Häufig gestellte Fragen

Individualauskünfte

Wie berechnet sich das Ruhegehalt?

Das Ruhegehalt wird als Prozentsatz der letzten Bezüge als Beamter errechnet. Dieser Prozentsatz wird als Ruhegehaltssatz bezeichnet und beträgt max. 71,75 %. Ihr individueller Ruhegehaltssatz ist abhängig von der Dauer Ihrer Beschäftigung. Um ihn zu ermitteln werden die ruhegehaltfähigen Dienstzeiten in Jahre umgerechnet und mit dem Faktor 1,79375 multipliziert. Das Ruhegehalt ist grundsätzlich steuerpflichtig.

Das Ruhegehalt kann sich erhöhen um

  • den kinderbezogenen Teil des Familienzuschlags
  • einen Kinder- und/oder Pflegezuschlag, wenn der Höchstruhegehaltssatz noch nicht erreicht ist

Das Ruhegehalt kann sich z. B. vermindern

  • um einen Versorgungsabschlag
  • bei Bezug von Renten und weiteren Versorgungsbezügen, vgl. Merkblatt Rentenanrechnung (157 KB)
  • bei Bezug von Erwerbseinkommen oder Erwerbsersatzeinkommen, vgl. Merkblatt Einkommensanrechnung (96 KB)
  • nach einer Ehescheidung

Zu den Besonderheiten im Falle eines Dienstunfalls vgl. Merkblatt Unfallfürsorge (119 KB)

Welche Dienstbezüge sind ruhegehaltfähig?

Ruhegehaltfähige Dienstbezüge (§ 19 LBeamtVG) sind

  • das zuletzt bezogene* Grundgehalt
  • der ehebezogene Teil des Familienzuschlags
  • sonstige Dienstbezüge, die im Besoldungsrecht als ruhegehaltfähig bezeichnet sind

* Ist ein Beamter aus einem Amt in den Ruhestand getreten, das nicht der Eingangsbesoldungsgruppe seiner Laufbahn oder das keiner Laufbahn angehört und hat er die Dienstbezüge dieses oder eines mindestens gleichwertigen Amtes vor dem Eintritt in den Ruhestand nicht mindestens 2 Jahre erhalten, so sind nur die Bezüge des vorher bekleideten Amtes ruhegehaltfähig.

Bei Freistellungen sind die vollen Dienstbezüge maßgebend.

Die frühere Sonderzahlung ist in der Besoldung enthalten mit dem Satz für Beamte im Dienst von 4,17 %. Für Versorgungsempfänger galt zuletzt ein Sonderzahlungssatz von 2,5 %. Daher wird auf die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge der Faktor 0,984 angewandt; der Familienzuschlag ist hiervon nicht betroffen.

Wie berechnet sich der Ruhegehaltssatz?

Der Ruhegehaltssatz bemisst sich nach der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und beträgt für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit 1,79375 %, insgesamt höchstens 71,75 %. Ist der Höchstruhegehaltssatz nicht erreicht, ist für am 31.12.1991 vorhandene Beamte eine Vergleichsberechnung nach der früheren Rechtslage durchzuführen, die ggf. zu einem höheren Ruhegehaltssatz führen kann. Bei kommunalen Wahlbeamten ist zusätzlich eine besondere Ruhegehaltsskala zu beachten; vergleiche hierzu die Ruhegehaltstabelle mit Erläuterungen (61 KB).

Vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes: Das Ruhegehalt wird nach § 28 LBeamtVG vorübergehend auf Antrag unter bestimmten Voraussetzungen erhöht, wenn der Beamte vor Erreichen der Regelaltersgrenze in den Ruhestand getreten ist oder versetzt wurde und

  • bis zum Beginn des Ruhestandes die Wartezeit von 60 Kalendermonaten für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt hat,
  • wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden ist oder wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze in den Ruhestand getreten ist (z. B. Beamte des Einsatzdienstes der Feuerwehr) bzw. auf Antrag vor Erreichen dieser Altersgrenze in den Ruhestand versetzt wurde, sobald er die besondere Altersgrenze erreicht hat,
  • einen Ruhegehaltssatz von 66,97 % noch nicht erreicht hat und

keine Einkünfte aus nichtselbständiger oder selbständiger Arbeit, aus Gewerbebetrieb, aus Land- und Forstwirtschaft sowie aus Erwerbsersatzeinkommen (z. B. Arbeitslosengeld) von durchschnittlich mehr als 325 € im Monat erzielt.

Welche Zeiten werden als ruhegehaltsfähige Dienstzeiten berücksichtigt?

Hier ist zu unterscheiden zwischen neuen Beamtenverhältnissen und Beamtenverhältnissen, die bei Inkrafttreten des LBeamtVG bestanden haben.

Neue Beamtenverhältnisse ab 01.01.2011

Aufgrund der Trennung der Systeme sind Zeiten, für die bereits in anderen Alterssicherungssystemen Anwartschaften oder Ansprüche erworben wurden, künftig nicht mehr ruhegehaltfähig, § 24 Abs. 3 LBeamtVG. Insoweit gilt:

