Gewährleistung
Generelle Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung
Grundsätzlich sind nach dem Sozialgesetzbuch - Sechstes Buch (SGB VI) - alle Personen in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind.
Versicherungsfreiheit
Versicherungsfreiheit besteht u. a. nach § 5 Abs. 1 (SGB VI) für aktive Beamte auf Lebenszeit, auf Zeit oder auf Probe sowie für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst, allerdings nur in dieser Beschäftigung.
- Sonstige Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, deren Verbänden einschließlich der Spitzenverbände oder ihrer Arbeitsgemeinschaften sind nur dann versicherungsfrei, wenn ihnen nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet ist und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist.
- Versorgungsempfänger sind in weiteren Beschäftigungen nach § 5 Abs. 4 SGB VI nur dann versicherungsfrei, wenn sie Versorgung nach Erreichen einer Altersgrenze (gesetzliche Altersgrenzen und Antragsaltersgrenzen) beziehen.
Weitere Beschäftigung neben dem Beamtenverhältnis oder einem anderen versicherungsfreien Beschäftigungsverhältnis bzw. während einer Beurlaubung
Weitere Beschäftigungen neben dem Beamtenverhältnis oder einem versicherungsfreien Beschäftigungsverhältnis oder während einer Beurlaubung sind grundsätzlich versicherungspflichtig.
Feststellung der Versicherungsfreiheit und Erstreckung der Gewährleistung durch den KVBW
Auf Antrag stellt der KVBW als zuständige oberste Landesbehörde nach § 40 GKV (194 KB) die Versicherungsfreiheit für Sonstige Beschäftigte fest. Darüber hinaus kann der KVBW die Versicherungsfreiheit als Beamter oder Sonstiger Beschäftigter auf weitere Beschäftigungen, die neben dem versicherungsfreien Beschäftigungsverhältnis oder während einer Beurlaubung ausgeübt werden, erstrecken.
Der KVBW ist zuständig für die Entscheidung über die Gewährleistung von Versorgungsanwartschaften für seine Angehörigen (§ 6 GKV (194 KB)) sowie für die sonstigen Beschäftigten von Einrichtungen im Kommunalbereich, die der Aufsicht des Innenministeriums unterliegen, auch soweit diese Einrichtungen keine Mitglieder des Kommunalen Versorgungsverbands sind (§ 4 GKV (194 KB)und § 5 Abs. 1 Satz 1 GKV (194 KB)).
Allgemeine Entscheidung des KVBW zur Versicherungsfreiheit
Zur Verwaltungsvereinfachung hat der KVBW eine allgemeine Entscheidung zur Versicherungsfreiheit (116 KB) getroffen. Soweit die dort genannten Voraussetzungen vorliegen, muss in diesen Fällen keine Einzelfallentscheidung getroffen werden.
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