Refinanzierung
Die Leistungen des KVBW werden im Bereich "Beamtenversorgung" sowie im Bereich "Beihilfe für Versorgungsempfänger" durch die Allgemeine Umlage finanziert. Dabei werden folgende Ziele verfolgt:
- Solidarische Finanzierung
Risiken, z. B. durch Dienstunfähigkeit oder Nicht-Wiederwahl bzw. hohe Krankheitskosten bei Versorgungsempfängern, werden durch das Umlageverfahren ausgeglichen. Mögliche Spitzenbelastungen werden dadurch solidarisch gemeinsam getragen. Auf diese Weise wird die Belastung des einzelnen Mitglieds durch die Realisierung von Spitzenrisiken gedämpft. - Nachhaltige Finanzierung
2009 erfolgte der Einstieg in die Kapitaldeckung; mit dem seit 2011 erhobenen Umlagesatz von 37 % können langfristig sämtliche Versorgungsanwartschaften (der Aktiven) und Versorgungsansprüche (der Versorgungsempfänger) ausfinanziert werden.
Seit 1.1.2018 gilt dies auch für die Beihilfeaufwendungen der Versorgungsempfänger.
Damit wird der gesamte Altersvorsorgeaufwand, bestehend aus Pensionen und Beihilfe über ein einheitliche Umlage finanziert und bereits heute Vorsorge getroffen, damit künftige Generationen nicht (weiter) belastet werden. - Flexible Finanzierung/individuelle Vorsorge
Die Mitglieder haben die Möglichkeit als ergänzende Eigenvorsorge Sonderzahlungen zu leisten. Die einbezahlten Beträge werden zusammen mit den Erträgen auf Antrag mit den (späteren) Verpflichtungen des Mitglieds verrechnet.
Ergänzende Hinweise zu den Zielen, die mit der Finanzierungskonzeption verfolgt werden
Die Ausgaben des KVBW für die Versorgungsleistungen der Mitglieder werden maßgeblich durch die Zahl der jeweils vorhandenen Versorgungsempfänger beeinflusst. Die Einnahmen entwickeln sich auch in Abhängigkeit von der Zahl der Beamten. Sowohl die Dienstbezüge der Beamten als auch die Versorgungsleistungen werden als Bemessungsgrundlage für die Umlageerhebung herangezogen. Deshalb ist das Verhältnis der Beamten zu den Versorgungsempfängern von erheblicher Bedeutung. Dieser Verhältniswert schwankt im zeitlichen Verlauf.
Die künftige Entwicklung der Zahl der Versorgungsempfänger lässt sich mit versicherungsmathematischen Methoden gut abschätzen. Dabei müssen die zu Grunde gelegten Annahmen
- zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand
(Eintritt in den Ruhestand mit Erreichen der Regelaltersgrenze, Inanspruchnahme der Antragsaltersgrenze und Eintritt in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit) und - zur durchschnittlichen Lebenserwartung
fortlaufend mit den tatsächlichen Gegebenheiten abgeglichen werden.
Dem ermittelten Finanzierungsbedarf kann die Entwicklung der Einnahmeseite gegenüber gestellt werden. Hier ist die Entwicklung des Aktivenbestands, d. h. die Zahl der Beamten der Mitglieder, zu beobachten und fortzuschreiben. Soweit sich bei einzelnen Mitgliedern erhebliche Veränderungen ergeben, wirken sich diese bei der Umlageerhebung aus. Durch das sog. Gerechtigkeitsmodell – der Gewichtung des Versorgungsaufwands bei der Umlagebemessung, abhängig vom Verhältnis zwischen Versorgungsempfängern und Aktiven - wird ein Abbau des Beamtenbestandes beim Mitglied teilweise ausgeglichen.
Aus der Gegenüberstellung des langfristigen Finanzbedarfs und der künftigen Entwicklungen der Einnahmeseite lässt sich der sogenannte Ewige Umlagesatz von 37 % ermitteln, d. h. derjenige Umlagesatz, der bei langfristiger Betrachtung durchschnittlich benötigt wird um die Versorgungsleistungen zu refinanzieren. Dadurch wurde der Planungshorizont deutlich verlängert und die Schwankungsbreite des Umlagesatzes nachhaltig reduziert.
