Versicherungspflicht von Auszubildenden
Versicherungspflichtig bei der KVBW Zusatzversorgung sind grundsätzlich alle Beschäftigten unserer Mitglieder, welche die allgemeinen Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 unserer Kassensatzung erfüllen und auf die kein Ausnahmetatbestand des § 19 unserer Kassensatzung zutrifft. Beschäftigte im Sinne der Satzung sind Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildende. In § 22 der Kassensatzung wird dies weiter konkretisiert.
Versicherungspflichtig sind demnach Auszubildende und Schüler, die unter den Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) fallen oder fallen würden, wenn das Mitglied diesen Tarifvertrag anwenden würde. Also z. B. Personen, die in einem staatlich anerkannten oder als staatlich anerkannt geltenden Ausbildungsberuf ausgebildet werden, z. B. auch Schüler in der Gesundheits-, Kranken-, Kinderkranken- und Entbindungspflege, Schüler in der Altenpflege, Auszubildende zum Forstwirt, Auszubildende im Geltungsbereich des TV-V (Versorgungsbetriebe) oder des TV-N (Nahverkehr).
Nachstehend finden Sie in übersichtlicher Form eine Darstellung, welche Berufe der Pflichtversicherung unterfallen:
Ausbildungsberuf/duales Studium | Versicherungspflichtig? |
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Auszubildende in Betrieben oder Betriebsteilen, auf deren Arbeitnehmer der TV-V oder TV-WW/NW Anwendung findet | Ja |
Auszubildende in Betrieben oder Betriebsteilen, auf deren Arbeitnehmer ein TV-N Anwendung findet | Ja, solange keine anderweitige landesbezirkliche Regelung etwas anderes bestimmt |
Auszubildende zu Diätassistentinnen und Diätassistenten | Ja |
Auszubildende zu Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten | Ja |
Auszubildende zum Forstwirt | Ja |
Auszubildende zur Heilerziehungspflegerin/zum Heilerziehungspfleger | Ja, sofern die Ausbildung nach dem 30.06.2022 begonnen wurde |
Auszubildende zum Heilerziehungsassistenten | Nein |
Auszubildende zu Logopädinnen und Logopäden | Ja |
Auszubildende zu Medizinisch-technische Laboratoriumsassistentinnen und Medizinischtechnische Laboratoriumsassistenten; Medizinisch-technische Radiologieassistentinnen und Medizinisch-technische Radiologieassistenten; Medizinisch-technische Assistentinnen für Funktionsdiagnostik und Medizinischtechnische Assistenten für Funktionsdiagnostik | Ja |
Auszubildende zu Orthoptistinnen und Orthoptisten | Ja |
Auszubildende zur Pflegefachkraft | Ja (ab 01.01.2020 nach dem Pflegeberufsgesetz vom 17.07.2017) |
Auszubildende zu Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten | Ja |
Auszubildende zu medizinischen Bademeisterinnen und Bademeistern | Nein |
Auszubildende zu Masseurinnen und Masseuren | Nein |
Personen, die in Ausbildungsberufen der Landwirtschaft und des Weinbaus ausgebildet werden | Ja, sofern die Beschäftigten des Ausbildenden unter den TVöD fallen |
Körperlich, geistig oder seelisch behinderte Personen, die aufgrund ihrer Behinderung in besonderen Ausbildungswerkstätten ausgebildet werden |
Nein |
Klassische Erzieherausbildung (auch im Anerkennungsjahr) | Nein |
Praxisintegrierte Ausbildung zum Erzieher (PIA) | Nein |
Praxisintegrierte Ausbildung zur sozialpädagogischen Assistenz (PiA-SPA) · Ausnahme: Verkürzte Ausbildung, bspw. über das Programm „Direkteinstieg Kita“ |
Nein · Ja |
Umschüler | Ja, wenn mit dem ausbildenden Arbeitgeber ein Ausbildungs- oder Umschulungsvertrag abgeschlossen wurde und der Arbeitgeber dem Umschüler eine Ausbildungsvergütung zahlt |
Schüler in der Gesundheits- und Krankenpflege | Ja |
Schüler in der Entbindungspflege | Ja |
Schüler in der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege | Ja |
Schüler in der Altenpflege | Ja |
Schüler in der Krankenpflegehilfe und Altenpflegehilfe | Nein |
Schüler für den Beruf des Heimerziehungspflegers und Heilerziehungshelfers | Nein |
Praktikanten | Nein |
Volontäre | Nein |
Schüler für den Beruf eines operationstechnischen Assistenten (OTA) oder anästhesietechnischen Assistenten (ATA) |
Ja |
Teilnehmer am freiwilligen sozialen / ökologischen Jahr (FSJ / FÖJ), berufsvorbereitenden sozialen Jahr (BSJ) und Bundesfreiwilligendienst (BFD) | Nein |
Praxisintegrierter Dualer Studiengang · Ausnahme: Duales Hebammenstudium · Ausnahme: Duales Pflegestudium · Ausnahme: Studiengänge im Bereich der Verwaltung |
Nein · Ja (ab 01.01.2022 nach § 20 TVHöD) · Ja (ab 01.08.2024 nach der Studienrichtlinie duales Pflegestudium) · Ja (ab 10.11.2023 nach der Studienrichtlinie TVöD-V; nicht betroffen sind DHBW Studiengänge) |
Ausbildungsintegrierter Dualer Studiengang | Ja (ab 01.08.2020 nach § 15 TVSöD) |
Berufsintegrierter Dualer Studiengang | Zu beurteilen ist die (Teilzeit-) Beschäftigung, der Studiengang als solcher begründet keine Versicherungspflicht |
Berufsbegleitender Dualer Studiengang | Zu beurteilen ist die Hauptbeschäftigung, der Studiengang als solcher begründet keine Versicherungspflicht |
Studenten/Werkstudenten | Ja, wenn neben dem Studium eine Beschäftigung ausgeübt wird, die nach § 18 der Satzung des KVBW für die Zusatzversorgung versicherungspflichtig ist. Nein, wenn die Beschäftigung als vorgeschriebenes Praktikum abgeleistet wird. |
(Rechtsstand 11/2024)