Informationen zur pauschalen Beihilfe ab 01.01.2023

Arzt legt Patientin Verband an


Seit 01.01.2023 haben Beihilfeberechtigte die Möglichkeit, anstelle des bewährten Systems aus Beihilfe und Eigenvorsorge durch eine ergänzende Krankenversicherung die pauschale Beihilfe nach § 78a Landesbeamtengesetz in Anspruch zu nehmen. 

Die pauschale Beihilfe wird in Form eines Zuschusses zu den Krankenversicherungsbeiträgen zu einer freiwilligen gesetzlichen oder einer privaten Krankheitskostenvollversicherung gewährt. Die beihilfeberechtigte Person verzichtet mit der Inanspruchnahme der pauschalen Beihilfe unwiderruflich auf eine aufwendungsbezogene und ergänzende Beihilfe für sich selbst und für ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen; es besteht ausschließlich ein Leistungsanspruch gegenüber der privaten bzw. der gesetzlichen Krankenversicherung. Ausgenommen von diesem Verzicht ist lediglich die Beihilfe zu Aufwendungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit und im Todesfall.

Für den Wechsel zur pauschalen Beihilfe bedarf es eines fristgerechten Antrags mit dem diesbezüglichen KVBW-Vordruck unter Beifügung entsprechender Nachweise.

Wenn Sie hingegen wie bisher die aufwendungsbezogene Beihilfe in Anspruch nehmen möchten, ist von Ihnen nichts weiter zu veranlassen. Sie stellen dann einfach Ihre Anträge in gewohnter Form zusammen mit Ihren Rechnungsbelegen.
 
Ausführliche Informationen haben wir für Sie im Merkblatt „Information zur Pauschalen Beihilfe“ zusammengestellt.
 
Allgemeine Auskünfte zum Beihilferecht erhalten Sie unter den u. g. Rufnummern. Für spezielle Fragen zur pauschalen Beihilfe können Sie sich montags bis freitags von 9 bis 12 Uhr an das Servicetelefon (0721) 59 85 - 644 wenden.