Abzüge bei der Betriebsrente
Sozialversicherungsrechtliche Behandlung der Rente
Bei Renten aus der Zusatzversorgung (ZVKRente, ZVKPlusRente) handelt es sich um Betriebsrenten. Diese unterliegen grundsätzlich der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherungspflicht. Die Höhe der Beiträge zur Krankenversicherung bemessen sich nach dem vollen allgemeinen Beitragssatz der zuständigen Krankenkasse; die Höhe der Beiträge zur Pflegeversicherung nach dem vollen allgemeinen Beitragssatz in der gesetzlichen Pflegeversicherung.
Der Beitragseinbehalt erfolgt bei Pflichtversicherten unmittelbar durch den KVBW Zusatzversorgung und hängt von den persönlichen Gegebenheiten ab. Die Beiträge sind vom Rentner alleine zu tragen und werden direkt an die zuständige Krankenkasse abgeführt. Bei freiwillig und privat Krankenversicherten erfolgt hingegen keine Beitragsabführung. Die Höhe der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung wird in der jährlichen Leistungsmitteilung ausgewiesen.
Ab 2018 hat sich durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz eine Neuerung ergeben:
Gesetzlich krankenversicherte Rentenempfänger müssen für ihre riestergeförderte ZVKPlusRente ab 2018 keine Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge mehr zahlen.
Durch das GKV-Betriebsrentenfreibetragsgesetz hat sich eine weitere Neuerung ergeben:
Ab 2020 werden in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversicherte Betriebsrentner teilweise von den Krankenversicherungsbeiträgen entlastet.
Dies geschieht durch Einrichtung eines jährlich dynamisierenden Freibetrags (im Jahr 2020: 159,25 € monatlich). Beitragspflichtig ist nur der Anteil der Betriebsrente, der diesen Freibetrag überschreitet.
Versteuerung Betriebsrente
Die Versteuerung der Rente richtet sich nach der steuerlichen Behandlung der Aufwendungen (Umlagen, Beiträge und Zulagen) in der Anwartschaftsphase:
Waren die Aufwendungen steuerfrei gestellt bzw. gefördert (Riester), ist dieser Rentenanteil in vollem Umfang steuerpflichtig (§ 22 Nr. 5 Satz 1 Einkommensteuergesetz - EStG).
Wurden die Aufwendungen pauschal oder individuell versteuert, ist der daraus resultierende Rentenanteil mit dem Ertragsanteil zu versteuern. Der anzusetzende Prozentwert ergibt sich aus § 22 Nr. 5 S. 2 Buchst. a i.V.m. § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst a Doppelbuchstabe bb EStG. Bei einem Rentenbeginn mit 67 Jahren ergibt sich ein steuerpflichtiger Anteil von 17 % der Rente.
Anders als bei der Beitragspflicht werden Steuerabgaben für Renten aus der Zusatzversorgung nicht seitens der KVBW Zusatzversorgung direkt einbehalten und abgeführt.
Unsere Rentner erhalten jährlich eine Leistungsmitteilung. Diese kann bzw. soll als Nachweis für die Einkommensteuererklärung (Anlage R) verwendet werden. Neben der Information an Leistungsempfänger übermittelt die KVBW Zusatzversorgung die in der Leistungsmitteilung enthaltenen Daten auf elektronischem Wege auch an die Finanzbehörden.
Zu einer tatsächlichen Versteuerung kommt es indessen nur, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte das steuerliche Existenzminimum (für Alleinstehende in 2020: 9.408 € jährlich, für Ehepaare/eingetragene Lebenspartnerschaften in 2020: 18.816 € jährlich) überschreitet.