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Beihilfe

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Beihilfe wird gewährt in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen. Sie ist die Fürsorgeleistung des Dienstherrn für seine Beamten und ersetzt Zuschüsse des Arbeitgebers zum Krankenversicherungsbeitrag, wie sie Beschäftigten/Arbeitnehmern gewährt werden. Sie ergänzt damit die von den Beamten zu treffende Eigenvorsorge. Die Beihilfe wird nach Abzug vorrangiger Leistungen prozentual (Beihilfebemessungssatz) aus den beihilfefähigen Aufwendungen errechnet. 

Beihilfeansprüche bestehen unter anderem für: Beamte und Versorgungsempfänger, Dienstordnungsangestellte, Inhaber von Privatdienstverträgen mit entsprechender einzelvertraglicher Regelung, Pfarrer, Beschäftigte sowie Familien und eingetragenen Lebenspartner.

Rechtsgrundlagen für die Beihilfegewährung sind die entsprechenden Verweisungen im Beamtenrecht oder arbeitsvertragliche Regelungen in Verbindung mit der Beihilfeverordnung des Landes Baden-Württemberg.


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