Leistungsmitteilungen

Die komplette Übersicht der häufig gestellten Fragen einschließlich Muster „Leistungsmitteilung 2023" finden Sie hier (151 KB).

Warum habe ich von der KVBW Zusatzversorgung eine Leistungsmitteilung nach § 22 Nr. 5 Satz 7 EStG erhalten?

Sie beziehen von der KVBW Zusatzversorgung eine Betriebsrente. Hierbei handelt es sich steuerrechtlich um Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung, die grundsätzlich der Besteuerung unterliegen. Die KVBW Zusatzversorgung teilt Ihnen deshalb nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres gemäß § 22 Nr. 5 Satz 7 EStG auf dem von den Steuerbehörden amtlich vorgeschriebenen Vordruck die bezogenen Renten mit.

Wird die Leistungsmitteilung auch digital als Download zur Verfügung gestellt?

Die KVBW Zusatzversorgung arbeitet aktuell an der Einrichtung eines elektronischen Kundenportals.
Wir werden entsprechend informieren, sobald sich zu diesem Thema Neuerungen ergeben. Bis dahin wird die Leistungsmitteilung auf gewohntem Wege per Post versendet.

Was wird in der Leistungsmitteilung bescheinigt?

In der Leistungsmitteilung wird Folgendes bescheinigt:

  • Die im letzten Kalenderjahr an Sie gezahlten Rentenleistungen der KVBW Zusatzversorgung. Diese werden als Bruttobeträge und nach der Art ihrer steuerlichen Behandlung ausgewiesen. Die Leistungsmitteilung wird auf einem von den Finanzbehörden entwickelten amtlichen Vordruck erstellt. Dieser ist von allen Versorgungseinrichtungen zwingend zu verwenden. Die enthaltenen Angaben sind Pflichtangaben, die die Kasse bescheinigen muss.
  • Die darauf entfallenden Beiträge für die Kranken- und die Pflegeversicherung. Diese sind getrennt auf Seite 2 der Leistungsmitteilung dargestellt (siehe Anlage „Muster Leistungsmitteilung“).

Welchem Zweck dient die Leistungsmitteilung bzw. was mache ich mit der Leistungsmitteilung?

Mit der Bescheinigung soll Leistungsempfängern der KVBW Zusatzversorgung, die zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet sind, das Ausfüllen des Vordrucks zur Einkommensteuererklärung erleichtert werden.

Die Eintragung auf Seite 2 der Anlage R-AV/bAV (seit 2020; bis 2019: Anlage R) zur Einkommensteuererklärung (Renten und andere Leistungen) ist seit dem Steuerjahr 2019 nur erforderlich, wenn Sie von den übermittelten Daten abweichen oder Ergänzungen vornehmen möchten. Die in der Leistungsmitteilung (Rückseite unten) ggf. ausgewiesenen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge sind hingegen weiterhin in der Anlage Vorsorgeaufwand einzutragen.

Sollten Sie keine Steuererklärung abgeben, ist die Leistungsmitteilung für Ihre Unterlagen bestimmt. Sie kann bei Bedarf zu anderen Zwecken als Leistungsnachweis verwendet werden (z. B. für einen Antrag auf Erteilung einer Nichtveranlagungsbescheinigung beim Finanzamt).

Bin ich durch die Leistungsmitteilung zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet?

Wenn Sie eine Leistungsmitteilung der KVBW Zusatzversorgung erhalten, bedeutet das nicht automatisch, dass Sie dadurch verpflichtet sind, eine Steuererklärung abzugeben.

Hierzu werden Sie vom Finanzamt aufgefordert.

Die Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung hängt von einer Reihe anderer Faktoren ab, wie beispielsweise von der Art und Höhe Ihrer gesamten Einkünfte. Hierzu kann Ihnen die KVBW Zusatzversorgung leider keine Auskunft geben. Bitte wenden Sie sich im Zweifelsfalle wegen der konkreten Auswirkungen auf Ihre persönliche Steuersituation an einen Steuersachverständigen (z. B. Steuerberater) oder an Ihr zuständiges Finanzamt. Dort erhalten Sie auch allgemeine Auskünfte zur Besteuerung von Rentenleistungen.

Ich bin nicht zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet. Was mache ich nun mit der Leistungsmitteilung der KVBW Zusatzversorgung?

In diesem Fall reicht es aus, wenn Sie die Leistungsmitteilung einfach in Ihren Unterlagen ablegen.

Wie ist die Leistungsmitteilung zu lesen?

Die im letzten Kalenderjahr an Sie gezahlten Renten der KVBW Zusatzversorgung werden entsprechend der Art, wie sie zu besteuern waren, auf der Leistungsmitteilung ausgewiesen. Den einzelnen Besteuerungsarten sind Nummern zugeordnet, wie z. B.

