Altersgeld
Seit Beginn des Jahres 2011 können Beamte, die auf eigenen Antrag aus dem Beamtenverhältnis entlassen wurden, Altersgeld erhalten.
Das Altersgeld tritt an die Stelle der Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung oder bei einer berufsständischen Versorgungseinrichtung.
Ab 01.12.2018 haben grundsätzlich alle ab diesem Zeitpunkt auf Antrag entlassenen Beamten Anspruch auf Altersgeld.
Sie können jedoch unwiderruflich auf das Altersgeld verzichten und die Nachversicherung wählen. Ein solcher Verzicht ist innerhalb eines Monats nach der Entlassung gegenüber der Zahlstelle zu erklären. Da die Gewährung von Altersgeld dem KVBW übertragen wurde, nimmt er die Erklärung entgegen.
Es kann besonders gelagerte Einzelfälle geben, in denen eine Nachversicherung günstiger ist. Beispielsweise, wenn erst durch die Nachversicherung die Wartezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt wird und dort bereits erhebliche Beitragsleistungen erbracht wurden, die alleine keinen Rentenanspruch auslösen würden.
Die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung eines Altersgeldes können Sie der nachfolgenden Checkliste entnehmen:
- Entlassung auf Antrag aus dem Beamtenverhältnis
- Verzicht auf das Altersgeld und Wahl der Nachversicherung innerhalb eines Monats nach Entlassung
- Altersgeldfähige Dienstzeit von mindestens fünf Jahren
- Kein Aufschubgrund
Weitere Informationen zum Altersgeld finden Sie im Merkblatt Altersgeld (158 KB).