähige Leistungen sind
- Ärztliche und zahnärztliche Behandlungen mit entsprechender Abrechnung nach der Gebührenordnung für Ärzte bzw. Gebührenordnung für Zahnärzte
- Heilpraktikerbehandlungen; diese sind entsprechend der vom Bundesministerium des Innern herausgegebenen Gegenüberstellung des Gebührenverzeichnisses für Heilpraktiker zur Gebührenordnung für Ärzte in der beihilfefähigen Höhe begrenzt. Einschränkungen oder besondere Voraussetzungen bestehen außerdem bei bestimmten wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Behandlungsmethoden
- Stationäre Krankenhausbehandlungen
- Von Ärzten, Zahnärzten oder Heilpraktikern verordnete Arzneimittel
- Von Ärzten schriftlich begründet verordnete Heilbehandlungen, Hilfsmittel
- Rehabilitationsmaßnahmen und Kuren
- Fahrtkosten
- Psychotherapeutische Behandlungen
- Aufwendungen in Pflegefällen / Hilflosigkeitszuschlag
- Aufwendungen für Bestattungskosten
- Außergewöhnliche Kosten für Kleider- und Wäscheverschleiß
Bei Rehabilitationsmaßnahmen und Hilfsmitteln von mehr als 600 € ist eine vorherige Erstattungszusage erforderlich.
Bitte beachten Sie, dass für die Erstattung von Sachschäden und des Schadensausgleichs in besonderen Fällen nicht der KVBW, sondern der jeweilige Dienstherr zuständig ist.
Weitere Informationen finden Sie in unserem Merkblatt Unfallfürsorge (119 KB).