Auf Grundlage Ihrer persönlichen Daten und Eingaben ermittelt der Rechner individuell Ihre Versorgungsanwartschaft. Weitere Hinweise zur Beamtenversorgung finden Sie im Merkblatt "Versorgung - Allgemeine Information zur Ruhestandsversetzung".
Wir bitten um Verständnis, dass derzeit ausschließlich die angebotenen Berechnungsvarianten zur Verfügung stehen, die auf die häufigsten Fallkonstellationen ausgerichtet sind.
Die Voraussetzungen für den Eintritt in den Ruhestand sind im Landesbeamtengesetz Saarland geregelt. Zuständig für die Versetzung in den Ruhestand ist der jeweilige Dienstherr, ggf. auf Antrag des Beamten. Seit dem 01.01.2015 gibt es für die Geburtsjahrgänge bis 1963 hinsichtlich des Ruhestandsbeginns Übergangsregelungen; weitere Informationen hierzu finden Sie auf dem oben genannten Merkblatt.
Geben Sie bitte den beabsichtigten Ruhestandsbeginn ein. Die Eingabe muss plausibel sein, d.h. eine Eingabe muss der gesetzlichen Altersgrenze bzw. Antragsaltersgrenze entsprechen - ausgenommen bei angenommener dauernder Dienstunfähigkeit.
Hier sind versorgungsrelevante Besonderheiten einzugeben, die Einfluss auf die jeweils maßgebende Altersgrenze und die Berechnung eines evtl. Versorgungsabschlags haben.
Weitere Informationen hierzu finden Sie auf dem oben genannten Merkblatt.
Geben Sie hier Ihre ruhegehaltfähigen Dienstzeiten ein und klicken Sie auf "Zeitraum hinzufügen".
Aus Vereinfachungsgründen werden die ruhegehaltfähigen Dienstzeiten - entgegen der gesetzlichen Regelung - nach jedem Abschnitt gerundet. Durch die Zwischenrundungen kann es im Vergleich zur korrekten Berechnung des Ruhegehalts zu geringen Abweichungen in der Höhe des Ruhegehaltssatzes kommen.
Folgende Aufzählung beinhaltet die häufigsten zu berücksichtigenden ruhegehaltfähigen Dienstzeiten:
- alle Beamtendienstzeiten (auf Widerruf im Vorbereitungsdienst, auf Probe, auf Lebenszeit, auf Zeit) mit Ausnahme eines Ehrenbeamtenverhältnisses.
- Zeiten im Angestelltenverhältnis im öffentlichen Dienst, bei denen ein sachlicher und zeitlicher Zusammenhang zum unmittelbar nachfolgenden Beamtenverhältnis besteht. Dies gilt ggf. nicht für kommunale Wahlbeamte auf Zeit (z.B. Bürgermeister).
- Wehr - und Zivildienst.
- Ausbildungszeiten, die zwingend für das Beamtenverhältnis beim Eintritt in den Ruhestand vorgeschrieben sind (z.B. Dienstanfängerjahr bei Beamten im gehobenen Dienst oder Studienzeiten begrenzt auf 3 Jahre).
Eine endgültige Entscheidung über die ruhegehaltfähige Dienstzeit erfolgt beim Eintritt in den Ruhestand nach der dann geltenden Rechtslage. Bereits getroffene Vorabentscheidungen stehen unter dem Vorbehalt des Gleichbleibens der Sach- und Rechtslage.
Weitere Hinweise zur ruhegehaltfähigen Dienstzeit können Sie dem Merkblatt "Versorgung" entnehmen.
Die Zeit einer Vollbeschäftigung ist in vollem Umfang (= 100,00), die Zeit einer Teilzeitbeschäftigung ist entsprechend der Inanspruchnahme und die Zeit einer Beurlaubung (= 0,00) ist (grundsätzlich) nicht ruhegehaltfähig. Auch eine Elternzeit ist grds. eine Zeit der Beurlaubung ohne Dienstbezüge (= 0,00). Informationen zu einem Anspruch auf Kindererziehungszuschläge finden Sie in dem Merkblatt zur Versorgung.
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Beginn | Ende | Teilzeitfaktor in % | Jahre | Tage | Dezimaljahre | |
---|---|---|---|---|---|---|
Summe | 0,00 |
Die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge können aus der letzten Besoldungsmitteilung entnommen bzw. bei teilzeitbeschäftigten Beamten aus dieser abgeleitet werden. Die aktuellen Besoldungstabellen können Sie hier aufrufen. Sollte eine Eingabe der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge unterbleiben, wird im weiteren Verlauf nur der Ruhegehaltssatz und Versorgungsabschlag berechnet.
Das Grundgehalt ist Teil der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge.
Die Bezüge werden immer wie bei einer Vollbeschäftigung berücksichtigt - ungeachtet einer Teilzeit oder Beurlaubung unmittelbar vor dem Ruhestand.
Bei Eintritt des Versorgungsfalls ist in der Regel nicht die derzeitige, sondern die bei Eintritt des Versorgungsfalles erreichte (Erfahrungs-)Stufe für die Versorgungsberechnung maßgebend.
Sofern Sie die Bezüge aus dem letzten Beförderungsamt noch keine zwei Jahre erhalten haben, sind nur die Bezüge des vorher bekleideten Amtes ruhegehaltfähig (§ 5 Abs. 3 BeamtVG-ÜSL).
Weitere Informationen hierzu finden Sie auf dem oben genannten Merkblatt.
Die Allgemeine Stellenzulage ist eine ruhegehaltfähige Stellenzulage gemäß Anlage I zu den Besoldungsordnungen A und B. Die Höhe der Zulage entnehmen Sie der Übersicht unter „Aktuellen Besoldungstabellen...”.
Die Bezüge werden immer wie bei einer Vollbeschäftigung berücksichtigt - ungeachtet einer Teilzeit oder Beurlaubung unmittelbar vor dem Ruhestand.
Weitere Informationen hierzu finden Sie auf dem oben genannten Merkblatt.
Sonstige Zulagen sind Teil der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, wenn sie im Besoldungsrecht als ruhegehaltfähig bezeichnet sind - eine Feuerwehrzulage ist somit nicht (mehr) ruhegehaltfähig.
Die Bezüge werden immer wie bei einer Vollbeschäftigung berücksichtigt - ungeachtet einer Teilzeit oder Beurlaubung unmittelbar vor dem Ruhestand.
Sofern Sie die Bezüge aus dem letzten Beförderungsamt noch keine zwei Jahre erhalten haben, sind nur die Bezüge des vorher bekleideten Amtes ruhegehaltfähig (§ 5 Abs. 3 BeamtVG-ÜSL).
Weitere Informationen hierzu finden Sie auf dem oben genannten Merkblatt.
Als Familienzuschlag ist höchstens der Familienzuschlag der Stufe 1 zu erfassen. Kinderbezogene Anteile sind hier (noch) nicht zu berücksichtigen.
Neben dem Ruhegehalt werden für berechtigende Kinder der kinderbezogene Anteil im Familienzuschlag und das Kindergeld gezahlt. Diese Leistungen müssen somit dem errechneten Ruhegehalt von Ihnen selbst hinzuaddiert werden.
Weitere Informationen hierzu finden Sie auf dem oben genannten Merkblatt.
vom Beginn des Ruhestandes am | ||
bis zum | ||
Das sind | Jahr(e) | |
Versorgungsabschlag (3,6 % pro Jahr, max %): | % |