Ruhegehaltfähig sind nach

  • § 21 LBeamtVG  Dienstzeiten als Beamter auf Lebenszeit, auf Zeit, auf Probe oder auf Widerruf im Vorbereitungsdienst und als Rechtsreferendar.
  • § 22 LBeamtVG  Wehr- bzw. Zivildienst.
  • § 23 LBeamtVG  Vordienst- und Ausbildungszeiten bis zu einer Gesamtzeit von 5 Jahren, u. a.
    • hauptberufliche Tätigkeiten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst, die in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang vor der Berufung in das Beamtenverhältnis abgeleistet wurden, sofern der Beamte Fachkenntnisse erworben hat, die für die Wahrnehmung des späteren Amtes förderlich sind,
    • hauptberufliche Zeiten im Dienst öffentlich-rechtlicher Religionsgesellschaften oder ihrer Verbände, im Dienst der Fraktionen des Bundestags oder der Landtage oder kommunaler Vertretungskörperschaften, bei kommunalen Spitzenverbänden oder ihren Landesverbänden sowie bei Spitzenverbänden der Sozialversicherung oder ihren Landesverbänden,
    • Zeiten einer Tätigkeit oder einer abgeschlossenen Ausbildung außerhalb der allgemeinen Schulbildung, soweit Fachkenntnisse erworben wurden, die für die Wahrnehmung des späteren Amts förderlich sind, oder Zeiten einer praktischen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis vorgeschriebenen Tätigkeit oder des Erwerbs besonderer Fachkenntnisse, die über die für die Übernahme in das Beamtenverhältnis vorgeschriebene praktische Tätigkeit hinaus notwendige Voraussetzung für die Wahrnehmung des späteren Amtes im funktionellen Sinne sind.
    • Zeiten einer abgeschlossenen, förderlichen Hochschulausbildung sind zusätzlich (neben den Vordienst- und Ausbildungszeiten von maximal 5 Jahren) bis zu einer Gesamtzeit von 855 Tagen ruhegehaltfähig.
  • Hinweis für Wahlbeamte auf Zeit: Soweit ein Wahlbeamter auf Zeit durch eine hauptberufliche Tätigkeit oder eine Ausbildung außerhalb der allgemeinen Schulbildung Fachkenntnisse erworben hat, die für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind, können diese Zeiten bis zu einer Gesamtzeit von 3 Jahren berücksichtigt werden, die Zeit einer abgeschlossenen Hochschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu 855 Tagen, § 73 Abs. 6 LBeamtVG. Daneben kommen weitere Vordienst- und Ausbildungszeiten wie bei Laufbahnbeamten nicht in Betracht.

Am 31.12.2010 bestehende Beamtenverhältnisse

Für diesen Personenkreis gelten grundsätzlich die bisherigen Vorschriften fort. Zur Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten bestehen weitere Übergangsregelungen (§ 106 Abs. 5 BeamtVG).

  • Nach § 6 BeamtVG sind Dienstzeiten als Beamter auf Lebenszeit, auf Zeit, auf Probe oder auf Widerruf kraft Gesetzes ruhegehaltfähig.
  • Zeiten des berufs- und nichtberufsmäßigen Wehrdienstes oder Zivildienstes gelten nach den §§ 8 und 9 BeamtVG als ruhegehaltfähig.
  • Als ruhegehaltfähig sollen nach § 10 BeamtVG auch die Zeiten als Angestellter oder Arbeiter im öffentlichen Dienst, die unmittelbar vor der Übernahme in das Beamtenverhältnis abgeleistet wurden und ohne eine von dem Beamten zu vertretende Unterbrechung zur Ernennung geführt haben, berücksichtigt werden.
  • Nach § 11 BeamtVG können die dort genannten sonstigen Zeiten (z. B. einer Tätigkeit als Rechtsanwalt oder einer hauptberuflichen Tätigkeit bei kommunalen Spitzenverbänden oder ihren Landesverbänden) als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden.
  • Nach § 12 BeamtVG kann auch die Mindestzeit der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung berücksichtigt werden, die Zeit einer Fachschul- oder Hochschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit jedoch nur bis maximal 855 Tage. Soweit darüber hinaus das bis zum 31.12.1991 geltende Recht zur Anwendung kommt, ist ggf. neben dem Ruhegehalt eine Ausgleichszulage zu zahlen. Die Höhe der Ausgleichszulage ist von verschiedenen Faktoren abhängig und kann erst bei Eintritt des Versorgungsfalles festgestellt werden. Bei anderen als Laufbahnbewerbern können Ausbildungszeiten als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, soweit sie für Laufbahnbewerber vorgeschrieben sind, § 12 Abs. 4 BeamtVG. Für Beamte des Einsatzdienstes der Feuerwehr können anstelle der vorgeschriebenen Ausbildung Zeiten einer praktischen Ausbildung oder einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit bis zu 5 Jahren berücksichtigt werden, wenn sie für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind, § 12 Abs. 2 BeamtVG.
  • Soweit ein Wahlbeamter auf Zeit durch eine hauptberufliche Tätigkeit oder eine Ausbildung außerhalb der allgemeinen Schulbildung Fachkenntnisse erworben hat, die für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind, können diese Zeiten bis zu einer Gesamtzeit von 4 Jahren, die Zeit einer Fachschul- oder Hochschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu 855 Tagen berücksichtigt werden. 

Gemeinsame Vorschriften für alle Beamten

Bei Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit vor Vollendung des 60. Lebensjahres erhöht sich die ruhegehaltfähige Dienstzeit um die sogenannte Zurechnungszeit, d. h. um 2/3 der Zeit vom Beginn des Ruhestands bis zum Ablauf des Monats der Vollendung des 60. Lebensjahres, § 26 LBeamtVG.

Wie wirken sich Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubungen aus?

Finanzielle Auswirkungen der Beurlaubung

  • Besoldung, Kindergeld
    Bei der Beurlaubung entfallen die Dienstbezüge. Kindergeld wird weitergewährt.
  • Beihilfe
    Während der Beurlaubung ohne Bezüge besteht keine Beihilfeberechtigung. Ein Urlaub unter Wegfall der Bezüge von längstens 31 Tagen lässt jedoch den Anspruch auf Beihilfe unberührt. Während einer Elternzeit wird Krankenfürsorge entsprechend den Beihilfevorschriften gewährt, sofern Beihilfe nicht bereits auf Grund einer Teilzeitbeschäftigung unmittelbar gewährt wird.
     
    Beurlaubte Beamte, die beabsichtigen, sich in der gesetzlichen Krankenversicherung des Ehegatten beitragsfrei mitzuversichern (Familienversicherung) und die bisherige private Krankenversicherung aufzugeben, sollten bedenken, dass ein Wiedereinstieg in die private Krankenversicherung nach der Beurlaubung schwierig oder gar unmöglich sein kann. Es empfiehlt sich daher, vorher zu prüfen, ob ein Ruhen der privaten Krankenversicherung günstiger ist.
     
