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Geschäftsberichte 2021
Meldung vom
02. Februar 2023
Mit unseren zwei Geschäftsberichten informieren wir Sie über die Entwicklung des Geschäftsjahrs 2021 – sowohl für den Kommunalen Versorgungsverband Baden-Württemberg (KVBW) als auch für die Zusatzversorgungskasse (KVBW Zusatzversorgung).
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Umsetzung der Ämteranhebungen beim KVBW aufgrund des BVAnp-ÄG 2022
Meldung vom
21. November 2022
Das Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Baden-Württemberg 2022 und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften (BVAnp-ÄG 2022) sieht unter anderem im Besoldungsbereich eine Anhebung der Eingangsämter des gehobenen technischen sowie nichttechnischen Dienstes um eine Besoldungsgruppe vor, sowie die Anhebung der derzeitigen Eingangsämter des ehemaligen einfachen Dienstes nach Besoldungsgruppe A 7, bzw. des mittleren Dienstes nach Besoldungsgruppe A 8.
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Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in BW 2022
Meldung vom
21. November 2022
Nach dem Gesetz werden die Bezüge der Beamten und Versorgungsempfänger ab 01.12.2022 um 2,8 % erhöht. Zudem wird der kinderbezogene Familienzuschlag ab dem dritten Kind rückwirkend erhöht.
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Umlagesätze für das Haushaltsjahr 2022
Meldung vom
10. Dezember 2021
Mit dieser Meldung informieren wir Sie über die Umlagesätze für das Haushaltsjahr 2022 – Allgemeine und Besondere (Beihilfe-) Umlage.
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Widersprüche formgerecht einreichen
Meldung vom
07. September 2021
Wenn Sie mit einer Entscheidung der Beihilfe- oder Beamtenversorgungsabteilung nicht einverstanden sind, können Sie im verwaltungsrechtlichen Verfahren dagegen Widerspruch einlegen. Dabei sind die Formvorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung, hier insbesondere § 70, zu beachten. „Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.“
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