Jahreswechsel und Ausschlussfrist

Arzt legt Patientin Verband an


Das Jahr 2022 neigt sich dem Ende zu und die Vorweihnachtszeit ist geprägt von Vorfreude und Festvorbereitungen. Möglicherweise haben Sie im beruflichen wie auch privaten Bereich noch Aufgaben zu erledigen, die nicht bis 2023 warten können.
 

Bitte vergessen Sie trotz allem nicht, dass für die Beantragung der Beihilfe eine Ausschlussfrist gilt. Nach baden-württembergischem Beihilferecht können Sie Rechnungsbelege, die im Kalenderjahr 2020 ausgestellt wurden, noch bis Ende 2022 einreichen. Falls Sie also zu Belegen aus dem Jahr 2020 noch keine Beihilfe beantragt haben, können Sie dies bis spätestens 31.12.2022 nachholen. Eine Antragstellung für Belege aus dem Jahr 2021 ist noch bis Ende 2023 möglich. Rechnungen aus dem Jahr 2022 können Sie bis Ende 2024 einreichen.
 
Rechtsgrundlage für die beihilferechtliche Ausschlussfrist ist § 17 Abs. 10 Beihilfeverordnung. Demnach wird eine Beihilfe nur gewährt, wenn die Beihilfeberechtigten sie vor Ablauf der beiden Kalenderjahre beantragt haben, die auf das Jahr der ersten Ausstellung der Rechnung, in Pflegefällen auf das Jahr des Entstehens der Aufwendungen, folgen. Bei Fristversäumnis erlischt der Beihilfeanspruch. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist auch bei unverschuldeter Fristversäumnis nicht möglich.
Eine Antragstellung per E-Mail oder Telefax zur Fristwahrung ist grundsätzlich möglich, wenn der Antrag eigenhändig vom Beihilfeberechtigten oder dessen Bevollmächtigten unterschrieben wurde. Die Antragsvordrucke finden Sie hier.
 
Maßgeblich ist das Eingangsdatum beim KVBW; dies gilt auch für App-Anträge. Bitte bedenken Sie, dass es in der Vorweihnachtszeit bei der Postzustellung zu Verzögerungen kommen kann.
 
Wir bitten um Verständnis, wenn Sie zum Jahreswechsel und kurze Zeit danach möglicherweise etwas länger als gewohnt auf Ihren Beihilfebescheid warten müssen. Dies dürfte dann durch die alljährlich erhöhte Antragszahl zum Jahresende und die Rechtsänderungen ab Januar 2023 begründet sein. Von Nachfragen nach dem Bearbeitungsstand bitten wir daher möglichst abzusehen.
 
Wir wünschen Ihnen eine besinnliche Weihnachtszeit und ein gesundes neues Jahr 2023.