    Während der Pflegezeit in Form einer Beurlaubung besteht ein Anspruch auf beihilfegleiche Leistungen (prozentualer Krankheitskostenersatz entsprechend den Beihilfe-Vorschriften) nach der AzUVO. Eine Pflegezeit nach § 74 Abs.2 LBG ist möglich, wenn ein Beamter mit mindestens einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit arbeitet und zusätzlich einen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegt.

Finanzielle Auswirkungen der Teilzeitbeschäftigung

  • Besoldung, Kindergeld
    Die Dienstbezüge (Grundgehalt, Familienzuschlag, Zulagen) werden grundsätzlich im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit verringert (§ 8 LBesG). Der Anspruch auf Kindergeld wird durch eine Teilzeitbeschäftigung nicht berührt. Dies gilt beim Freistellungsjahr und bei einer Altersteilzeit für den gesamten Bewilligungszeitraum (auch während der Freistellungsphase).
  • Beihilfe
    Der Beihilfeanspruch bleibt bei der Teilzeitbeschäftigung in vollem Umfang bestehen. Dies gilt auch beim Freistellungsjahr, bei einer Altersteilzeit während des gesamten Bewilligungszeitraums (auch während der Freistellungsphase) sowie bei der unterhälftigen Teilzeitbeschäftigung nach § 69 Abs. 2 LBG und bei der Pflegezeit in Teilzeit nach § 74 Abs. 2 LBG.
    Bei Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit in einem Arbeitnehmerverhältnis nach tarifrechtlichen Vorschriften ergibt sich grundsätzlich kein Beihilfeanspruch; i. d. R. wird dann Krankenfürsorge entsprechend den Beihilfevorschriften weiter gewährt.
     
    Bei einer Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit im Beamtenverhältnis lebt der ursprüngliche (volle) Beihilfeanspruch wieder auf.

Auswirkungen auf das Ruhegehalt

Die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge werden nicht gekürzt, wenn Beurlaubung oder Teilzeitbeschäftigung in Anspruch genommen wurden (d. h. der Berechnung des Ruhegehalts werden die ungekürzten Dienstbezüge wie bei einer Vollbeschäftigung zugrunde gelegt).

Wie werden Kindererziehungszeiten berücksichtigt?

Für ein nach dem 31.12.1991 geborenes Kind erhöht sich das Ruhegehalt um einen Kinderzuschlag. Der Kinderzuschlag wird für die ersten 36 Kalendermonate nach der Geburt gewährt. Der maximale Kinderzuschlag beträgt pro Kind 107,55 € (Stand Dezember 2023). Der maximale Kinderzuschlag steht zu, wenn die Kindererziehung auch bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes dem Beamten zuzuordnen ist. Endet die dem Beamten zuzuordnende Kindererziehung vorher, vermindert sich der Kinderzuschlag für jeden vollen Monat vor Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes um 1/36.

Haben Beamte bereits vor der Berufung in ein Beamtenverhältnis ein vor dem 01.01.1992 geborenes Kind erzogen, erhalten sie einen Kindererziehungszuschlag, der sich in Anlehnung an die Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung berechnet. Er wird für höchstens 12 Kalendermonate nach der Geburt gewährt. Der volle Zuschlag beträgt monatlich 37,58 € (Stand 1.7.2023); er wird entsprechend den Rentenanpassungen in der gesetzlichen Rentenversicherung dynamisiert.

Für vor dem 1. Januar 1992 geborene Kinder, die nach der Berufung in das Beamtenverhältnis erzogen wurden, steht kein Kinderzuschlag zu, da das bis zum 31. Dezember 1991 geltende Versorgungsrecht grundsätzlich auch weiterhin Anwendung findet. In diesen Fällen ist die Zeit des Erziehungsurlaubs bzw. die Zeit einer Kindererziehung, die in eine Freistellung vom Dienst nach bundes- oder landesrechtlichen Regelungen (z. B. Bundesbeamtengesetz, Landesbeamtengesetz etc.) fällt, bis zu dem Tag ruhegehaltfähig, an dem das Kind 6 Monate alt wurde. Diese Regelung gilt nicht in den neuen Bundesländern.

Im Übrigen verweisen wir auf unser Merkblatt Kindererziehungszeiten (194 KB) und Zuschläge für Kinder und Pflege für Beamtinnen und Beamte.

Wie wirken sich Pflegezeiten aus?

Zur Versorgung steht ein Pflegezuschlag zu für Zeiten ab April 1995, für die der Beamte wegen der nichterwerbsmäßigen Pflege einer pflegebedürftigen Person in der Deutschen Rentenversicherung (DRV) versicherungspflichtig war, solange er die Wartezeit in der DRV noch nicht erfüllt hat.

Daneben steht ein Kinderpflegeergänzungszuschlag für Zeiten ab April 1995 zu, für die der Beamte wegen der nichterwerbsmäßigen Pflege eines von ihm erzogenen pflegebedürftigen Kindes in der Deutschen Rentenversicherung (DRV) versicherungspflichtig war. Berücksichtigungsfähig ist die Zeit ab dem Tag der Geburt des Kindes bis zum Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet. Nicht berücksichtigungsfähig sind Zeiten, für die der Beamte Anspruch auf einen Kinderzuschlag bzw. Kindererziehungsergänzungszuschlag hat.

Ein Kinderpflegeergänzungszuschlag steht daher nur zu, wenn der Beamte wegen der Pflege des Kindes in der DRV pflichtversichert und als Beamter beurlaubt ist und keine weiteren Kinder zeitgleich zu berücksichtigen sind.
Seit 01.01.2017 sind die Werte für den Pflegezuschlag und für den Kinderpflegeergänzungszuschlag pauschaliert.

Die entsprechenden Pflegezeiten werden durch den Versicherungsverlauf der Deutschen Rentenversicherung nachgewiesen.

Im Übrigen verweisen wir auf unser Merkblatt Zuschläge für Zeiten der Kindererziehung und der Pflege (inkl. Erklärungsvordruck) (194 KB).