  • Nr. 1: Alle Renten bzw. Rentenanteile (auch Kapitalabfindungen), die voll steuerpflichtig sind, weil sie auf steuerlich geförderten Aufwendungen beruhen (§ 22 Nr. 5 Satz 1 EStG). Hierbei handelt es sich um Renten bzw. Rentenanteile aus steuerfreien Umlagen oder Zusatzbeiträgen, sowie steuerfreien Pflichtbeiträgen bzw. einer Brutto-Entgeltumwandlung oder Riester-Förderung.
  • Nr. 3: Abfindungen von Kleinstrenten aus einem Riestervertrag. Die Abfindung unterliegt als außerordentliche Einkünfte der sogenannten Fünftelregelung nach § 34 (1) EStG und wird begünstigt versteuert. Dieser Betrag ist nicht bereits in Nr. 1 bei den Abfindungen, die der Vollversteuerung unterliegen, enthalten! Nicht riester-geförderte Anteile aus Abfindungen sind nicht hier, sondern ggf. unter Nr. 1 oder Nr. 7 ausgewiesen.
  • Nr. 5: Leibrenten: Renten bzw. Rentenanteile, die mit dem Ertragsanteil steuerpflichtig sind, weil sie auf nicht steuerlich geförderten Aufwendungen beruhen (§ 22 Nr. 5 Satz 2 Buchst. a in Verbindung mit § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG). Hierbei handelt es sich in der Regel um den Teil der Betriebsrente der KVBW Zusatzversorgung, der mit bereits versteuerten Umlagen/Beiträgen finanziert wurde.
  • Nr. 6: wie Nr. 5, jedoch sogenannte abgekürzte Leibrenten. In Abgrenzung zu den unter Nr. 5 genannten Renten handelt es sich hier um zeitlich befristet gewährte Renten wie z. B. Erwerbsminderungsrenten und kleine Witwen-/Witwer- und Waisenrenten, die mit versteuerten Umlagen/Beiträgen finanziert wurden. Für lebenslange Renten (siehe Nr. 5) gelten andere Ertragsanteile als für diese abgekürzte Leibrenten (für Letztere ergeben sie sich aus § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb Satz 5 EStG in Verbindung mit § 55 Abs. 2 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung).
  • Nr. 7: Kapitalabfindungen, soweit sie auf nicht steuerlich geförderten Aufwendungen beruhen und nur mit dem Ertragsanteil steuerpflichtig sind (§ 22 Nr. 5 Satz 2 Buchst. b in Verbindung mit § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG).
    Hier werden Abfindungen aus der kapitalgedeckten Zusatzversorgung grundsätzlich in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen dem Auszahlungsbetrag und den eingezahlten Beiträgen bescheinigt sowie Abfindungen aus der umlagefinanzierten Pflichtversicherung der KVBW Zusatzversorgung (grundsätzlich ebenso nur in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen dem Abfindungsbetrag, der auf vorversteuerten Umlagen/Beiträgen beruht und den vorversteuerten Umlage-/Beitragszahlungen).
  • Nr. 9 a und b: Renten nach einer schädlichen Verwendung bei riester-geförderten Verträgen (Verzug in das außereuropäische Ausland).
    Entsprechend der rechtlichen Vorgabe werden Leistungen aus riester-geförderten Verträgen nur an Empfänger innerhalb der Europäischen Union gezahlt. Verziehen diese ins außereuropäische Ausland, stellt dies eine schädliche Verwendung dar mit der Folge, dass die staatliche Förderung zurückzuzahlen ist. Danach erhält der Leistungsempfänger folglich nur noch eine Rente aus dem angesparten Altersvorsorgevermögen abzüglich der staatlichen Förderung. Die „verbleibende“ Rente wird unter Nr. 9 a bzw. b bescheinigt.
  • Nr. 9 c: Kapitalabfindungen als schädliche Verwendung bei riester-geförderten Verträgen.
    Bei Riester-Verträgen dürfen maximal 30 % des geförderten Altersvorsorgevermögens als Einmalbetrag ausbezahlt werden. Wird dagegen verstoßen, stellt dies eine schädliche Verwendung dar mit der Folge, dass die staatliche Förderung zurückzuzahlen ist. Unter der Position 9 c wird der Betrag bescheinigt, der vom geförderten Altersvorsorgevermögen nach Abzug der staatlichen Förderung übrig bleibt.
  • Nr. 11: Nachzahlungen von Leistungen für Vorjahre getrennt für
    • Nr. 1 (Vollversteuerung),
    • Nr. 5 (Leibrente) und
    • Nr. 6 (abgekürzte Leibrenten)

Die Nachzahlungsbeträge werden als Davon-Beträge ausgewiesen, sind also in den Beträgen der laufenden Nr. 1, 5 oder 6 bereits enthalten. Für die Nachzahlungen kommt gegebenenfalls eine ermäßigte Steuerpflicht als außerordentliche Einkünfte nach § 34 EStG in Betracht.

