Aktuelles

Zusatzversorgungsrechtliche Regelungen während der COVID-19-Pandemie Meldung vom 05. Juni 2020

Seit einigen Wochen sind Sie mit der COVID-19-Pandemie und deren Auswirkungen auf das private und Berufsleben konfrontiert. Das betrifft auch den öffentlichen Dienst und seine betriebliche Altersversorgung.
 
Welche Folgen sich insbesondere durch eine Kurzarbeit für Ihre ZVKRente bzw. ZVKPlusRente ergeben und welche Entgeltbestandteile zusatzversorgungspflichtig sind, haben wir in einem Merkblatt "Auswirkungen von COVID-19 auf die KVBW Zusatzversorgung" (186 KB) zusammengefasst. Dieses wird ständig aktualisiert, sodass Sie alle Regelungen möglichst aktuell und kompakt auf einen Blick nachlesen können.
 
Leider sind aufgrund der aktuellen Lage derzeit keine persönlichen Beratungen in unseren Dienstgebäuden in Karlsruhe und Stuttgart möglich.
Mit Ihren Fragen, können Sie sich jedoch gerne telefonisch direkt an unsere Zusatzversorgungs-Experten wenden.
 
Unsere Empfehlung: Nutzen Sie unser Angebot für eine Online-Videoberatung und vereinbaren gleich einen Termin.

Auswirkungen von Kurzarbeit auf die Zusatzversorgung Meldung vom 06. April 2020

Die Tarifvertragsparteien haben sich am 30. März 2020 auf einen „Tarifvertrag zur Regelung der Kurzarbeit im Bereich der VKA“ für kommunale Einrichtungen und Betriebe des öffentlichen Dienstes verständigt, der zum 1. April 2020 in Kraft treten soll. Welche Auswirkungen eine Kurzarbeit im Lichte dieses Tarifvertrags auf die Zusatzversorgung hat, stellen wir Ihnen nachfolgend kurz dar:
 
Das Kurzarbeitergeld beträgt 60 oder 67 % (mit Kind) des pauschalierten Nettoentgeltausfalls. Während der Dauer der Kurzarbeit besteht das  Beschäftigungsverhältnis und damit die Versicherung in der ZVKRente fort.
 
Wenn die Agentur für Arbeit ein Kurzarbeitergeld bezahlt, um den Entgeltausfall voll oder das verminderte Entgelt zum Teil auszugleichen, so ist zu beachten, dass das steuerfreie  Kurzarbeitergeld kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt ist.
 
Das Eckpunktepapier der VKA sieht vor, dass, falls ein Arbeitgeber z.B. nach den Bestimmungen dieses „Tarifvertrags“ einen steuerpflichtigen Zuschuss zum Kurzarbeitergeld zahlt, dieser hingegen als zusatzversorgungspflichtiges Entgelt zu werten ist.  Das Kurzarbeitergeld wird nach dieser Tarifregelung in den Entgeltgruppen bis E 10 auf 95 Prozent und in den Entgeltgruppen ab E 11 auf 90 Prozent des bisherigen Nettomonatsentgelts von den Arbeitgebern aufgestockt.
 
Während einer Kurzarbeit ist daher sowohl das vom Arbeitgeber ggf. gezahlte reduzierte steuerpflichtige Arbeitsentgelt, sowie dessen geleistete Aufstockungszahlung zusatzversorgungspflichtig, nicht hingegen das Kurzarbeitergeld der Agentur für Arbeit.
 
Ergänzender Hinweis:
Gegenwärtig finden  Redaktionsverhandlungen zum „Tarifvertrag zur Kurzarbeit“ im Bereich der VKA statt. Sobald uns in  diesem Thema neuere Erkenntnisse vorliegen, halten wir Sie per Newsletter und auf unserer Homepage auf dem Laufenden.

Auswirkungen von Kurzarbeit auf die Zusatzversorgung Meldung vom 06. April 2020

Die Tarifvertragsparteien haben sich am 30. März 2020 auf einen „Tarifvertrag zur Regelung der Kurzarbeit im Bereich der VKA“ für kommunale Einrichtungen und Betriebe des öffentlichen Dienstes verständigt, der zum 1. April 2020 in Kraft treten soll. Welche Auswirkungen eine Kurzarbeit im Lichte dieses Tarifvertrags auf die Zusatzversorgung hat, stellen wir Ihnen nachfolgend kurz dar:
 
Das Kurzarbeitergeld beträgt 60 oder 67 % (mit Kind) des pauschalierten Nettoentgeltausfalls. Während der Dauer der Kurzarbeit besteht das  Beschäftigungsverhältnis und damit die Versicherung in der ZVKRente fort.
 
Wenn die Agentur für Arbeit ein Kurzarbeitergeld bezahlt, um den Entgeltausfall voll oder das verminderte Entgelt zum Teil auszugleichen, so ist zu beachten, dass das steuerfreie  Kurzarbeitergeld kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt ist.
 
Das Eckpunktepapier der VKA sieht vor, dass, falls ein Arbeitgeber z.B. nach den Bestimmungen dieses „Tarifvertrags“ einen steuerpflichtigen Zuschuss zum Kurzarbeitergeld zahlt, dieser hingegen als zusatzversorgungspflichtiges Entgelt zu werten ist.  Das Kurzarbeitergeld wird nach dieser Tarifregelung in den Entgeltgruppen bis E 10 auf 95 Prozent und in den Entgeltgruppen ab E 11 auf 90 Prozent des bisherigen Nettomonatsentgelts von den Arbeitgebern aufgestockt.
 
Während einer Kurzarbeit ist daher sowohl das vom Arbeitgeber ggf. gezahlte reduzierte steuerpflichtige Arbeitsentgelt, sowie dessen geleistete Aufstockungszahlung zusatzversorgungspflichtig, nicht hingegen das Kurzarbeitergeld der Agentur für Arbeit.
 
Ergänzender Hinweis:
Gegenwärtig finden  Redaktionsverhandlungen zum „Tarifvertrag zur Kurzarbeit“ im Bereich der VKA statt. Sobald uns in  diesem Thema neuere Erkenntnisse vorliegen, halten wir Sie per Newsletter und auf unserer Homepage auf dem Laufenden.

Kassensatzung einschließlich der 13. Änderung Meldung vom 15. Januar 2020

Wie bereits in der Mitgliederinfo ZR 62 vom 16. Dezember 2019 angekündigt, steht die aktuelle Fassung der Kassensatzung einschließlich der 13. Änderung nun auf unserer Website unter Zusatzversorgung – Downloads – Rechtsgrundlagen zum Download bereit.