Änderungsschwerpunkte der neuen Beihilfeverordnung (BVO)

Arzt berät Patientin


Die Beihilfeverordnung Baden-Württemberg wird zum 1. Januar 2026 vollständig neu gefasst. Ziel ist, eine bessere Lesbarkeit und Verständlichkeit für die Beihilfeberechtigten sowie maschinell überprüfbare, verfahrensvereinfachende Regelungen zu schaffen.


Die bisher 20 Paragraphen und zusätzlich 12 Buchstabenparagraphen plus Anlagen zur BVO sowie die Verwaltungsvorschriften zur Beihilfeverordnung (VwVBVO) werden zu einer neuen Verordnung mit 67 Paragraphen und zwei Anlagen zusammengeführt. Die einzelnen Paragraphen sind kürzer und übersichtlicher, um die Verständlichkeit und Handhabung zu verbessern.
Im Folgenden erhalten Sie eine Übersicht der wichtigsten Änderungen. Die Aufzählung ist nicht abschließend.

Persönliche Tätigkeit eines nahen Angehörigen
Der bisherige Ausschluss von Leistungen durch nahe Angehörige wird aufgehoben. Damit sind ärztliche, zahnärztliche und heilpraktische Behandlungen sowie Heilbehandlungen von nahen Angehörigen im Rahmen der BVO beihilfefähig.
 
Zahnärztliche und kieferorthopädische Leistungen (§ 11 BVO)
Die bisherige Begrenzung der Beihilfefähigkeit für bestimmte Material- und Laborkosten auf 70 Prozent wird durch einen Selbstbehalt von 30 Prozent ersetzt. Dieser Selbstbehalt gilt künftig grundsätzlich für Material- und Laborkosten bei allen zahnärztlichen und kieferorthopädischen Behandlungen.
Ferner wird für zahnärztliche Leistungen des Abschnitts K der Gebührenordnung für Zahnärzte (Implantologische Leistungen) ein Selbstbehalt von 25 Prozent eingeführt. Dieser Selbstbehalt entfällt ausnahmsweise, wenn eine konventionelle prothetische Versorgung ohne Zahnimplantat nicht möglich ist, weil eine in der Beihilfeverordnung definierte Ausnahmeindikation vorliegt (z. B. größere Kiefer- oder Gesichtsdefekte nach einer Tumoroperation).
Die o.g. Selbstbehalte entfallen bei Aufwendungen für minderjährige Personen.
 
Psychotherapeutische Leistungen (§ 12 BVO)
Es erfolgt keine Kürzung mehr nach Erreichen bestimmter Stundenanzahlen. Bisher wurde bei analytischer Psychotherapie ab der 240. Stunde und bei anderen Psychotherapieverfahren ab der 90. Stunde auf das 1,7-fache des Einfachsatzes gekürzt; diese Betragskürzung entfällt.
 
Heilpraktische Leistungen (§ 15 BVO)
Der bisherige Vergleich mit den Leistungen der Gebührenordnung für Ärzte entfällt. Stattdessen ist die neue Anlage 1 zur BVO maßgeblich, in der alle beihilfefähigen Leistungen mitsamt den dazugehörigen Höchstbeträgen aufgeführt sind.
 
Häusliche Krankenpflege (§ 17 BVO)
Aufwendungen für häusliche Krankenpflege durch nahe Angehörige sind in gleicher Höhe beihilfefähig wie die häusliche Krankenpflege, die durch eine Ersatzpflegekraft durchgeführt wird. Der pflegende Angehörige muss seine Erwerbstätigkeit nicht mehr wie bisher mindestens halbtägig aufgeben. Für häusliche Krankenpflege durch Ehegatten, Lebenspartner sowie Eltern oder Kinder der pflegebedürftigen Person wird weiterhin keine Beihilfe gewährt.
 
Außerklinische Intensivpflege (§ 18 BVO)
Der Höchstbetrag wird von 39 € auf 42 € pro Stunde angehoben.
 
Arzneimittel (§ 20 BVO)
Im Bereich der Arzneimittel entfällt der beihilferechtliche Arzneimittelbegriff. Zukünftig gilt der Arzneimittelbegriff nach der Definition des Arzneimittelgesetzes - AMG (§ 2 AMG). Grundsätzlich sind alle apothekenpflichtige Arzneimittel beihilfefähig.
Die Beihilfefähigkeit von Nahrungsergänzungsmitteln entfällt. Nicht verschreibungspflichtige Vitamin- und Mineralstoffpräparate sind nur in den Ausnahmefällen beihilfefähig, die in der Anlage I zum Abschnitt F der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Verordnung von Arzneimitteln in der vertragsärztlichen Versorgung nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) und nach § 94 Absatz 2 SGB V in der jeweils geltenden Fassung aufgeführt sind.
Eine Beteiligung der medizinischen Gutachtenstelle (Gesundheitsamt) bei der Prüfung der Beihilfefähigkeit von Nahrungsergänzungsmitteln und nicht verschreibungspflichtigen Vitamin- und Mineralstoffpräparaten ist deshalb entbehrlich.
 
Hilfsmittel (§ 21 BVO)
Das bisherige Hilfsmittelverzeichnis wurde überarbeitet. Der Leistungskatalog ist im Wesentlichen unverändert. Die beihilfefähigen Hilfsmittel werden in der neuen Anlage 2 aufgeführt.
 
