Die Tarifvertragsparteien haben sich am 30. März 2020 auf einen „Tarifvertrag zur Regelung der Kurzarbeit im Bereich der VKA“ für kommunale Einrichtungen und Betriebe des öffentlichen Dienstes verständigt, der zum 1. April 2020 in Kraft treten soll. Welche Auswirkungen eine Kurzarbeit im Lichte dieses Tarifvertrags auf die Zusatzversorgung hat, stellen wir Ihnen nachfolgend kurz dar:
Das Kurzarbeitergeld beträgt 60 oder 67 % (mit Kind) des pauschalierten Nettoentgeltausfalls. Während der Dauer der Kurzarbeit besteht das Beschäftigungsverhältnis und damit die Versicherung in der ZVKRente fort.
Wenn die Agentur für Arbeit ein Kurzarbeitergeld bezahlt, um den Entgeltausfall voll oder das verminderte Entgelt zum Teil auszugleichen, so ist zu beachten, dass das steuerfreie Kurzarbeitergeld kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt ist.
Das Eckpunktepapier der VKA sieht vor, dass, falls ein Arbeitgeber z.B. nach den Bestimmungen dieses „Tarifvertrags“ einen steuerpflichtigen Zuschuss zum Kurzarbeitergeld zahlt, dieser hingegen als zusatzversorgungspflichtiges Entgelt zu werten ist. Das Kurzarbeitergeld wird nach dieser Tarifregelung in den Entgeltgruppen bis E 10 auf 95 Prozent und in den Entgeltgruppen ab E 11 auf 90 Prozent des bisherigen Nettomonatsentgelts von den Arbeitgebern aufgestockt.
Während einer Kurzarbeit ist daher sowohl das vom Arbeitgeber ggf. gezahlte reduzierte steuerpflichtige Arbeitsentgelt, sowie dessen geleistete Aufstockungszahlung zusatzversorgungspflichtig, nicht hingegen das Kurzarbeitergeld der Agentur für Arbeit.
Ergänzender Hinweis:
Gegenwärtig finden Redaktionsverhandlungen zum „Tarifvertrag zur Kurzarbeit“ im Bereich der VKA statt. Sobald uns in diesem Thema neuere Erkenntnisse vorliegen, halten wir Sie per Newsletter und auf unserer Homepage auf dem Laufenden.