Leistungsmitteilungen
Die komplette Übersicht der häufig gestellten Fragen einschließlich Muster „Leistungsmitteilung 2023" finden Sie hier (151 KB).
Die komplette Übersicht der häufig gestellten Fragen einschließlich Muster „Leistungsmitteilung 2023" finden Sie hier (151 KB).
Sie beziehen von der KVBW Zusatzversorgung eine Betriebsrente. Hierbei handelt es sich steuerrechtlich um Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung, die grundsätzlich der Besteuerung unterliegen. Die KVBW Zusatzversorgung teilt Ihnen deshalb nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres gemäß § 22 Nr. 5 Satz 7 EStG auf dem von den Steuerbehörden amtlich vorgeschriebenen Vordruck die bezogenen Renten mit.
In der Leistungsmitteilung wird Folgendes bescheinigt:
Mit der Bescheinigung soll Leistungsempfängern der KVBW Zusatzversorgung, die zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet sind, das Ausfüllen des Vordrucks zur Einkommensteuererklärung erleichtert werden.
Die Eintragung auf Seite 2 der Anlage R-AV/bAV (seit 2020; bis 2019: Anlage R) zur Einkommensteuererklärung (Renten und andere Leistungen) ist seit dem Steuerjahr 2019 nur erforderlich, wenn Sie von den übermittelten Daten abweichen oder Ergänzungen vornehmen möchten. Die in der Leistungsmitteilung (Rückseite unten) ggf. ausgewiesenen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge sind hingegen weiterhin in der Anlage Vorsorgeaufwand einzutragen.
Sollten Sie keine Steuererklärung abgeben, ist die Leistungsmitteilung für Ihre Unterlagen bestimmt. Sie kann bei Bedarf zu anderen Zwecken als Leistungsnachweis verwendet werden (z. B. für einen Antrag auf Erteilung einer Nichtveranlagungsbescheinigung beim Finanzamt).
Wenn Sie eine Leistungsmitteilung der KVBW Zusatzversorgung erhalten, bedeutet das nicht automatisch, dass Sie dadurch verpflichtet sind, eine Steuererklärung abzugeben.
Hierzu werden Sie vom Finanzamt aufgefordert.
Die Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung hängt von einer Reihe anderer Faktoren ab, wie beispielsweise von der Art und Höhe Ihrer gesamten Einkünfte. Hierzu kann Ihnen die KVBW Zusatzversorgung leider keine Auskunft geben. Bitte wenden Sie sich im Zweifelsfalle wegen der konkreten Auswirkungen auf Ihre persönliche Steuersituation an einen Steuersachverständigen (z. B. Steuerberater) oder an Ihr zuständiges Finanzamt. Dort erhalten Sie auch allgemeine Auskünfte zur Besteuerung von Rentenleistungen.
Die im letzten Kalenderjahr an Sie gezahlten Renten der KVBW Zusatzversorgung werden entsprechend der Art, wie sie zu besteuern waren, auf der Leistungsmitteilung ausgewiesen. Den einzelnen Besteuerungsarten sind Nummern zugeordnet, wie z. B.
Die Nachzahlungsbeträge werden als Davon-Beträge ausgewiesen, sind also in den Beträgen der laufenden Nr. 1, 5 oder 6 bereits enthalten. Für die Nachzahlungen kommt gegebenenfalls eine ermäßigte Steuerpflicht als außerordentliche Einkünfte nach § 34 EStG in Betracht.
Die Ausweisung voll oder nur im Ertragsanteil steuerpflichtiger Leistungen sagt noch nichts darüber aus, ob Sie tatsächlich zur Einkommensteuer veranlagt werden bzw. in der Folge auch tatsächlich Steuern bezahlen müssen.
Wenn Sie zur Einkommensteuer veranlagt und deshalb zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet sind, müssen Sie die in den einzelnen Nummern angedruckten Daten bzw. Beträge regelmäßig nicht in den Vordruck Anlage R-AV/bAV der Steuererklärung übertragen, weil diese Werte der Finanzverwaltung maschinell übermittelt werden. Einträge in der Anlage R-AV/bAV sind nur erforderlich, wenn Sie mit Ihren Angaben von den ermittelten Werte abweichen wollen.
Die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung übertragen Sie einfach in die Anlage Vorsorgeaufwand.
Ob und ggf. in welchem Umfang Sie Steuern zahlen müssen, entscheidet das Finanzamt anhand Ihrer gesamten Einkünfte mit dem Einkommensteuerbescheid.
Renten aus der ZVKRente und der ZVKPlusRente – Tarif 2002 werden (sofern sie aus eigener Versicherung resultieren) auf einer Leistungsmitteilung bescheinigt.
ACHTUNG: Für die ZVKPlusRente – Tarif 2011 und Tarif 2017 wird eine gesonderte Leistungsmitteilung erstellt (je eine pro Vertrag, siehe ZfA-Vertragsnummer).
Die Besteuerung der Rentenleistungen richtet sich danach, wie die Aufwendungen für die Betriebsrente, also die Beiträge und Umlagen, in der Anwartschaftsphase steuerlich behandelt wurden.
Grundsätzlich gilt:
Waren Beiträge und Umlagen in der Anwartschaftsphase steuerfrei, sind die daraus resultierenden Rentenleistungen voll steuerpflichtig (§ 22 Nr. 5 Satz 1 EStG).
Wurden Umlagen und Beiträge dagegen versteuert (individuell vom Beschäftigten oder pauschal vom Arbeitgeber), sind die daraus resultierenden Rentenleistungen nur mit einem geringen Wert - im sogenannten Ertragsanteil - steuerpflichtig (§ 22 Nr. 5 Satz 2 Buchstabe a in Verbindung mit § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchstabe bb EStG).
Ja. Die Leistungsmitteilung nach § 22 Nr. 5 Satz 7 EStG wird zwar ausschließlich an die Rentenberechtigten versandt, allerdings sind nach § 22a EStG alle Versorgungsträger gesetzlich verpflichtet, jährliche Mitteilungen über die Rentenbezüge an die zentrale Stelle (ZfA) bei der Deutschen Rentenversicherung Bund zu übermitteln. Dort werden die Daten zusammengeführt und an die Landesfinanzbehörden weitergeleitet.
Das Rentenbezugsmitteilungsverfahren entbindet nicht von der Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung. Die KVBW Zusatzversorgung kann die Frage, ob eine Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung besteht, nicht beantworten. Wenden Sie sich ggf. wegen der konkreten Auswirkungen auf Ihre persönliche Steuersituation an einen Steuersachverständigen (z. B. Steuerberater) oder an Ihr zuständiges Finanzamt.