Was erhalte ich mindestens?

Das Ruhegehalt beträgt mindestens 35 % der jeweiligen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (amtsbezogenes Mindestruhegehalt). An deren Stelle tritt - wenn dies günstiger ist - 57,00 % der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A7. Dieses sogenannte amtsunabhängige Mindestruhegehalt beträgt nach dem Besoldungsstand vom 01.11.2024:

  • 1.976,30 € ohne ehebezogenen Familienzuschlag
  • 2.071,13 € mit ehebezogenem Familienzuschlag

Zum Mindestruhegehalt/zur Mindestversorgung wird ggf. der kinderbezogene Teil des Familienzuschlags gezahlt.

Welche Folgen ergeben sich bei einer Entlassung vor Eintritt in den Ruhestand?

Bei einer Entlassung gehen sämtliche Ansprüche auf beamtenrechtliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung verloren. An die Stelle des Versorgungsanspruchs tritt ggf.

  • die Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung oder bei einer berufsständischen Versorgungseinrichtung,
  • ein Altersgeld oder
  • eine Anwartschaft nach dem Betriebsrentengesetz (bei Dienstvertragsinhabern).

Für am 31.12.2010 vorhandene Beamte ist im Gesetz bei einer Entlassung weiterhin die Nachversicherung vorgesehen. Die Beamten können jedoch - wenn die Wartezeit von fünf Jahren erfüllt ist - vor Beendigung des Beamtenverhältnisses gegenüber ihrem Dienstherrn schriftlich erklären, dass sie Altersgeld in Anspruch nehmen werden. Soweit der KVBW rechtzeitig von der Beendigung des Beamtenverhältnisses Kenntnis erlangt, weist er den Dienstherrn und den Beamten auf die Notwendigkeit einer Erklärung hin und erstellt auf Wunsch eine Auskunft zur Höhe des erdienten Altersgeldes. Auskünfte über die Höhe der Rentenansprüche aufgrund einer Nachversicherung erteilt der KVBW nicht. Hier ist ggf. eine Rentenberatungsstelle zu beteiligen.

Für neue Beamtenverhältnisse bzw. Versorgungszusagen ab 2011 besteht bei Entlassung Anspruch auf Altersgeld, wenn die Wartezeit (5 Jahre) erfüllt ist. Ersatzweise kann eine Nachversicherung beantragt werden.

Welche gesetzlichen Altersgrenzen gibt es?

Ruhestand wegen Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze

Beamte auf Lebenszeit treten nach Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand. Sie wird in der Regel mit dem Ablauf des Monats erreicht, in dem sie das 67. Lebensjahr vollenden (Regelaltersgrenze, § 25 BeamtStG, § 36 Abs. 1 LBG).
 
Beamte, die vor 1947 geboren sind, erreichen die Regelaltersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Für nach 1946 bis einschließlich 1963 Geborene wird die Regelaltersgrenze ab 2012 schrittweise angehoben.
 
Insbesondere für Beamte des Einsatzdienstes der Feuerwehr sowie für hauptamtliche Bürgermeister, Landräte, Beigeordnete und Amtsverwalter bestehen abweichende Regelungen.

Beamte des Einsatzdienstes der Feuerwehr

Beamte des Einsatzdienstes der Feuerwehr treten mit Ablauf des Monats in den Ruhestand, in dem sie das 60. Lebensjahr vollenden, § 36 Abs. 3a LBG.

Hauptamtliche Bürgermeister, Landräte, Beigeordnete, Amtsverwalter

Beigeordnete, Landräte sowie bestellte Landräte (Amtsverwalter) treten mit Ablauf des Monats in den Ruhestand, in dem sie das 73. Lebensjahr vollenden (§ 36 Abs. 4 LBG). Für hauptamtliche Bürgermeister sowie hauptamtlich bestellte Bürgermeister (Amtsverwalter) besteht keine Altersgrenze mehr (§ 36 Abs. 5 LBG).
Besonderheit: Hauptamtliche Bürgermeister und hauptamtlich bestellte Bürgermeister (Amtsverwalter), die sich am 30.04.2023 in einer laufenden Amtszeit befinden und in dieser ihr 73. Lebensjahr vollenden erreichen die Altersgrenze weiterhin mit dem 73. Lebensjahr (§ 36 Abs. 4 LBG a.F.).

Übersichten zu den einzelnen (Übergang-)Regelungen

Im Einzelnen verweisen wir auf Ziffer 2 unseres Merkblatts Die Versorgung der kommunalen Beamten in Baden-Württemberg (698 KB) sowie auf unsere Übersicht Versorgungsabschläge nach dem Dienstrechtsreformgesetz.

Welche Antragsaltersgrenzen gibt es?

Beamte können bereits vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze wegen Inanspruchnahme der Antrags-Altersgrenzen in den Ruhestand versetzt werden, wenn

  • sie das 63. Lebensjahr vollendet haben (bei Feuerwehreinsatzbeamten mit 60 Lebensjahren) oder
  • schwerbehindert i. S. v. § 2 Abs. 2 Sozialgesetzbuch (SGB) IX sind (Grad der Behinderung von mindestens 50) und das 62. Lebensjahr vollendet haben.

Wegen der Übergangsregelungen für Schwerbehinderte für bis 1968 Geborene verweisen wir auf die Übersicht (106 KB) über die Altersgrenzen und Versorgungsabschläge nach dem Dienstrechtsreformgesetz.

Kann ich wegen Dienstunfähigkeit vor Erreichen der Altersgrenzen in den Ruhestand treten?

Beamte auf Lebenszeit sind wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig können Beamte auch angesehen werden, wenn sie infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von 6 Monaten mehr als 3 Monate keinen Dienst getan haben und die Aussicht auf Wiederherstellung voller Dienstfähigkeit innerhalb weiterer 6 Monate nicht besteht - § 26 BeamtStG, § 43 LBG.

Für Beamte auf Probe gilt dies nur, wenn sie infolge Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die sie sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen haben, dienstunfähig geworden sind - § 28 BeamtStG. Beamte auf Probe können in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie aus anderen Gründen dienstunfähig geworden sind.