Familien- und Haushaltshilfe (§ 23 BVO)
Die nahen Angehörigen werden in der neuen Regelung in zwei Personenkreise unterteilt. Für die Personengruppe Ehegatte/Lebenspartner, Eltern oder Kinder der beihilfeberechtigten Person bleibt die Auszahlung von Beihilfeleistungen für Familien- und Haushaltshilfen weiterhin ausgeschlossen.
Im Gegensatz dazu gelten für die Angehörigen der zweiten Gruppe – Geschwister, Schwiegerkinder und Enkelkinder – die als Familien- und Haushaltshilfe tätig sind, künftig besondere Regelungen hinsichtlich der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen. Diese Aufwendungen sind analog zu den Regelungen für nebenberufliche Pflegekräfte beihilfefähig.
Aufwendungen für Familien- und Haushaltshilfe werden künftig auch dann als beihilfefähig anerkannt, wenn die haushaltsführende Person Begleitperson eines stationär aufgenommenen Kindes ist.
 
Fahrkosten (§ 24 BVO)
24 Absatz 1 listet alle Fahrten auf, die beihilfefähig sind. Fahrtkosten sind daher nur noch dann beihilfefähig, wenn sie einer dieser Gruppen zugeordnet werden können. Die bisherigen Kilometerbegrenzungen entfallen. Stattdessen gilt grundsätzlich ein Selbstbehalt von 9 Euro pro Fahrt (20 Euro bei Taxifahrten) und ein Höchstbetrag von 120 Euro. Die Altregelung, wonach Fahrten im Nahbereich (bis 30 Kilometer vom Wohnort) nicht beihilfefähig sind, entfällt. Eine Auszahlung im Nahbereich ergibt sich aber nur in bestimmten Fällen und wenn die Aufwendungen den Selbstbehalt übersteigen.
 
Begleitperson bei stationären Aufenthalten (§§ 32, 33 und 34 BVO)
Die Notwendigkeit einer Begleitperson muss nicht mehr amtsärztlich bestätigt werden. Stattdessen reicht eine ärztliche Bescheinigung aus.
Eine ärztliche Bescheinigung muss nicht vorgelegt werden, wenn die zu begleitende Person einen Ausweis für schwerbehinderte Menschen mit dem Merkzeichen „B“ besitzt.
Bei Kindern unter zwölf Jahren wird die medizinische Notwendigkeit einer Begleitung regelmäßig angenommen, ohne dass eine gesonderte Bescheinigung erforderlich ist.
 
Leistungen in nicht nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhäusern – Privatkliniken (§ 28 BVO)
Wahlleistungsentgelte für das Zweibettzimmer von bisher 1,5 Prozent sind jetzt bis zur Höhe von 2 Prozent der oberen Grenze des nach § 10 Absatz 9 KHEntgG zu vereinbarenden einheitlichen Basisfallwertkorridors täglich beihilfefähig.
 
Stationäre Suchtbehandlungen (§33 BVO) und stationäre Rehabilitationsbehandlungen (§ 34 BVO)
Die beihilfefähigen Tagessätze für pauschale Abrechnungen bei stationären Sucht- und Rehabilitationsbehandlungen werden erhöht. Die beihilfefähige Pauschale für vollpauschalierte Abrechnung beträgt nun 250 Euro pro Tag. Bei der teilpauschalierten Abrechnung liegt der Tagessatz bei 175 Euro pro Tag.
 
Künstliche Befruchtung (§52 BVO)
Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung sind weiterhin beihilfefähig, wenn die Behandlung medizinisch notwendig und zwingend erforderlich ist, um eine Schwangerschaft herbeizuführen. Zudem müssen die Aufwendungen einer beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Person zugeordnet werden können.
 
Nach der Neuregelung werden Aufwendungen der Person zugeordnet, an der die Leistungen vorgenommen werden. So werden die Aufwendungen für extrakorporale Maßnahmen der Person zugeordnet, mit der die Leistung im Zusammenhang steht.
 
Übergangsvorschriften (§ 66 BVO)
Die Neufassung enthält Übergangsvorschriften zu Aufwendungen für zahnimplantologische Leistungen und für künstliche Befruchtungen. Wurde die Behandlung vor dem 1. Januar 2026 begonnen, so ist weiterhin die Beihilfeverordnung in der bis zum 31. Dezember 2025 geltenden Fassung anwendbar.
 
Bei einer künstlichen Befruchtung sind die Übergangsvorschrift nur anzuwenden, wenn die Behandlungsversuche vorher von der Beihilfestelle anerkannt wurden. Bei zahnimplantologischen Leistungen sind die Übergangsvorschriften nur anwendbar, wenn die Regelungen der Beihilfeverordnung in der bis zum 31. Dezember 2025 geltenden Fassung für die beihilfeberechtigte Person günstiger und die Aufwendungen vor dem 1. Januar 2027 entstanden sind.
 
Diese Information dient Ihrer allgemeinen Information und steht unter dem Vorbehalt der endgültigen Fassung der Rechtsverordnung. Das Merkblatt begründet keine Rechtsansprüche.
Den vollständigen Text der Entwurfsfassung der neuen Beihilfeverordnung finden Sie auf unserer Internetseite.
Die Neufassung der Verordnung soll voraussichtlich im November 2025 im Gesetzblatt für Baden-Württemberg bekannt gemacht werden. Weitergehende Auskünfte sind bis dahin nicht möglich.