Pensionsrückstellungen
Der KVBW bildet für seine Mitglieder Rückstellungen für die Pensionsverpflichtungen auf Grund von beamtenrechtlichen oder vertraglichen Ansprüchen (Pensionsrückstellungen). Die Mitglieder des KVBW dürfen daher in ihrem Jahresabschluss keine Pensionsrückstellungen ausweisen; vielmehr ist im Anhang des Jahresabschlusses anzugeben u.a. der auf die Gemeinde entfallende Anteil an den beim KVBW gebildeten Pensionsrückstellungen. Dieser Anteil wird den Mitgliedern des KVBW jährlich mitgeteilt.
Weitere Informationen finden Sie im Portal des neuen Kommunalen Haushalts- und Rechnungswesen.