Eheversorgungsausgleich

Im Fall einer Ehescheidung werden die während der Ehezeit erworbenen Versorgungsanwartschaften vom Familiengericht auf beide Ehegatten zu gleichen Teilen aufgeteilt.

Ausnahmen:

  • Bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren findet ein Versorgungsausgleich nur statt, wenn ein Ehegatte dies beantragt.
  • Die Ehegatten schließen über den Versorgungsausgleich eine notariell beurkundete Vereinbarung .

Aufgabenverteilung: Familiengerichte - KVBW

Die Entscheidung, ob und in welcher Höhe ein Versorgungsausgleich durchzuführen ist, trifft das Familiengericht; der KVBW ist lediglich Verfahrensbeteiligter. Auf Anfrage des Familiengerichts erteilt der KVBW u. a. Auskunft über die bestehenden Versorgungsanwartschaften, den Ehezeitanteil und den Ausgleichswert.

Der Ehezeitanteil ist gem. § 44 Abs. 2 VersAusglG wie folgt zu berechnen:

Versorgungsanwartschaft x ruhegehaltfähige Dienstzeit in der Ehezeit
ruhegehaltfähige Dienstzeit insgesamt

Kürzung der Versorgung

Werden durch eine Entscheidung Versorgungsanwartschaften des Beamten auf den Ehegatten übertragen, wird die Anwartschaft aufgeteilt. Der Ehegatte erhält ein eigenes Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung, und zwar auch dann, wenn beide Ehegatten im Beamten- oder Richterverhältnis stehen. Im Gegenzug wird das (spätere) Ruhegehalt des Beamten mit dem Eintritt des Versorgungsfalles (=  bei Scheidungen während der aktiven Beamtendienstzeit) bzw. nach Wirksamkeit der Entscheidung zum Versorgungsausgleich (= bei Scheidungen als Ruheständler) gekürzt.

Zahlung eines Kapitalbetrags zur Abwendung der Kürzung

Die Kürzung der Versorgungsbezüge kann ganz oder teilweise durch Zahlung eines Kapitalbetrages abgewendet werden. Als voller Kapitalbetrag wird der Betrag angesetzt, der aufgrund der genannten Entscheidung des Familiengerichts zur Begründung der Anwartschaft auf die bestimmte Rente zu leisten gewesen wäre. Bei teilweiser Zahlung, die den Monatsbetrag der Dienstbezüge des Beamten oder des Ruhegehaltes des Ruhestandsbeamten nicht unterschreiten soll, vermindert sich die Kürzung in dem entsprechenden Verhältnis.

Weitere Informationen finden Sie in unserem Merkblatt Auswirkungen des Versorgungsausgleichs auf die Beamtenversorgung (105 KB).