Beamte des Einsatzdienstes der Feuerwehr sind dienstunfähig, wenn sie den besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Einsatzdienst der Feuerwehr nicht mehr genügen und keine Aussicht besteht, dass innerhalb zweier Jahre die Verwendungsfähigkeit wieder voll hergestellt ist. Dies gilt nicht, wenn die von dem Beamten auszuübenden Funktionen die besonderen gesundheitlichen Anforderungen auf Dauer nicht mehr uneingeschränkt erfordern.

Von der Versetzung in den Ruhestand soll abgesehen werden, wenn eine anderweitige Verwendung des Beamten oder eine Verwendung in begrenzter Dienstfähigkeit möglich ist.

Verwendung in begrenzter Dienstfähigkeit: Von der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit soll abgesehen werden, wenn der Beamte unter Beibehaltung des übertragenen Amtes die Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann.

Muss ich bei vorzeitiger Zurruhesetzung einen Versorgungsabschlag hinnehmen?

Bei vorzeitigem Eintritt in den Ruhestand wird das Ruhegehalt um einen Versorgungsabschlag von max. 14,4 % gemindert.

Übersichtstabelle Versorgungsabschlag (einschließlich Übergangsregelungen): Im Einzelnen verweisen wir auf Ziffer 2 unseres Merkblatts Die Versorgung der kommunalen Beamten in Baden-Württemberg sowie auf unsere Übersicht (106 KB) über die Altersgrenzen und Versorgungsabschläge nach dem Dienstrechtsreformgesetz.

Was passiert, wenn ich nach Ablauf meiner Amtszeit nicht wiedergewählt werde?

Der Beamte auf Zeit tritt bereits vor Erreichen der Altersgrenze gemäß § 37 LBG nach Ablauf der Amtszeit in den Ruhestand, wenn er

  • eine ruhegehaltfähige Beamtendienstzeit nach § 21 LBeamtVG von 18 Jahren erreicht und das 47. Lebensjahr vollendet hat oder
  • als Beamter auf Zeit eine Gesamtdienstzeit von 12 Jahren erreicht hat oder
  • als Beamter auf Zeit eine Gesamtdienstzeit von 6 Jahren erreicht und das 63. Lebensjahr vollendet hat. Für Bürgermeister, Beigeordnete und Landräte tritt das 60. an die Stelle des 63. Lebensjahres, § 38 Abs. 1 LBG

Die Altersvoraussetzung des vollendeten 47. Lebensjahres (mit einer ruhegehaltfähigen Beamtendienstzeit von 18 Jahren) tritt mit der Dienstrechtsreform an die Stelle des 45. Lebensjahres. Die Anhebung auf das 47. Lebensjahr erfolgt nicht sofort, sondern ab dem Jahr 2012 stufenweise bis zum Ablauf des Jahres 2028:

Ablauf der Amtszeit Lebensaltervoraussetzung
2011 45 Jahre
2012 45 Jahre + 1 Monat
2013 45 Jahre + 2 Monate
2014 45 Jahre + 3 Monate
2015 45 Jahre + 4 Monate
2016 45 Jahre + 5 Monate
2017 45 Jahre + 6 Monate
2018 45 Jahre + 7 Monate
2019 45 Jahre + 8 Monate
2020 45 Jahre + 9 Monate
2021 45 Jahre + 10 Monate
2022 45 Jahre + 11 Monate
2023 46 Jahre
2024 46 Jahre + 2 Monate
2025 46 Jahre + 4 Monate
2026 46 Jahre + 6 Monate
2027 46 Jahre + 8 Monate
2028 46 Jahre + 10 Monate
2029 47 Jahre

Ein Eintritt in den Ruhestand - mit einer ruhegehaltfähigen Beamtendienstzeit von 18 Jahren und mit Erreichen des 47. Lebensjahres - ist nicht möglich, wenn der Beamte der Aufforderung der obersten Dienstbehörde, nach Ablauf der Amtszeit das Amt unter nicht ungünstigeren Bedingungen weiter zu versehen, nicht nachkommt. Dies gilt nicht für:

  • Beamte auf Zeit, die am Tag der Beendigung der Amtszeit das 63. Lebensjahr vollendet haben,
  • hauptamtliche Bürgermeister, Beigeordnete und Landräte, die am Tag der Beendigung der Amtszeit das 57. Lebensjahr vollendet haben,
  • hauptamtliche Bürgermeister, Beigeordnete und Landräte, die eine Gesamtdienstzeit als Bürgermeister, Beigeordneter, Landrat oder Amtsverwalter von 16 Jahren erreicht haben.

Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Eintritt in den Ruhestand vor, tritt der Beamte auf Zeit auch dann in den Ruhestand, wenn er sein bisheriges Amt fortführt. Er kann jederzeit seine Entlassung beantragen mit der Folge, dass dann die in der früheren Amtszeit begründete Versorgungsanwartschaft zur Auszahlung kommt.

Wir empfehlen, vor jeder persönlichen Entscheidung mit uns Verbindung aufzunehmen.

Tritt der Beamte auf Zeit mit Ablauf der Amtszeit nicht in den Ruhestand, so ist er mit diesem Zeitpunkt entlassen. Der Dienstherr zahlt ggf. ein Übergangsgeld (§ 64 LBeamtVG). Je nach Sachlage setzt der KVBW ein Altersgeld fest oder führt, sofern kein Aufschubgrund i. S. v. § 184 Abs. 2 SGB VI vorliegt, die Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung durch, vgl. Merkblatt Nachversicherung (107 KB)/Altersgeld (158 KB).

Wie wirkt sich eine Erwerbstätigkeit im Ruhestand auf die Versorgungsbezüge aus?

