Versorgungslastenteilung
Durch die Versorgungslastenteilung sollen ehemalige Dienstherren an der späteren Versorgung eines Beamten beteiligt werden, soweit Dienstherrenwechsel stattgefunden haben. Die Versorgungslastenteilung war bis 31.12.2010 bundeseinheitlich in den §§ 107b/107c BeamtVG geregelt.
Seit Januar 2011 gibt es für bund-/länderübergreifende Dienstherrenwechsel und landesinterne Dienstherrenwechsel unterschiedliche Rechtsgrundlagen:
- bei bund-/länderübergreifenden Dienstherrenwechseln gilt seither der Staatsvertrag über die Verteilung von Versorgungslasten (Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag),
- für landesinterne Dienstherrenwechsel ist die Versorgungslastenteilung in den §§ 78 ff. des Landesbeamtenversorgungsgesetzes (LBeamtVG) geregelt.
Da sich der Landesgesetzgeber weitgehend am Staatsvertrag orientiert hat, sind die Bestimmungen nahezu inhaltsgleich. Abweichende Regelungen sind insbesondere in den Übergangsvorschriften zu finden.
Die Neuregelungen verfolgen den Zweck, die finanzielle Beteiligung früherer Dienstherren bereits im Zeitpunkt des Wechsels abzuwickeln. Mit dem Dienstherrenwechsel geht die gesamte Versorgungslast vom abgebenden Dienstherrn auf den neuen Dienstherrn über. Dieser muss später auch für den Teil der Versorgung einstehen, der während der Zeit beim abgebenden Dienstherrn erworben wurde. Als Ausgleich für diese Verpflichtung leistet der abgebende Dienstherr eine einmalige Abfindungszahlung, mit der die bei ihm entstandenen Versorgungslasten abgegolten werden. Laufende Erstattungen – mit denen die abgebenden Dienstherren bislang an den Versorgungslasten beteiligt wurden – gibt es künftig nur noch für Dienstherrenwechsel, die vor dem 01.01.2011 erfolgt sind. Die Versorgungslastenteilung wickelt der KVBW für seine Mitglieder über die Allgemeine Umlage ab.
Weitere Informationen finden Sie im Merkblatt Versorgungslastenteilung – Hinweise. (101 KB)