Jährliche Berechnung der Allgemeinen Umlage
Die Allgemeine Umlage wird jährlich von den Mitgliedern erhoben. Dabei werden die Bemessungsgrundlagen mit dem im jeweiligen Jahr gültigen Umlagesatz vervielfältigt:
Bemessungsgrundlagen x Umlagesatz (37 %) = Umlage
Bemessungsgrundlagen sind
- die pauschalierten ruhegehaltfähigen Bezüge der beim Mitglied beschäftigten Angehörigen,
- die im vorangegangenen Haushaltsjahr bezahlten Versorgungsbezüge,
- die aufgrund einer Versorgungslastenteilung bezahlten und vereinnahmten Abfindungen,
- der dreifache durchschnittliche Beihilfeaufwand des Vor-Vor-Jahres für Versorgungsempfänger.
Der Umlagesatz ist innerhalb der Umlagegemeinschaft für alle Mitglieder gleich; er beträgt 37 %. Die in der Vergangenheit maßgeblichen Umlagesätze finden Sie hier.
Vereinfachtes Beispiel:
Anmerkungen: Im Beispiel wurden je ein Fall der oben genannten vier Bemessungsgrundlagen in die Umlageberechnung eingestellt. Beim Angehörigen wurden die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus A12 pauschaliert und mit 12 multipliziert, um einen Jahreswert zu erhalten. Beim Versorgungsempfänger wurden die bezahlten Versorgungsbezüge des vorangegangenen Jahres, bei der Versorgungslastenteilung die Abfindungszahlung des Vorjahres sowie beim Beihilfeaufwand der durchschnittliche Beihilfeaufwand des Vor-Vor-Jahres eingestellt.
Die Summe der Bemessungsgrundlagen wurde mit dem Umlagesatz (37 %) vervielfältigt.
Hinweise zum Verfahren bei der Umlageerhebung
Laufende Fortschreibung des Bestandes/Stichtag
Da für die Umlageerhebung u. a. die (pauschalierten) Aktivbezüge und die gezahlten Versorgungsbezüge herangezogen werden, muss der KVBW hierzu aktuelle Datenbestände vorhalten. Bei den Versorgungsempfängern ist dies ein interner Vorgang, da der KVBW hier bei der Auszahlung selbst tätig ist. Dies gilt entsprechend, soweit die Gewährung der Aktivbezüge dem Kommunalen Personalservice des KVBW übertragen wurde. Soweit der Dienstherr die Entgeltabrechnung selbst vornimmt, müssen statusrechtliche Veränderungen, die sich auf die Bezüge auswirken, dem KVBW rechtzeitig mitgeteilt werden, damit diese bei der Umlageerhebung Berücksichtigung finden können. Dies gilt insbesondere für Beförderungen und Veränderungen des Teilzeitfaktors sowie für Freistellungen. Stichtag ist der 1. Juli. Im Vorfeld dieses Termins werden die Bestandsdaten jährlich in Abstimmung mit den Mitgliedern auf den aktuellen Stand gebracht.
Das Abstimmungsverzeichnis
Nach dem Stichtag erhalten die Mitglieder jedes Jahr ein Abstimmungsverzeichnis. In diesem Abstimmungsverzeichnis sind alle Daten, die für die Umlageerhebung benötigt werden aufgeführt. Die Mitglieder können anhand dieser Übersicht nachvollziehen, ob ihre Änderungsmeldungen, die jeweils im Zusammenhang mit der Änderung abgesetzt wurden, Eingang in die Bestände des KVBW gefunden haben. Darüber hinaus dient die Übersicht natürlich auch dem Zweck, den Mitgliedern die Prüfung zu erleichtern, ob alle relevanten Änderungen mitgeteilt wurden, um Umlagenacherhebungen und Zinsbelastungen zu vermeiden.
Der Umlagebescheid
Mitte September eines jeden Jahres wird für jedes Mitglied ein Umlagebescheid auf der Basis der aktuellen Datenbestände erstellt.
Umlagenacherhebungen
In den Fällen, in denen die Umlage wegen unterbliebener Änderungsmeldungen nicht termingerecht in der zutreffenden Höhe geltend gemacht werden konnte, ist die entsprechende Umlage nachzuerheben. Zusätzlich wird ein Verspätungszuschlag erhoben.
Abschlagszahlungen
Da die Umlageerhebung nachgelagert erfolgt, erhebt der KVBW zum 20. Januar, 20. April, 20. Juli und 20. Oktober Vorauszahlungen auf die Umlage, die jährlich an das tatsächliche Umlageaufkommen des jeweiligen Mitglieds angepasst werden.