Versorgungsberechtigte, die neben ihren Versorgungsbezügen Erwerbseinkommen oder Erwerbsersatzeinkommen beziehen, erhalten ihre Versorgungsbezüge nur bis zu einer bestimmten Höchstgrenze (§ 68 Landesbeamtenversorgungsgesetz - LBeamtVG). Übersteigt die Summe aus Versorgungsbezügen und dem Hinzuverdienst die Höchstgrenze, führt der die Höchstgrenze übersteigende Betrag zu einer Kürzung der Versorgungszahlung. Der tatsächliche Anspruch "ruht" insoweit. Für Wahlbeamte auf Zeit im Ruhestand gelten Sonderregelungen. Weitere Einzelheiten können Sie unserem Merkblatt Einkommensanrechnung (96 KB) sowie der Info Hinweisblatt für Versorgungsberechtigte (126 KB) entnehmen.

Hinweis zur Anzeigepflicht: Versorgungsberechtigte sind verpflichtet, dem KVBW den Bezug und jede Änderung von Einkünften unverzüglich anzuzeigen. Über die Anwendung der Ruhensvorschrift sowie den Umfang einer Ruhensregelung entscheidet ausschließlich der KVBW. Für Ihren Einzelfall nehmen Sie bitte mit uns Kontakt auf.

Führt eine Rente aus einer früheren Tätigkeit zu einer Kürzung meiner Versorgungsbezüge?

Haben Sie einen Rentenanspruch erworben, wird Ihre Versorgung nur bis zu einer Höchstgrenze gezahlt - siehe Merkblatt Rentenanrechnung und Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge (157 KB). Beim Überschreiten der Höchstgrenze wird die Versorgung gekürzt. Zur Anrechnung einer Rente benötigen wir immer den vollständigen Rentenbescheid einschließlich der dazu gehörenden Anlagen.

Für nach dem 31.12.2010 begründete, neue Beamtenverhältnisse gilt dies nicht. Die Altersversorgungssysteme werden getrennt. Bei diesen Beamtenverhältnissen werden damit weder Zeiten noch Leistungen aus einem privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis berücksichtigt.

Führt im Falle meines Todes die Rente meines Ehegatten zu einer Kürzung der Hinterbliebenenversorgung des KVBW?

Nein. Eine Regelung der Hinterbliebenenversorgung nach § 55 BeamtVG erfolgt nur, wenn Sie selbst als Versorgungsurheber den Rentenanspruch erworben haben.

Wie ist die Versorgung der Hinterbliebenen geregelt? - Witwengeld, Witwergeld, Waisengeld -

Das Witwen-/Witwergeld beträgt seit 01.01.2002 grundsätzlich 55 % des Ruhegehalts des Verstorbenen. Für vor dem 01.01.2002 geschlossene Ehen beträgt das Witwen-/Witwergeld 60 % des Ruhegehalts des Verstorbenen, wenn mindestens ein Ehegatte vor dem 02.01.1962 geboren ist. Halbwaisen erhalten 12 % und Vollwaisen 20 % des Ruhegehalts, das der Verstorbene erhalten hat oder erhalten hätte. Haben Witwen/Witwer oder Waisen neben der beamtenrechtlichen Hinterbliebenenversorgung Einkünfte und/oder Renten, wird die Hinterbliebenenversorgung ggf. gekürzt. Insbesondere können zu einer Kürzung führen:

  • Einkünfte aus einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst,
  • Einkünfte aus einer Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres,
  • Hinterbliebenenrenten aus einer Tätigkeit des verstorbenen Ehegatten/Elternteils,
  • ein eigenes Ruhegehalt aus einer Beschäftigung als Beamtin/Beamter als später hinzukommender Versorgungsbezug.

Nicht zu einer Kürzung führen Renten aus einer eigenen Tätigkeit, Einkünfte aus Kapitalvermögen sowie aus Vermietung und Verpachtung.

Hinweis zur Anzeigepflicht: Versorgungsberechtigte Hinterbliebene sind grundsätzlich verpflichtet, dem KVBW den Bezug und jede Änderung von Einkünften und Renten unverzüglich anzuzeigen. Über die Anwendung von Ruhensvorschriften sowie den Umfang einer Ruhensregelung entscheidet ausschließlich der KVBW.

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte unseren Merkblättern Versorgungsberechtigte (126 KB), Einkommensanrechnung (96 KB) sowie Rentenanrechnung und Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge (157 KB).

Wer hat Anspruch auf Zahlung des Ruhegehalts vom KVBW?

Beim Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen haben die versorgungsberechtigten Beschäftigten der Mitglieder des KVBW (z. B. Beamte auf Lebenszeit/auf Zeit/auf Probe, DO-Angestellte) mit dem Beginn des Ruhestands (Eintritt kraft Gesetzes oder Zurruhesetzung) einen Zahlungsanspruch.

Was muss ich veranlassen, um die Pensionszahlung rechtzeitig zu erhalten?

Über den Eintritt bzw. die Versetzung in den Ruhestand entscheidet der Dienstherr. Er wird Ihnen den Zeitpunkt Ihrer Zurruhesetzung mitteilen und Kontakt mit dem KVBW aufnehmen. Nach Erhebung aller notwendigen Unterlagen erhalten Sie von uns einen Ruhegehaltsbescheid über die Höhe Ihrer Bruttoversorgung. Daneben erhalten Sie eine Bezügemitteilung, in der auch die Abzüge und der Netto-Zahlbetrag dargestellt sind. Die Bezügemitteilung gilt auch für die folgenden Monate, wenn sich die Höhe und Zusammensetzung der laufenden Bezüge und Abzüge nicht ändern. Sollte die Festsetzung der Versorgungsbezüge ausnahmsweise nicht rechtzeitig erfolgen können, wird unaufgefordert eine Abschlagszahlung gezahlt, die mit den später beginnenden Zahlungen verrechnet wird.

Wo ist das Versorgungsrecht geregelt?

Die statusrechtlichen Voraussetzungen für den Eintritt in den Ruhestand sind seit dem 01.04.2009 bundeseinheitlich im Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) geregelt. Ergänzend gelten die Regelungen des Landesbeamtengesetzes (LBG). Die konkreten versorgungsrechtlichen Regelungen (Berechnung und Höhe der Versorgung) ergeben sich aufgrund der Föderalismusreform nunmehr ausschließlich aus dem Landesbeamtenversorgungsgesetz Baden-Württemberg (LBeamtVG).