Die Ausweisung voll oder nur im Ertragsanteil steuerpflichtiger Leistungen sagt noch nichts darüber aus, ob Sie tatsächlich zur Einkommensteuer veranlagt werden bzw. in der Folge auch tatsächlich Steuern bezahlen müssen.

Wenn Sie zur Einkommensteuer veranlagt und deshalb zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet sind, müssen Sie die in den einzelnen Nummern angedruckten Daten bzw. Beträge regelmäßig nicht in den Vordruck Anlage R-AV/bAV der Steuererklärung übertragen, weil diese Werte der Finanzverwaltung maschinell übermittelt werden. Einträge in der Anlage R-AV/bAV sind nur erforderlich, wenn Sie mit Ihren Angaben von den ermittelten Werte abweichen wollen.
Die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung übertragen Sie einfach in die Anlage Vorsorgeaufwand.

Ob und ggf. in welchem Umfang Sie Steuern zahlen müssen, entscheidet das Finanzamt anhand Ihrer gesamten Einkünfte mit dem Einkommensteuerbescheid.

In der Anlage R-AV/bAV zur Einkommensteuererklärung wird auf verschiedene Nummern der Leistungsmitteilung hingewiesen. In der Leistungsmitteilung selbst ist aber tatsächlich nur bei einer Nummer ein Betrag angegeben. Warum?

In der Leistungsmitteilung werden nur die Nummern mit einem Betrag bestückt, die in Ihrem Fall zutreffen. Haben Sie z. B. eine laufende Betriebsrente wegen Alters erhalten, die ausschließlich im Ertragsanteil zu versteuern ist, ist bei Ihnen nur bei der entsprechenden Nummer 5 ein Betrag angegeben.

Erhalten Rentenberechtigte für Renten aus der ZVKRente (Pflichtversicherung) und der ZVKPlusRente (Freiwillige Versicherung) mehrere Bescheinigungen?

Renten aus der ZVKRente und der ZVKPlusRente – Tarif 2002 werden (sofern sie aus eigener Versicherung resultieren) auf einer Leistungsmitteilung bescheinigt.

ACHTUNG: Für die ZVKPlusRente – Tarif 2011 und Tarif 2017 wird eine gesonderte Leistungsmitteilung erstellt (je eine pro Vertrag, siehe ZfA-Vertragsnummer).

Erhalte ich mehrere Leistungsmitteilungen, wenn ich neben meiner Rente aus eigener Versicherung z. B. noch eine Hinterbliebenenrente erhalte?

In diesem Fall wird für jede Rente eine eigene Leistungsmitteilung erstellt.

Wonach richtet sich, wie die Betriebsrente zu besteuern ist?

Die Besteuerung der Rentenleistungen richtet sich danach, wie die Aufwendungen für die Betriebsrente, also die Beiträge und Umlagen, in der Anwartschaftsphase steuerlich behandelt wurden.
Grundsätzlich gilt:

Waren Beiträge und Umlagen in der Anwartschaftsphase steuerfrei, sind die daraus resultierenden Rentenleistungen voll steuerpflichtig (§ 22 Nr. 5 Satz 1 EStG).
Wurden Umlagen und Beiträge dagegen versteuert (individuell vom Beschäftigten oder pauschal vom Arbeitgeber), sind die daraus resultierenden Rentenleistungen nur mit einem geringen Wert - im sogenannten Ertragsanteil - steuerpflichtig (§ 22 Nr. 5 Satz 2 Buchstabe a in Verbindung mit § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchstabe bb EStG).

Meldet die KVBW Zusatzversorgung die Daten aus der Leistungsmitteilung auch an die Finanzbehörden?

Ja. Die Leistungsmitteilung nach § 22 Nr. 5 Satz 7 EStG wird zwar ausschließlich an die Rentenberechtigten versandt, allerdings sind nach § 22a EStG alle Versorgungsträger gesetzlich verpflichtet, jährliche Mitteilungen über die Rentenbezüge an die zentrale Stelle (ZfA) bei der Deutschen Rentenversicherung Bund zu übermitteln. Dort werden die Daten zusammengeführt und an die Landesfinanzbehörden weitergeleitet.

Das Rentenbezugsmitteilungsverfahren entbindet nicht von der Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung. Die KVBW Zusatzversorgung kann die Frage, ob eine Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung besteht, nicht beantworten. Wenden Sie sich ggf. wegen der konkreten Auswirkungen auf Ihre persönliche Steuersituation an einen Steuersachverständigen (z. B. Steuerberater) oder an Ihr zuständiges Finanzamt.