Versorgungsrechner
Auf Grundlage Ihrer persönlichen Daten und Eingaben ermittelt der Rechner individuell Ihre Versorgungsanwartschaft. Weitere Hinweise zur Beamtenversorgung finden Sie im Merkblatt "Die Versorgung der kommunalen Beamten in Baden-Württemberg".
Wir bitten um Verständnis, dass derzeit ausschließlich die angebotenen Berechnungsvarianten zur Verfügung stehen, die auf die häufigsten Fallkonstellationen ausgerichtet sind. Nicht enthalten sind deshalb folgende zwei Besonderheiten,
- die Berechnung eines evtl. günstigeren Ruhegehaltssatzes nach dem Übergangsrecht für am 31.12.1991 bereits vorhandene Beamte
- der Wegfall des Versorgungsabschlags, wenn ein Beamter bei Eintritt in den Ruhestand das 65. Lebensjahr vollendet und 45 Jahre mit berücksichtigungsfähigen Zeiten erreicht hat.
Bei Feuerwehrbeamten ist eine Berechnung wegen Dienstunfähigkeit nicht möglich, sondern nur wegen Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze.
1. Allgemeine Angaben
Ruhestandsbeginn
Die Voraussetzungen für den Eintritt in den Ruhestand sind im Landesbeamtengesetz Baden-Württemberg geregelt. Zuständig für die Versetzung in den Ruhestand ist der jeweilige Dienstherr, ggf. auf Antrag des Beamten. Mit der Dienstrechtsreform 2011 wurden weitreichende Änderungen und Übergangsregelungen beschlossen; weitere Informationen hierzu finden Sie auf dem oben genannten Merkblatt.
Geben Sie bitte den beabsichtigten Ruhestandsbeginn ein. Die Eingabe muss plausibel sein, d.h. eine Eingabe muss der gesetzlichen Altersgrenze bzw. Antragsaltersgrenze entsprechen - ausgenommen bei angenommener dauernder Dienstunfähigkeit.
Versorgungsrechtliche Besonderheit
Hier sind versorgungsrelevante Besonderheiten einzugeben, die Einfluss auf die jew. maßgebende Altersgrenze und die Berechnung eines evtl. Versorgungsabschlags haben.
Weitere Informationen hierzu finden Sie auf dem oben genannten Merkblatt.
2. Ruhegehaltfähige Dienstzeiten
Ruhegehaltfähige Dienstzeiten
Folgende Aufzählung beinhaltet die häufigsten zu berücksichtigenden ruhegehaltfähigen Dienstzeiten (für die am 31.12.2010 bestehende Beamtenverhältnisse):
- alle Beamtendienstzeiten (auf Widerruf im Vorbereitungsdienst, auf Probe, auf Lebenszeit, auf Zeit) mit Ausnahme eines Ehrenbeamtenverhältnisses.
- Zeiten im Angestelltenverhältnis im öffentlichen Dienst, bei denen ein sachlicher und zeitlicher Zusammenhang zum unmittelbar nachfolgenden Beamtenverhältnis besteht. Dies gilt ggf. nicht für Zeitbeamte.
- Wehr - und Zivildienst.
- Ausbildungszeiten, die zwingend für das Beamtenverhältnis beim Eintritt in den Ruhestand vorgeschrieben sind (z.B. Dienstanfängerjahr bei Beamten im gehobenen Dienst oder Studienzeiten begrenzt auf 2 Jahre 125 Tage).
Eine endgültige Entscheidung über die ruhegehaltfähige Dienstzeit erfolgt beim Eintritt in den Ruhestand nach der dann geltenden Rechtslage. Bereits getroffene Vorabentscheidungen stehen unter dem Vorbehalt des Gleichbleibens der Sach- und Rechtslage.
Weitere Hinweise zur ruhegehaltfähigen Dienstzeit können Sie dem Merkblatt "Die Versorgung der kommunalen Beamten in Baden-Württemberg" entnehmen.
Teilzeitfaktor in Prozent
Die Zeit einer Vollbeschäftigung ist in vollem Umfang (= 100,00), die Zeit einer Teilzeitbeschäftigung ist entsprechend der Inanspruchnahme und die Zeit einer Beurlaubung (= 0,00) ist (grundsätzlich) nicht ruhegehaltfähig.
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Beginn | Ende | Teilzeitfaktor in % | Jahre | Tage | Dezimaljahre | |
---|---|---|---|---|---|---|
Summe | 0,00 |
3. Ruhegehaltfähige Dienstbezüge
Berechnung zum Eintritt in den Ruhestand zum
Grundgehalt
Das Grundgehalt ist Teil der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge.
Die Bezüge werden immer wie bei einer Vollbeschäftigung berücksichtigt - ungeachtet einer Teilzeit oder Beurlaubung unmittelbar vor dem Ruhestand.
Bei Eintritt des Versorgungsfalls ist in der Regel nicht die derzeitige, sondern die bei Eintritt des Versorgungsfalles erreichte (Erfahrungs-)Stufe für die Versorgungsberechnung maßgebend.
Sofern die Zwei-Jahresfrist noch nicht erfüllt ist, sind nur die Bezüge des vorher bekleideten Amtes ruhegehaltfähig.
Weitere Informationen hierzu finden Sie auf dem oben genannten Merkblatt.
Sonstige Zulagen
Sonstige Zulagen sind Teil der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, wenn sie im Besoldungsrecht als ruhegehaltfähig bezeichnet sind - eine Feuerwehrzulage ist somit nicht (mehr) ruhegehaltfähig.
Die Bezüge werden immer wie bei einer Vollbeschäftigung berücksichtigt - ungeachtet einer Teilzeit oder Beurlaubung unmittelbar vor dem Ruhestand.
Sofern die Zwei-Jahresfrist noch nicht erfüllt ist, sind nur die Bezüge des vorher bekleideten Amtes ruhegehaltfähig.
Weitere Informationen hierzu finden Sie auf dem oben genannten Merkblatt.
Strukturzulage
Eine Strukturzulage (als Teil einer Besoldung unmittelbar vor dem Ruhestand) ist ruhegehaltfähig.
Die Bezüge werden immer wie bei einer Vollbeschäftigung berücksichtigt - ungeachtet einer Teilzeit oder Beurlaubung unmittelbar vor dem Ruhestand.
Weitere Informationen hierzu finden Sie auf dem oben genannten Merkblatt.
Familienzuschlag
Neben dem Ruhegehalt werden für berechtigende Kinder der kinderbezogene Anteil im Familienzuschlag und das Kindergeld gezahlt.
Weitere Informationen hierzu finden Sie auf dem oben genannten Merkblatt.
4. Übersicht
Versorgungsrechner
Der Versorgungsabschlag wird berechnet
vom Beginn des Ruhestandes am | |
bis zum | |
Das sind | Jahr(e) |
Versorgungsabschlag (3,6 % pro Jahr, max %): | % |