Die Gewährung von Beihilfen für aktive Beschäftigte wird mit der Besonderen Umlage finanziert.
Einzelheiten zu den Bemessungsgrundlagen, die für die Umlageerhebung herangezogen werden
Ruhegehaltfähige Dienstbezüge (pauschaliert): In die Bemessungsgrundlage werden die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge der Beschäftigten des Mitglieds und die Aufwandsentschädigungen der ehrenamtlichen Bürgermeister eingestellt.
Im Wege der Pauschalierung werden hierbei generell folgende Werte verwendet:
- das Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe,
- der ehebezogene Teil des Familienzuschlags,
- die Amtszulagen,
- die Strukturzulagen,
- der gesetzliche Höchstbetrag der Aufwandsentschädigung.
Die Werte für das Haushaltsjahr 2023 finden Sie hier:
Im kirchlichen Dienst finden darüber hinaus ruhegehaltfähige Besoldungsbestandteile Berücksichtigung, die aufgrund eines kirchenspezifisch ausgestalteten Amtes gewährt werden.
Bei privatrechtlich Angestellten sind die ruhegehaltfähigen Entgelte maßgeblich; ggf. die ruhegehaltfähigen Jahresentgelte.
Die im vorangegangenen Haushaltsjahr bezahlten Versorgungsbezüge:
Die Versorgungsbezüge sind in voller Höhe Bemessungsgrundlage. Maßgebend sind die vom Versorgungsverband im vorangegangenen Haushaltsjahr tatsächlich bezahlten Versorgungsbezüge. Zu den Versorgungsbezügen gehören auch die vom Versorgungsverband zu erstattenden Versorgungsanteile nach § 42 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen und nach §§ 107b und 107c des Beamtenversorgungsgesetzes.
Versorgungsbezüge, die nach § 16 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über den Kommunalen Versorgungsverband Baden-Württemberg (GKV) (194 KB) zu erstatten sind, Aufwendungen für Heilverfahren im Rahmen der Unfallfürsorge sowie der Ehrensold bleiben außer Betracht.
Seit dem Haushaltsjahr 2000 werden die umlagepflichtigen Versorgungsbezüge differenzierter gewichtet (Gerechtigkeitsmodell). Ausgangspunkt ist das Verhältnis von umlagepflichtigen Versorgungs- zu umlagepflichtigen Dienstbezügen. Bei Mitgliedern, bei denen diese sog. Belastungsquote nicht mehr als ein Drittel beträgt, werden die Versorgungsbezüge unverändert mit 100 % berücksichtigt. Bei einer Belastungsquote von mehr als 33 1/3 % bis 75 % werden die Versorgungsbezüge mit 125 %, darüber hinausgehend mit 150 % herangezogen.
Bei einer Verschlechterung des Verhältnisses auf mehr als 75 % wird dem betroffenen Mitglied eine zweijährige Planungs-, ggf. Regenerationsphase eingeräumt. Es wird also noch zwei Jahre lang so behandelt, als ob das Verhältnis zwischen 33 1/3 und 75 % läge; treten keine Änderungen ein, werden die Versorgungsbezüge im dritten Jahr mit dem höheren Vomhundertsatz herangezogen.
Mitglieder, die keine umlagepflichtigen Angehörigen im Dienst (Aktive), sondern nur noch Versorgungsempfänger haben, zahlen die Allgemeine Umlage in Höhe von zwei Dritteln der umlagepflichtigen Versorgungsbezüge (des Vorjahres) als Mindestumlage. Bei einem künftigen Wegfall der umlagepflichtigen Aktiven wird ebenfalls eine zweijährige Planungs-, ggf. Regenerationsphase eingeräumt; die Mindestumlage ist daher erst im dritten Jahr zu zahlen. Von der Erhebung der Mindestumlage kann auf Antrag abgesehen werden, wenn sie im Einzelfall unbillig wäre.
