Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse
des Saarlandes

Versorgungsrechner

Auf Grundlage Ihrer persönlichen Daten und Eingaben ermittelt der Rechner individuell Ihre Versorgungsanwartschaft. Weitere Hinweise zur Beamtenversorgung finden Sie im Merkblatt "Versorgung - Allgemeine Information zur Ruhestandsversetzung".

Wir bitten um Verständnis, dass derzeit ausschließlich die angebotenen Berechnungsvarianten zur Verfügung stehen, die auf die häufigsten Fallkonstellationen ausgerichtet sind.

Nicht enthalten sind deshalb folgende vier Besonderheiten
  • die Berechnung eines evtl. günstigeren Ruhegehaltssatzes nach dem Übergangsrecht für am 31.12.1991 bereits vorhandene Beamte
  • der Wegfall des Versorgungsabschlags, wenn ein Beamter bei Eintritt in den Ruhestand das 65. Lebensjahr vollendet und 45 Jahre mit berücksichtigungsfähigen Zeiten erreicht hat bzw. nach Vollendung des 63. Lebensjahres wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand tritt und mindestens 40 Jahre (bis 31.12.2023 reichen 35 Jahre) mit berücksichtigungsfähigen Zeiten hat
  • eine vergleichsweise höhere Mindestversorgung
  • ein ggf. zustehender Kindererziehungs- bzw. -ergänzungszuschlag
Bei Feuerwehrbeamten ist eine Berechnung wegen Dienstunfähigkeit nicht möglich, sondern nur wegen Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze.

* Pflichtfelder

1. Allgemeine Angaben

Geburtsdatum (TT.MM.JJJJ)*
Ruhestandsbeginn am (TT.MM.JJJJ)*

Ruhestandsbeginn

Die Voraussetzungen für den Eintritt in den Ruhestand sind im Landesbeamtengesetz Saarland geregelt. Zuständig für die Versetzung in den Ruhestand ist der jeweilige Dienstherr, ggf. auf Antrag des Beamten. Seit dem 01.01.2015 gibt es für die Geburtsjahrgänge bis 1963 hinsichtlich des Ruhestandsbeginns Übergangsregelungen; weitere Informationen hierzu finden Sie auf dem oben genannten Merkblatt.

Geben Sie bitte den beabsichtigten Ruhestandsbeginn ein. Die Eingabe muss plausibel sein, d.h. eine Eingabe muss der gesetzlichen Altersgrenze bzw. Antragsaltersgrenze entsprechen - ausgenommen bei angenommener dauernder Dienstunfähigkeit.

Versorgungsrechtliche Besonderheiten

Versorgungsrechtliche Besonderheit

Hier sind versorgungsrelevante Besonderheiten einzugeben, die Einfluss auf die jeweils maßgebende Altersgrenze und die Berechnung eines evtl. Versorgungsabschlags haben.

Weitere Informationen hierzu finden Sie auf dem oben genannten Merkblatt.

Besoldungsgruppe *

2. Ruhegehaltfähige Dienstzeiten

Geben Sie hier Ihre ruhegehaltfähigen Dienstzeiten ein und klicken Sie auf "Zeitraum hinzufügen".

Aus Vereinfachungsgründen werden die ruhegehaltfähigen Dienstzeiten - entgegen der gesetzlichen Regelung - nach jedem Abschnitt gerundet. Durch die Zwischenrundungen kann es im Vergleich zur korrekten Berechnung des Ruhegehalts zu geringen Abweichungen in der Höhe des Ruhegehaltssatzes kommen.

Beginn des Zeitraumes (TT.MM.JJJJ)*
Ende des Zeitraumes (TT.MM.JJJJ)*
Teilzeitfaktor in %*

Ruhegehaltfähige Dienstzeiten

Folgende Aufzählung beinhaltet die häufigsten zu berücksichtigenden ruhegehaltfähigen Dienstzeiten:

- alle Beamtendienstzeiten (auf Widerruf im Vorbereitungsdienst, auf Probe, auf Lebenszeit, auf Zeit) mit Ausnahme eines Ehrenbeamtenverhältnisses.

