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Aktuelles

Wichtige Information für im Ausland ansässige Betriebsrentner Meldung vom 22. September 2020

Betriebsrentner, die ihren Wohnsitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland haben, sind gem. § 48 Abs. 2 unserer Kassensatzung verpflichtet, auf Verlangen eine amtlich bestätigte Lebensbescheinigung (668 KB) der KVBW Zusatzversorgung vorzulegen.
 
Falls dies für Sie zutrifft, wurden Sie zuletzt mit Schreiben vom 24.08.2020 dazu aufgefordert, diesen Nachweis unterschrieben und amtlich bestätigt, rechtzeitig bei uns vorzulegen, damit Ihre Rente ohne Unterbrechung weitergezahlt werden kann.
 
Falls Ihnen eine zeitnahe Rückbestätigung nicht möglich sein sollte, nehmen Sie bitte Kontakt zu uns auf.
 
Die Übermittlung der Lebensbescheinigung kann neben dem Postweg auch per E-Mail oder Fax erfolgen.
Eine weitere Alternative zur Dokumentenübermittlung steht Ihnen über unser Kontaktformular zur Verfügung. Hierbei handelt es sich um einen verschlüsselten Übertragungsweg.

Keine Beitragspflicht zum Pension-Sicherungs-Verein für Mitglieder der KVBW Zusatzversorgung Meldung vom 31. August 2020

Ab 2021 sollen Arbeitgeber in die Insolvenzsicherung des Pensions-Sicherung-Vereins (PSV) einbezogen werden, sofern diese ihre Betriebsrenten über eine Pensionskasse abwickeln.

Diese Änderungen wurden im Betriebsrentengesetz (BetrAVG) mit dem „7. Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze“ vom 12. Juni 2020 auf den Weg gebracht.

Für Mitglieder der KVBW Zusatzversorgung ergeben sich allerdings keine Änderungen, denn eine Beitragspflicht zum PSV ist gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG für Arbeitgeber, die ihre betriebliche Altersversorgung über eine kommunale Zusatzversorgungseinrichtung des öffentlichen Dienstes abwickeln, nicht gegeben.

Dies umfasst bei der KVBW Zusatzversorgung sowohl Betriebsanwartschaften zur ZVKRente (Pflichtversicherung), als auch zur ZVKPlusRente (Freiwilligen Versicherung). Der Gesetzgeber hält hier eine kostenpflichtige Absicherung über den PSV explizit für nicht erforderlich.

Im Übrigen sind die Mitglieder der Kasse überwiegend nicht insolvenzfähig.

Zusatzversorgungsrechtliche Regelungen während der COVID-19-Pandemie Meldung vom 05. Juni 2020

Seit einigen Wochen sind Sie mit der COVID-19-Pandemie und deren Auswirkungen auf das private und Berufsleben konfrontiert. Das betrifft auch den öffentlichen Dienst und seine betriebliche Altersversorgung.
 
Welche Folgen sich insbesondere durch eine Kurzarbeit für Ihre ZVKRente bzw. ZVKPlusRente ergeben und welche Entgeltbestandteile zusatzversorgungspflichtig sind, haben wir in einem Merkblatt "Auswirkungen von COVID-19 auf die KVBW Zusatzversorgung" (186 KB) zusammengefasst. Dieses wird ständig aktualisiert, sodass Sie alle Regelungen möglichst aktuell und kompakt auf einen Blick nachlesen können.
 
Leider sind aufgrund der aktuellen Lage derzeit keine persönlichen Beratungen in unseren Dienstgebäuden in Karlsruhe und Stuttgart möglich.
Mit Ihren Fragen, können Sie sich jedoch gerne telefonisch direkt an unsere Zusatzversorgungs-Experten wenden.
 
Unsere Empfehlung: Nutzen Sie unser Angebot für eine Online-Videoberatung und vereinbaren gleich einen Termin.

Eingeschränkte Sprechzeiten Meldung vom 16. März 2020

Sehr geehrte Kunden, Mitglieder, Versicherte und Rentner,

um das Infektionsrisiko durch das Coronavirus zu reduzieren,

kann der Kommunale Versorgungsverband Baden-Württemberg ab sofort und bis auf Weiteres

in den Dienststellen Karlsruhe und Stuttgart keine Besucher persönlich empfangen.
 
Wir empfehlen Ihnen, alternative Kontaktmöglichkeiten online oder telefonisch zu nutzen.
 
Vielen Dank für Ihr Verständnis.

Kassensatzung einschließlich der 13. Änderung Meldung vom 15. Januar 2020

Wie bereits in der Mitgliederinfo ZR 62 vom 16. Dezember 2019 angekündigt, steht die aktuelle Fassung der Kassensatzung einschließlich der 13. Änderung nun auf unserer Website unter Zusatzversorgung – Downloads – Rechtsgrundlagen zum Download bereit.

Beitragsanpassungen in unseren Abrechnungsverbänden Meldung vom 15. Januar 2020

Wie bereits in der Mitgliederinfo ZR 62 vom 16. Dezember 2019 angekündigt, wurden die Beiträge zum 1. Januar 2020 angepasst. Die Beitragsanpassungen wurden vom Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Migration Baden-Württemberg bestätigt und am 27.12.2019 im Staatsanzeiger veröffentlicht. Damit ist die Änderung der Finanzierungshebesätze wirksam. Die Berechnungswerte stehen auf unserer Website unter Zusatzversorgung – Downloads – Berechnungswerte zum Download bereit.