Verbesserte Pflegeleistungen seit 1. Januar 2024

Arzt berät Patientin


Durch das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG; BGBl. 2023, Nr. 155) wurden finanzielle Leistungen erhöht und neue Formen der Unterstützung eingeführt. 

In der Folge gab es Änderungen im Elften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI), so dass die Pflegeversicherungen ihre Leistungen entsprechend anpassen. Auch die Beihilfeverordnung Baden-Württemberg (BVO) wurde mit dem „Gesetz zur Änderung des Landesbeamtenversorgungs- gesetzes Baden-Württemberg und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften“ vom 05.12.2023, GBl. S. 429, aktualisiert.

Alle beihilferechtlich relevanten Neuerungen finden Sie in unserem Merkblatt über die häusliche Pflege.

Die bedeutendsten Änderungen werden nachfolgend dargestellt:

1. Die Höchstbeträge für Pflege durch Berufspflegekräfte (Sachleistungen) und für Pflegegeld werden um 5 % erhöht.

Aufwendungen für Sachleistungen sind bis zu folgenden monatlichen Höchstbeträgen beihilfefähig:

  • in Pflegegrad 2    761 € (bis 31.12.2023    724 €),
  • in Pflegegrad 3    1.432 € (bis 31.12.2023 1.363 €),
  • in Pflegegrad 4    1.778 € (bis 31.12.2023 1.693 €),
  • in Pflegegrad 5    2.200 € (bis 31.12.2023 2.095 €).

Pflegegeld kann monatlich bis zu folgenden Beträgen berücksichtigt werden:

  • in Pflegegrad 2    332 € (bis 31.12.2023 316 €),
  • in Pflegegrad 3    573 € (bis 31.12.2023 545 €),
  • in Pflegegrad 4    765 € (bis 31.12.2023 728 €),
  • in Pflegegrad 5    947 € (bis 31.12.2023 901 €).

2. Leistungen der Verhinderungs- und der Kurzzeitpflege sind ab 2024 bis zu einem gemeinsamen Jahresbetrag von 3.539 € beihilfefähig. Sie können die zustehenden Leistungen nach Belieben für Verhinderungs- und/oder Kurzzeitpflege verwenden. Dies gilt auch, wenn die Verhinderungspflege durch nahe Angehörige erbracht wird.

3. Aufwendungen für digitale Pflegeanwendungen und ergänzende Unterstützungsleistungen sind ab 01.01.2024 bis zu insgesamt 50 Euro pro Monat beihilfefähig, auch für Personen in Pflegegrad 1.

4. Angehoben wurden ebenfalls die Höchstbeträge bei Unterbringung in einer Einrichtung der Behindertenhilfe. Beihilfefähig sind ab 01.01.2024 bei stationärer Pflege

  • in Pflegegrad 3    bis zu 549 €,
  • in Pflegegrad 4    bis zu 733 €,
  • in Pflegegrad 5    bis zu 908 €.

5. Wenn sich eine Pflegeperson stationär in eine Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung begibt und dadurch die Pflegetätigkeit unterbrechen muss, kann der Pflegebedürftige in dieser Zeit mitaufgenommen werden. Die Unterbringung des Pflegebedürftigen kann stattdessen aber auch in einer anderen geeigneten Einrichtung erfolgen. Ab 01.07.2024 hat der Pflegebedürftige Anspruch auf Beihilfe zu den ihm dadurch entstehenden Aufwendungen für seine pflegerische Versorgung, Unterkunft und Verpflegung sowie Fahrtkosten (entsprechend § 42a Abs. 3 SGB XI).

6. Bei stationärer Unterbringung in einem Pflegeheim beteiligen sich die Pflegeversicherungen an den pflegebedingten Aufwendungen bis zu den Höchstbeträgen nach § 43 Abs. 2 SGB XI. Den verbleibenden Eigenanteil an pflegebedingten Kosten bezuschussen sie mit Leistungszuschlägen, die ab 01.01.2024 erhöht werden (§ 43c SGB XI).

Stationäre Pflege Leistungszuschlag bis 31.12.2023 Leistungszuschlag ab 01.01.2024
bis einschließlich 12 Monate 5 % 15 %
mehr als 12 und weniger als 24 Monate 25 % 30 %
mehr als 24 und weniger als 36 Monate 45 % 50 % 
mehr als 36 Monate 70 % 75 %