- Zeiten im Angestelltenverhältnis im öffentlichen Dienst, bei denen ein sachlicher und zeitlicher Zusammenhang zum unmittelbar nachfolgenden Beamtenverhältnis besteht. Dies gilt ggf. nicht für kommunale Wahlbeamte auf Zeit (z.B. Bürgermeister).

- Wehr - und Zivildienst.

- Ausbildungszeiten, die zwingend für das Beamtenverhältnis beim Eintritt in den Ruhestand vorgeschrieben sind (z.B. Dienstanfängerjahr bei Beamten im gehobenen Dienst oder Studienzeiten begrenzt auf 3 Jahre).

Eine endgültige Entscheidung über die ruhegehaltfähige Dienstzeit erfolgt beim Eintritt in den Ruhestand nach der dann geltenden Rechtslage. Bereits getroffene Vorabentscheidungen stehen unter dem Vorbehalt des Gleichbleibens der Sach- und Rechtslage.

Weitere Hinweise zur ruhegehaltfähigen Dienstzeit können Sie dem Merkblatt "Versorgung" entnehmen.

Teilzeitfaktor in Prozent

Die Zeit einer Vollbeschäftigung ist in vollem Umfang (= 100,00), die Zeit einer Teilzeitbeschäftigung ist entsprechend der Inanspruchnahme und die Zeit einer Beurlaubung (= 0,00) ist (grundsätzlich) nicht ruhegehaltfähig. Auch eine Elternzeit ist grds. eine Zeit der Beurlaubung ohne Dienstbezüge (= 0,00). Informationen zu einem Anspruch auf Kindererziehungszuschläge finden Sie in dem Merkblatt zur Versorgung.

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Beginn Ende Teilzeitfaktor in % Jahre Tage Dezimaljahre
Summe 0,00

3. Ruhegehaltfähige Dienstbezüge

Berechnung zum Eintritt in den Ruhestand zum

Die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge können aus der letzten Besoldungsmitteilung entnommen bzw. bei teilzeitbeschäftigten Beamten aus dieser abgeleitet werden. Die aktuellen Besoldungstabellen können Sie hier aufrufen. Sollte eine Eingabe der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge unterbleiben, wird im weiteren Verlauf nur der Ruhegehaltssatz und Versorgungsabschlag berechnet.

Grundgehalt
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Grundgehalt

Das Grundgehalt ist Teil der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge.

Die Bezüge werden immer wie bei einer Vollbeschäftigung berücksichtigt - ungeachtet einer Teilzeit oder Beurlaubung unmittelbar vor dem Ruhestand.

Bei Eintritt des Versorgungsfalls ist in der Regel nicht die derzeitige, sondern die bei Eintritt des Versorgungsfalles erreichte (Erfahrungs-)Stufe für die Versorgungsberechnung maßgebend.

Sofern Sie die Bezüge aus dem letzten Beförderungsamt noch keine zwei Jahre erhalten haben, sind nur die Bezüge des vorher bekleideten Amtes ruhegehaltfähig (§ 5 Abs. 3 BeamtVG-ÜSL).

Weitere Informationen hierzu finden Sie auf dem oben genannten Merkblatt.

Allgemeine Stellenzulage
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Allgemeine Stellenzulage

Die Allgemeine Stellenzulage ist eine ruhegehaltfähige Stellenzulage gemäß Anlage I zu den Besoldungsordnungen A und B. Die Höhe der Zulage entnehmen Sie der Übersicht unter „Aktuellen Besoldungstabellen...”.

Die Bezüge werden immer wie bei einer Vollbeschäftigung berücksichtigt - ungeachtet einer Teilzeit oder Beurlaubung unmittelbar vor dem Ruhestand.

Weitere Informationen hierzu finden Sie auf dem oben genannten Merkblatt.