Wegfall oder Ermäßigung der Umlage
Freistellungsarten | Allgemeine Umlage |
---|---|
Recht Baden-Württemberg Teilzeit |
|
Teilzeit aus familiären Gründen wegen Kinderbetreuung (§ 69 Abs. 1 Nr. 1 bzw. Abs. 2 LBG) | Entsprechend dem Maß der Beschäftigung |
Teilzeit wegen Pflege von Angehörigen (§ 69 Abs. 1 Nr. 2 bzw. Abs. 2 LBG) | Entsprechend dem Maß der Beschäftigung |
Teilzeit aus sonstigen Gründen (§ 69 Abs. 4 LBG) | Entsprechend dem Maß der Beschäftigung |
Teilzeit im Erziehungsurlaub / Elternzeit (§ 69 Abs. 3 LBG i.V.m. § 42 Abs. 1 AzUVO) | Entsprechend dem Maß der Beschäftigung |
Teilzeit aus sonstigen Gründen mit Freistellungsjahr § 69 Abs. 5 LBG | Entsprechend dem Maß der Beschäftigung |
Altersteilzeit bei Schwerbehinderung - aus einer Vollbeschäftigung: |
|
- im Teilzeitmodell (§ 70 Abs. 2 Nr. 1 LBG) | 60 v.H. |
- im Blockmodell (§ 70 Abs. 2 Nr. 2 LBG) | 60 v.H. |
- aus einer Teilzeitbeschäftigung: | Entsprechend dem Maß der Beschäftigung |
Pflegezeit nahe Angehörige § 74 Abs. 2 LBG § 74 Abs. 3 LBG § 74 Abs. 4 LBG |
Entsprechend dem Maß der Beschäftigung |
Begrenzte Dienstfähigkeit (§ 27 BeamtStG) | Entsprechend dem Maß der Beschäftigung |
Recht Baden-Württemberg Beurlaubung |
|
Elternzeit (§ 40 AzUVO) | Umlagefrei |
Urlaub wegen Kinderbetreuung (§ 72 Abs. 1 Nr. 1 LBG) | Umlagefrei |
Urlaub wegen Pflege von Angehörigen (§ 72 Abs. 1 Nr. 2 LBG) | Umlagefrei |
Urlaub bis zur Dauer von sechs Jahren (§ 72 Abs. 2 Nr. 1 LBG) | Umlagefrei |
Urlaub nach Vollendung des 55. Lebensjahres bis zum Beginn des Ruhestands (§ 72 Abs. 2 Nr. 2 LBG) | Umlagefrei |
Fernbleiben vom Dienst wegen Pflegesicherstellung 10. Arbeitstag nicht ruhegehaltfähig (§ 74 Abs. 1 LBG) | Volle Umlage |
Pflegezeit nahe Angehörige § 74 Abs. 2 Satz 1 LBG § 74 Abs. 4 LBG |
Volle Umlage |
Sonderurlaub aus verschiedenen Anlässen Urlaub zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege eines erkrankten Kindes 10. Arbeitstag nicht ruhegehaltfähig (§ 29 Abs. 2 AzUVO) |
Volle Umlage |
Beurlaubung ohne Bezüge aus sonstigen Gründen (persönliche Belange) (§ 31 Abs. 1 AzUVO) | Volle Umlage |
Beurlaubung unter (teilweiser) Belassung der Bezüge aus dienstlichen Gründen (§ 31 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 AzUVO) | Volle Umlage |
Beurlaubung aus dienstlichen Gründen (öffentliches Interesse) (§ 31 Abs. 2 AzUVO) | Volle Umlage |
Urlaub zur Ausübung einer Tätigkeit bei einer Gesellschaft des privaten Rechts (§ 31 Abs. 2 AzUVO) | Volle Umlage |
Urlaub zu einer Tätigkeit bei einer Gesellschaft des privaten Rechts (öffentliches/dienstliches Interesse) (§ 31 Abs. 2 AzUVO) |
Volle Umlage |
Ruhen der Rechte und Pflichten eines Abgeordneten/Ministers/Staatssekretärs (§§ 27, 32 AbgG BW) § 22 Ministergesetz BW § 2 Gesetz über die Rechtsverhältnisse der polit. Staatssekretäre BW |
Umlagefrei |
Beurlaubung zur Tätigkeit in der Jugendpflege und Jugendwohlfahrt §§ 1, 2 Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes in der Jugendarbeit |
Volle Umlage |
Schuldhaftes Fernbleiben vom Dienst (§ 11 Abs. 1 LBesG BW) | Volle Umlage |
Sonstiges Recht Beurlaubung |
|
Dienstleistungsüberlassung | Volle Umlage |
Sonstige Beurlaubung (u.a. vertraglich) | Volle Umlage |
Die Voraussetzungen müssen jeweils am Umlagestichtag vorliegen.