Gibt es eine Wartezeit?

Ein Anspruch auf Ruhegehalt entsteht nur, wenn das Beamtenverhältnis durch Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand endet und die Wartezeit von fünf Jahren (Beamtenzeiten einschließlich Wehrdienst) erfüllt ist. Keine Wartezeit besteht bei Dienstunfähigkeit aufgrund eines Dienstunfalls.

Altersgrenze

Muss ich einen Antrag stellen, wenn ich wegen Erreichens der Altersgrenze aufhören will?

Nein, da Sie Kraft Gesetzes in den Ruhestand treten. In der Regel wird der Ruhestandsbeginn zwischen Beamter und Dienstherr abgesprochen. Der Dienstherr teilt dem KVBW den Ruhestandsbeginn mit und übersendet die notwendigen Vordrucke.

Kann ich auch über die Altersgrenze hinaus arbeiten?

Ja, auf Antrag, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt - § 39 LBG. Der Eintritt in den Ruhestand kann jeweils bis zu einem Jahr, jedoch nicht länger als bis zu dem Ablauf des Monats, in dem der Beamte das 70. Lebensjahr vollendet, bei Beamten des Einsatzdienstes der Feuerwehr bis zum 63. Lebensjahr, hinausgeschoben werden. Falls Sie eine Hinausschiebung erwägen, wenden Sie sich bitte zuständigkeitshalber an Ihren Dienstherrn.

Wie wirkt sich eine Weiterbeschäftigung über die Altersgrenze hinaus aus?

Falls der Höchstruhegehaltssatz von 71,75 % noch nicht erreicht ist, steigt der Ruhegehaltssatz während der Zeit der Hinausschiebung nach den allgemeinen Regeln, d. h. 1,79375 % jährlich. Falls der Höchstsatz bereits erreicht ist, bzw. ab diesem Zeitpunkt, gewährt der Dienstherr einen nicht ruhegehaltfähigen Zuschlag in Höhe von 10 % der Dienstbezüge - § 73 LBesGBW.

Dienstunfähigkeit

Wo stelle ich einen Antrag?

Bei Ihrem Dienstherrn. Bei Dienstunfähigkeit kann die Versetzung in den Ruhestand auch ohne Ihren Antrag vom Dienstherrn veranlasst werden.

Wer entscheidet, ob Dienstunfähigkeit / Begrenzte Dienstfähigkeit vorliegt?

Die Entscheidung obliegt dem jeweiligen Dienstherrn. Zur Feststellung der Dienstfähigkeit holt der Dienstherr in der Regel ein amtsärztliches Gutachten ein. Der Amtsarzt stellt fest, ob vollständige Dienstunfähigkeit vorliegt bzw. ob eine Verwendung in begrenzter Dienstfähigkeit, ggf. in welchem Umfang möglich ist. Amtsärztliches Zeugnis.

Welche Bezüge erhalte ich, wenn ich begrenzt dienstfähig bin?

Der Beamte erhält Besoldung im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt wird. Bei begrenzter Dienstfähigkeit mit zum Beispiel 50 % wird die Besoldung auf 50 % gekürzt.

Zusätzlich zur Besoldung erhalten begrenzt Dienstfähige einen nicht ruhegehaltfähigen Zuschlag nach § 72 Landesbesoldungsgesetz (LBesG). Der Zuschlag beträgt 50 % des Unterschiedsbetrags zwischen den nach § 9 Satz 1 LBesG gekürzten Dienstbezügen und den Dienstbezügen, die der begrenzt Dienstfähige bei Vollbeschäftigung erhalten würde.

Weitergehende Fragen hierzu sollten Sie ggf. mit Ihrem Dienstherrn klären.

Wie wird die Versorgung berechnet, wenn eine Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit erfolgt?

Bei Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit vor Vollendung des 60. Lebensjahres erhöht sich die ruhegehaltfähige Dienstzeit um die sogenannte Zurechnungszeit, d. h. um 2/3 der Zeit vom Beginn des Ruhestands bis zum Ablauf des Monats der Vollendung des 60. Lebensjahres - § 26 LBeamtVG.

Unversorgtes Ausscheiden

Welche Altersversorgung erhalte ich für meine bisherigen Beamtenzeiten?

Damit ein Beamter im Alter abgesichert bleibt, ist er grundsätzlich in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern, soweit er kein Altersgeld erhält bzw. kein Aufschubgrund für die Nachversicherung (z. B. Weiterverwendung im Beamtenverhältnis bei einem anderen Dienstherrn) vorliegt. Er wird dann so gestellt, als ob er schon immer in der gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtbeiträge entrichtet hätte. Die Nachversicherung wird vom KVBW durchgeführt (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil), soweit der Beamte in der fraglichen Zeit beim KVBW Angehöriger war. Ansonsten ist der jeweilige Dienstherr (z. B. Land Baden-Württemberg) zuständig. Nach durchgeführter Nachversicherung richten sich die späteren Ansprüche nach Rentenrecht. Die Höhe der Ansprüche muss ggf. dort erfragt werden.

Falls Sie Informationen zum Altersgeld wünschen, klicken Sie hier. Informationen zur Nachversicherung erhalten Sie hier. Bei unversorgtem Ausscheiden eines DO-Angestellten bzw. eines Dienstvertragsinhabers mit Beamtenversorgungsanspruch kann möglicherweise alternativ auch die Gewährung einer Betriebsrente in Betracht kommen.

Eheversorgungsausgleich

Was verbirgt sich hinter dem Begriff „Eheversorgungsausgleich“?

Ist nach einer Ehescheidung ein Versorgungsausgleich zu Lasten einer Beamtenversorgung festgelegt, wird zugunsten des früheren Ehegatten in Höhe des Ausgleichsbetrags eine Anwartschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung begründet (= externe Teilung). Die Versorgungsbezüge des (somit) belasteten Beamten werden beim späteren Eintritt des Versorgungsfalles entsprechend gekürzt. Hinweise zum Eheversorgungsausgleich finden Sie im Merkblatt Auswirkungen des Versorgungsausgleichs auf die Beamtenversorgung (105 KB).

