Für die Berechnung der sozialen Komponente Mutterschutzzeit gilt:
Mutterschutzzeiten vor 2002 werden im Rahmen der Startgutschrift angerechnet. Sofern diese zu einer Erhöhung der Rentenanwartschaft und / oder der Wartezeitmonate führen, wird die ursprüngliche Startgutschrift überrechnet und durch eine neue Startgutschrift ersetzt. Sie erkennen diesen Sachverhalt durch einen Abgang / Zugang der Startgutschrift in der Übersicht des Versorgungskontos.
Mutterschutzzeiten für den Zeitraum von 2002 - 2011 werden gemäß dem Antrag der Versicherten berücksichtigt. Bitte beachten Sie, dass im Versorgungskonto 2022 nur die beantragten Mutterschutzzeiten enthalten sind, die bis zum 28.04.2023 verarbeitet wurden. Mutterschutzzeiten, die erst nach diesem Zeitpunkt erfasst wurden, können frühestens im nächsten Versorgungskonto berücksichtigt werden.
Mutterschutzzeiten ab 2012 werden wie Versicherungszeiten behandelt. Als zusatzversorgungspflichtiges Entgelt für diesen Zeitraum wird der Kasse vom Arbeitgeber das Entgelt gemeldet, das während eines Erholungsurlaubs oder während einer Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall zugrunde zu legen wäre (§ 21 TVöD).
Als sogenannte „soziale Komponente Elternzeit“ werden den Versicherten für jeden vollen Kalendermonat, in dem das Arbeitsverhältnis wegen einer Elternzeit nach § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) - begrenzt auf 36 Kalendermonate - ruht, Versorgungspunkte auf der Basis eines fiktiven monatlichen Entgelts von 500 € gutgeschrieben. Voraussetzung ist jedoch, dass während dieser Zeit im gleichen Arbeitsverhältnis kein laufendes zusatzversorgungspflichtiges Entgelt bezogen wird.