Pensionsrückstellungen

Der KVBW bildet für seine Mitglieder Rückstellungen für die Pensionsverpflichtungen auf Grund von beamtenrechtlichen oder vertraglichen Ansprüchen (Pensionsrückstellungen). Die Mitglieder des KVBW dürfen daher in ihrem Jahresabschluss keine Pensionsrückstellungen ausweisen; vielmehr ist im Anhang des Jahresabschlusses anzugeben u.a. der auf die Gemeinde entfallende Anteil an den beim KVBW gebildeten Pensionsrückstellungen. Dieser Anteil wird den Mitgliedern des KVBW jährlich mitgeteilt.
 
Weitere Informationen finden Sie im Portal des neuen Kommunalen Haushalts- und Rechnungswesen.

Häufig gestellte Fragen

Bildet der KVBW auch für meine Gemeinde die Pensionsrückstellung?

Der KVBW bildet für alle seine Mitglieder, welche ihm Angehörige (grundsätzlich Beamte und vergleichbare Beschäftigte, § 6 GKV) zugeführt haben, die Pensionsrückstellung. Ausgenommen sind die Sparkassen, diejenigen Angehörigen der Stadt- und Landkreise, deren Versorgung infolge der Verwaltungsstruktur-Reform das Land Baden-Württemberg trägt sowie die vom KVBW im Wege des Geschäftsauftrags betreuten Personen.

Ab wann muss ich den auf meine Gemeinde entfallenden Anteil im Anhang angeben?

Die Anhangsangabe wird mit Einführung des neuen Gemeindehaushaltsrechts erforderlich.

Woher erfahre ich den auf meine Gemeinde entfallenden Anteil an der Pensionsrückstellung des KVBW?

Der Betrag wird vom KVBW unaufgefordert einmal jährlich – in der Regel Ende Januar/Anfang Februar – mitgeteilt.

Was mache ich mit der Information des KVBW über den Anteil an der Pensionsrückstellung, wenn meine Einrichtung gar nicht dem Gemeindehaushaltsrecht unterliegt oder die Doppik noch nicht eingeführt hat?

Die Mitteilung des KVBW ist dann für Sie ohne Belang. Aus wirtschaftlichen Gründen erhalten Sie dennoch die Information. Es würde unverhältnismäßigen Aufwand verursachen, die Mitglieder des KVBW zu ermitteln, welche die Information nicht benötigen.

Wie berechnet der KVBW die Höhe der Pensionsrückstellung?

Vgl. hierzu das Hinweisblatt Pensionsrückstellungen (233 KB).

Kann der KVBW für meine Gemeinde / meine Einrichtung ein versicherungsmathematisches Gutachten erstellen?

Der KVBW hat kein eigenes versicherungsmathematisches Know-How, so dass dies leider nicht möglich ist.

Kann der KVBW Pensionsrückstellungen nach den Maßgaben des Bilanzrechtmodernisierungsgesetz (BilMoG) berechnen?

Der KVBW unterliegt nicht den handelsrechtlichen Bestimmungen und damit auch nicht dem BilMoG. Ein entsprechendes Berechnungsverfahren steht deshalb nicht zur Verfügung.