Sonstiges, z.B. Amtszulage
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Sonstiges, z.B. Amtszulagen

Sonstige Zulagen sind Teil der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, wenn sie im Besoldungsrecht als ruhegehaltfähig bezeichnet sind - eine Feuerwehrzulage ist somit nicht (mehr) ruhegehaltfähig.

Die Bezüge werden immer wie bei einer Vollbeschäftigung berücksichtigt - ungeachtet einer Teilzeit oder Beurlaubung unmittelbar vor dem Ruhestand.

Sofern Sie die Bezüge aus dem letzten Beförderungsamt noch keine zwei Jahre erhalten haben, sind nur die Bezüge des vorher bekleideten Amtes ruhegehaltfähig (§ 5 Abs. 3 BeamtVG-ÜSL).

Weitere Informationen hierzu finden Sie auf dem oben genannten Merkblatt.

Familienzuschlag
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Familienzuschlag

Als Familienzuschlag ist höchstens der Familienzuschlag der Stufe 1 zu erfassen. Kinderbezogene Anteile sind hier (noch) nicht zu berücksichtigen.

Neben dem Ruhegehalt werden für berechtigende Kinder der kinderbezogene Anteil im Familienzuschlag und das Kindergeld gezahlt. Diese Leistungen müssen somit dem errechneten Ruhegehalt von Ihnen selbst hinzuaddiert werden.

Weitere Informationen hierzu finden Sie auf dem oben genannten Merkblatt.

Ruhegehaltfähige Dienstbezüge
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Korrekturfaktor -
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Ruhegehalt
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Versorgungsabschlag 0,00 %
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Versorgungsanwartschaft (brutto)
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4. Übersicht

Versorgungsrechner

Geburtsdatum:
Grund für den Eintritt in den Ruhestand: .
Versorgungsrechtliche Besonderheit:

Altersgrenze:
Die gesetzliche Altersgrenze mit Ablauf des berücksichtigt etwaige Übergangsregelungen.
Die Antragsaltersgrenze mit Ablauf des ist - wie die gesetzliche Altersgrenze - zuständigkeitshalber mit Ihrer Personalstelle abzustimmen.
Versorgungsabschlag zum genannten Ruhestandsbeginn:
Der Versorgungsabschlag wird berechnet
vom Beginn des Ruhestandes am
bis zum
Das sind Jahr(e)
Versorgungsabschlag (3,6 % pro Jahr, max %): %
Ruhegehaltfähige Dienstzeiten:
Ruhegehaltssatz ( % pro Jahr, höchstens %) = %
Berechnung zum Eintritt in den Ruhestand mit Beginn des :


Haftungsausschluss
Der neue Versorgungsrechner der RZVK des Saarlandes wurde am 28.03.2018 auf der Homepage der RZVK eingestellt.
Der Ruhegehaltssatz in der vorliegenden Berechnung beinhaltet ausschließlich die Regelungen nach dem aktuell maßgebenden Versorgungsrecht. Ein nach Übergangsrecht evtl. günstigerer Ruhegehaltssatz kann nicht ermittelt werden. Bei der Höhe der Versorgungsanwartschaften wird Ihnen ausschließlich die Höhe des erdienten Ruhegehalts angezeigt. Sofern die Voraussetzungen vorliegen, ist eine evtl. höhere Mindestversorgung zu zahlen (§ 14 Abs. 4 BeamtVG-ÜSL). Weitere Informationen finden Sie in den Merkblättern.
Die Auskunft stellt keine verbindliche Zusage über die Höhe der späteren Versorgungsbezüge dar; sie steht unter dem Vorbehalt künftiger Sach- und Rechtsänderungen sowie der Richtigkeit und Vollständigkeit der von Ihnen eingegebenen Daten.
Sollten Sie einen Fehler in der Berechnung oder im Ablauf des Programms finden, melden Sie diesen bitte per E-Mail mit dem Stichwort „Versorgungsrechner” an rgk@rzvk-saar.de.