Wo ist der Eheversorgungsausgleich im Gesetz geregelt?

Der Eheversorgungsausgleich ist im Gesetz über den Versorgungsausgleich (Versorgungsausgleichsgesetz – VersAusglG) vom 03.04.2009 (BGBl. I Nr. 18 vom 08.04.2009, S. 700) geregelt.

Gibt es Ausnahmen zum gerichtlich festgelegten Versorgungsausgleich?

Die Ehegatten können eine notarielle beurkundete Vereinbarung über den Versorgungsausgleich (bis vor Rechtskraft einer Entscheidung des Familiengerichts) schließen. Dem Familiengericht obliegt bei einer entsprechenden Vereinbarung nur eine Inhalts- und Ausübungskontrolle.

Findet auch bei kurzer Ehezeit ein Versorgungsausgleich statt?

Bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren findet ein Versorgungsausgleich nur statt, wenn ein Ehegatte dies beantragt.

Welche Rolle hat der KVBW im Eheversorgungsausgleich?

Der KVBW ist nur Verfahrensbeteiligter:

  • er erteilt an die Familiengerichte auf deren Anforderung Auskünfte über die in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanwartschaften der Angehörigen, den Ausgleichswert und korrespondierenden Kapitalwert,
  • er prüft den (zulasten des beim KVBW bestehenden Versorgungsanspruchs) übertragenen Ausgleichswert und beschreitet in begründeten Einzelfällen den Rechtsweg,
  • er kürzt ggf. auf Grundlage des Urteils des Familiengerichts die Versorgungsbezüge des belasteten Beamten
  • und ist gemäß den gesetzlichen Vorgaben bei Abänderungen und Anpassungen beteiligt. Weitere Hinweise zu Abänderungen und Anpassungen finden Sie im Merkblatt Auswirkungen des Versorgungsausgleichs auf die Beamtenversorgung (105 KB).

Wo erhalte ich Informationen zu den Auswirkungen eines übertragenen Anrechts (= Kürzung der Beamtenversorgung)?

Nach Rechtskraftmitteilung unterrichtet der KVBW seine Angehörigen unaufgefordert über die Folgen eines Eheversorgungsausgleichs. Im Versorgungsfall erfolgt die Mitteilung des Kürzungsbetrags mittels Bescheid.

Wann findet eine Kürzung statt?

Nach Wirksamkeit eines Eheversorgungsausgleichs erfolgt grundsätzlich die Kürzung der Versorgungsbezüge sofort. Bei allen (aktiven) Beamten ab Beginn des Versorgungsfalles und bei Versorgungsempfängern nach Wirksamkeit der Entscheidung. Für am 01.01.2011 vorhandene Versorgungsempfänger, bei denen bereits vor diesem Zeitpunkt ein Versorgungsausgleich durchgeführt wurde besteht eine Übergangsregelung. Für sie gilt das sogenannte „Pensionistenprivileg“. Die Kürzung der Versorgungsbezüge ist erst dann vorzunehmen, wenn aus der Versicherung des berechtigten Ehegatten eine Rente zu gewähren ist.

Bleibt der durch das Familiengericht festgelegte Ausgleichsbetrag auf Dauer unverändert?

Nein, die Auswirkungen des Versorgungsausgleichs auf die Beamtenversorgung (= der Kürzungsbetrag) sind dynamisch. Der Kürzungsbetrag berechnet sich aus dem Monatsbetrag, der durch die Entscheidung des Familiengerichts begründeten Anwartschaften/übertragenen Anrechts. Dieser Monatsbetrag erhöht oder vermindert sich um die Hundertsätze der nach dem Ende der Ehezeit bis zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand eingetretenen Erhöhungen oder Verminderungen der (beamtenrechtlichen) Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind. Vom Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand an erhöht oder vermindert sich der Kürzungsbetrag in dem Verhältnis, in dem sich das Ruhegehalt vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften durch Anpassung der Versorgungsbezüge erhöht oder vermindert.

Berechnungsmodus für die Fortschreibung des Kürzungsbetrags:

  • während des aktiven Beamtenverhältnisses:
    ursprünglicher Kürzungsbetrag x %-Satz der Veränderung der Beamtenversorgung (= fortgeschriebener Kürzungsbetrag)
  • im Versorgungsfall:
    ursprünglicher Kürzungsbetrag x erhöhter Versorgungsbezug/alter Versorgungsbezug (= fortgeschriebener Kürzungsbetrag)

Wo erhalte ich Informationen zur Höhe/Entwicklung des übertragenen Anrechts (= gesetzlicher Rentenversicherungsanspruch)?

Auskünfte über die Höhe eines ggf. übertragenen Anrechts (= Anspruch bei der gesetzlichen Rentenversicherung) aufgrund eines Eheversorgungsausgleichs kann der KVBW unzuständigkeitshalber nicht erteilen. Bitte erkundigen Sie sich hierzu bei Ihrem Rentenversicherungsträger.

Gibt es Möglichkeiten einer Abänderung bzw. Anpassung des (Ehe-)Versorgungsausgleichs?

Über eine Abänderung entscheidet das Familiengericht. Fragen hierzu richten Sie bitte an das zuständige Familiengericht bzw. einen Rechtsberater Ihrer Wahl. Weitere Informationen zur Abänderung bzw. Anpassung des Eheversorgungsausgleichs finden Sie auf dem Merkblatt Auswirkungen des Versorgungsausgleichs auf die Beamtenversorgung (105 KB).

Erfolgt im Leistungsfall eine Abänderung des Eheversorgungsausgleichs (nach einer Scheidung und des dort festgesetzten Wertausgleichs), sind Zahlungen im Umfang der Abänderung zu viel gezahlter Beträge unter Anrechnung der anteilig errechneten Kürzungsbeträge zurückzuzahlen.